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2 Einer Benachrichtigung Kurfürstlicher Hauptde- positenkommission dahier zufolge sind unter ande- ven in Gemaßheit des §. 37 der Depositenverord- nung vom 29. September 1823 folgende bereits über 10 Jahre bet Kurfürstlicher Heuptdepositen- kommission befindliche Gelder, deren Eigenthümer nicht bekannt sind, als:

1) die zur Debitmasse des vorhinnigen Lotte- riekommissars Schmalz dahier gehörigen Gelder mit 999 fl. 44 fr. und

2) das Bonniersche Depositum von 82 fl. 27 kr. der Civilwittwen- und Waisenanstalt zu Cassel zur unentgeltlichen Benutzung überwiesen worden, wovon den etwa Betheiliglen, in Gemaßheit der Vorschrift der allegirten Verordnpng, hierdurch Nachricht ertheilt wird.

Hanau am 20. März 1839.

Kurfürstliches Obergericht, Civilsenat. Carlshausen.

vt. Metz.

3. Die verstorbene Wittwe des Amtmanns Radefeld, Louise, geborne Hoff, zu Gelnhausen, hat in ih­rem letzten Willen ihr gesummtes Vermögen nach Abzug einiger Legate, zu einer nach ihrem Fami­liennamen Hoff zu benennenden Stiftung bestimmt, welche von dem jedesmaligen dasigen ersten evan­gelischen Pfarrer verwaltet werden soll und deren Einkünfte zur Unterstützung der dasigen Armen und unbemittelten Studirenven bestimmt sind.

Es wird dieses hierdurch vorschriftsmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Hanau am 19. März 1839.

Kurfürst!. Regierung daselbst. Lotz.

vt. Groß.

4. Bei dem Herannahen des SommersemesterS bringt die unterzeichnete Kommission aufs Neue die fol­genden Erfordernisse der Immatrikulation auf der hiesigen Landesuniversität zur öffentlichen Kennt­niß:

1) Jeder, der sich zu Marburg cinsindet, um daselbst den Studien objuliegen, hat sich innerhalb zwei Tagen nach seiner Ankunft zur Immatriku­lation zu melden. Acht Tage nach dem vorschrifts­mäßigen Beginn der akademischen Vorlesungen, der diesmal auf den 22. April fällt, darf ohne Genehmigung Kurfürstlichen Ministeriums des In­nern keine Immatrikulation mehr angenommen werden.

2) Der sich zur Immatrikulation Meldende hat heizubringen:

a) Sein Gymnasialabgangs- oder sonstiges Ma- turitätszeugniß, wie und insoweit solches nach den bestehenden Vorschriften erfordert wird;

b) Wenn er früher andere Universitäten besucht hat, die Zeugnisse dieser über sein Wohlverhalten, sowie darüber, daß er in keine verbotene Ver­bindungen gestanden habe;

c) Wenn er nicht unmittelbar von einem Gym­nasium oder einer andern Universität herkommt, obrigkeitlich beglaubigte Zeugnisse über seinen bisherigen Aufenthalt und sein Verhalten wäh­rend desselben; Reisepässe und Privatzeugnisse genügen nicht;

d) Wenn er noch einer elterlichen oder vormund- schaftlichen Gewalt unterworfen ist, eine obrig­keitlich beglaubigte Bescheinigung der Eltern oder deren, die ihre Stelle vertreten, daß er von ihnen auf die hiesige Universität geschickt sey, womit übrigens

e) die durch die hiesigen akademischen Gesetze verlangte und von der kompetenten Gerichts- dehörde zu bestätigende Urkunde verbunden werden kann, wodurch die Eltern oder Vor­münder sich verbindlich machen, solche Schul­den des Studirenden, in Ansehung deren nach dem akademischen Kreditcdikte eine Klage Statt findet, zu bezahlen.

3) Studirende, welche von einer andern Univer. sität mittelst des Consilii abeundi weggewitsen sind, werden nicht ohne Einwilligung der akademischen Behörde jener Universität, und Relegirte nicht ohne Zustimmung der Regierung des Landes, dem sie angeboren, ausgenommen.

Marburg am 28. März 1839.

Die Jmmatrikulatlvnskommission bei der Landesuniversität dahier.

J. Müller. Möller. Löbell. Ungewitter.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs- und Finanzbehörden.

1. Die hierunter verzeichneten Militärpflichtigen be5 hiesigen Kreises aus der Altersklasse 1818, welche zur "diesjährigen Militäraushebung gehörig gela­den, aber nicht erschienen, auch weder vertreten, noch durch statthafte Abwesenheit oder Krankheit entschuldigt worden sind und sich bis jetzt zur Er­füllung ihrer Militärpflicht nicht gestellt haben, werden hierdurch aufgefordert, bei Meidung der im § 111 des Rekrutirungsgesetzes vom 25 Okto­ber 1834 angedrohten Geldstrafe von 100 Thalern, beziehungsweise sechsmonatlicher Freiheitsstrafe/ bin­nen den nächsten 6 bezüglich 3 Monaten ihrer Militärpflicht ein Genüge zu leisten.

Zugleich werden die Polizeibehörden ersucht, die Ungehorsamen im Betretungsfalle zu verhaften und an das hiesige Kreisamt abzuliefern.

Schmalkalden am 1. März 1839.

Das Kurfürstliche Kreisamt. Plitt.

Verzeichniß der ungehorsamen Militärpflichtigen.

1) Wilhelm Friedrich Dohl, zu Schmalkalden; 2) Joh. Karl Adam König, zu Hergcs- Vogtei.