neten Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften und an mich abliefern zu lassen.
Rotenburg am 1. März 1839.
Kurfürst!. Hess. Kreisamt.
R e m b e.
10. Da der Keßlerbestand im hiesigen Amte leihe- fällig geworden ist, und auf weitere drei Jahre verpachtet werden soll, so ist hierzu Termin auf den 12. k. M. anberaumt worden. Pachtlustige können sich Morgens 11 Uhr hier einfinden.
Ramholz am 8. März 1839.
Aus Gräflich Degenfeld Schönburgscher Renterei daselbst.
Hilden brand. '
11. Die Zehntpflichtigen der Städte Salmünster und Soden wie auch der Gemeinde Ahl haben die dem Kurhessifchen Staate zusiebende Feldzehntbercchti- gung abgelöst und zur Bezahlung des Ablösungs- kapirals ein Darlehn zu 7425 Rthlr. aus Kurfürstlicher Landeskrediikassc zu Gaffel erborgt, wovon allenfallsige ältere Pfandglaubiger an den betreffenden Grundstücken in Gemäßheit des §. 55. des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832, hierdurch in Kenntniß gesetzt werden.
Salmünster am 11. März 1839. Kurfürstliches Rentamt.
A. Höfle.
12. Der Militärpflichtige Stephan Drusche! von Wallroth, welcher bei der diesjährigen Militärausnahme weder erschienen ist, noch fid) auch bis jetzt zur Erfüllung seiner Militärpflicht gestellt hat, wird in Gemaßhiit. des §. 108 des Rekrutirungs- gesetzes vom 25. Oktober 1834 aufgefordert, seiner Militärpflicht, bei Meldung der im §. 111 dieses Gesetzes auf das Austreten gesetzten Stra- - fen, binen sechs Monaten zu genügen.
Alle Polizeibehörden werden zugleich ersucht, diesen ungehorsamen Militärpflichtigen im Betre- tungsfalle zu verhaften.und hierher abzuliefern. Schlächtern am 11. März 1839.
Der Landrath Wachs.
13. Nachdem die Gemeinde Seidenroth die dem Staate in der dasigen Gemarkung zustehende Zehnt- berechtigung abgelöst, und zur Entrichtung des Zehntablosungskapitals aus der Landeskredilkasse ein Darlehn von 2180 Thlrn. ausgenommen hat, wodurch letztere daher nunmehr ein Vorzugsrecht erlangt hat, so wird dieses für die etwa vorhandenen älteren Pfandgläubiger, mit Hinweisung auf den §.. 55- des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Steinau den 11. März 1839-
Kurfürstliche Renterei. Dernba ch.
14. Die zu dein diesjährigen Aushebungstermin gehörig vorzeladenen aber darin weder erschienenen
noch vertretenen auch innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist bei hiesigem Kreisamte sich nicht gestellten Militärpflichtigen der Altersklasse von 1818, als:
1) Karl Wilhelm Stephani aus hiesiger Burg,
2) Lorenz Trageser von Bernbach,
3) Heinrich Karl Theodor Ordner von Birstein,
4) Johannes Kauck von Unterreichenbach,
5) Herrmann Jakob Altenkirch von Wächtersbach,
6) Karl Friedrich Nanz von da,
7) Ludwig Herzinger von Wittgenborn, werden in Gemäßheit des §. 108 des Rekrutirungs- gesetzes hiermit aufgefordert, binnen 3 Monaten, bei Vermeidung der im §. 111 des gedachten Gesetzes angedrohten Geldstrafe von Einhundert Thalern oder gmonatlicher Freiheitsstrafe, sich dahier zu sistiren und ihrer Militärpflicht ein Genüge zu leisten.
Zugleich werden sämmtliche Polizeibehörden hiermit ersucht, die obcngenanntcn Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften und anher abliefern zu lassen. Gelnhausen den 8. März 1839.
Der Landrath Klingelhöfer.
15. Die zur Aufnahme in das hiesige Gymnasium angemeldeten Schüler haben sich Montag den 8. April, Morgens 8 Uhr, mit dem nöthigen Schreib: Material versehen, in dem Gymnastälgebäude einzu- sinden. Fulda den 19. März 1839.
Der Direktor des Gymnasiums. Dr. B a ch.
16. Die unter dem 19. Fehr. d. J. gegen den Militärpflichtigen Adam Ho dein von Niedervorschütz erlassene Ediktalladung ist erledigt und wird zurückgezogen.
Messungen am 18. März 1839.
Der Kurfürstl. Landrath.
W a g e n e r.
17. Von dem „Gemeinnützigen Tascbenbuche" (Kalender in 12mo) für 1839, welches außer dem evangelischen, katholischen und jüdischen Kalender, mit besonderer Angabe aller in Kurhessen für die Katholiken bestehenden Feiertage,
die vollständige Genealogie, aller europäischen und vog denselben abstammenden Rcgenttii- Häuser,
den Tarif der Stempelabgaben nach der Verordnung vom 30. November 1822 und den Gesetzen vom 3. Febr. 1831, vom 24. Dezember 1831 und vom 11. August 1832 ; - . die neueste Münzreduknon zwischen dem jetzt gesetzlichen und dem 24 Fl. Münzfuß.;
die Jnterefferechnung von 1 bis ö p§s - einem Jahr, Monat und Tag; „
die im Kurfürstenthume Heften gebräuchlichen Maase und Gewichte, nebst einer dieselben mit den Gewichten in anderen deutschen Staaten vergleichenden Tabelle;