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Balthasar Harnischfeger von Wetzlos und Joseph Vollmar von Mengcrs, werden in Gemäßheit des §. 108 deS RekrutirungS. gesetzes andurch aufgefordert, binnen 3 bezüglich 6 Monaten um so gewisser dahier zu erscheinen, und ihrer Militärpflicht zu genügen, als widrigen­falls die im §. 111 des RekrutirungsgefetzeS' be­stimmte Strafe gegen sie erkannt wird.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die genannten Militärpflichtigen im Betretungssalle verhaften und anher abliefern zu lassen.

Hünfeld am 20. Febr. 1839.

Der Landrath Maier.

7. Ediktalvorladung

der bei der Militäraushebung im Kreise Cassel im Jahr 4839 nicht erschienenen Militärpflichtigen.

Die nachstehenden bei der diesjährigen Militär- aushebung nicht erschienenen Militärpflichtigen von der Altersklage 1818, als:

Aus Gaffel.

Jakob Beckmann, Heinrich Bühren, Heinrich Claus, George Karl Gerhard, Karl August Heil, Karl Wilhelm Hennecke, Johann Ludwig Franz Jordan, Johann Jakob Kirchner, Georg Heinrich Kröpf, Friedrich Kruse, geboren zu Wchlheiden, Eobanys Wilhelm Martinet, Ludwig Meyer, Jo­hannes Müller, Martin August Nal, George Plock, Heinrich David Rabe, Peter Neith, Se­bastian Richter, Ernst Lorenz Niedel, Philipp Röh- lig, Johann Konrad Rohde, Johannes Rothe, Johann Georg Schade, Gottfried Schaub, Johan­nes Scheldt, Friedrich Karl Schmidt, Johann Wil­helm Schmidt, Johannes Heinrich Schmitt, Mi­chael Christoph Schneider, Philipp Schulz, Johan­nes Sennhenn, August Wilhelm Karl Thieme, Asmus Türks, -auch Schmitt genannt, 'Johann Justus Weber, Friedrich Wettlaufer;

,2) aus Crumbach:

Philipp Christoph Cnyrim, Theodor Wiesemann;

3) aus Wolfsanger:

, Heinrich Ehlinger,

werden in Gemäßheit, des Rekrutirungsgefetzes vom 25. Oktober 1834 hierdurch aufgefordert, binnen 3 bezüglich 6 Monaten, so gewiß dahier zu er­scheinen, und ihrer Militärpflicht Genüge zu lei­sten , als widrigenfalls sie für ausgetreten erklärt und dein §. 111 des Rekrutirungsgesetzes gemäß, außer den sie betreffenden Nachtheilen des Ver- lusts des Rechls der Stellvertretung, sowie der alsbaldigen Einstellung in das Militär bei befun­dener Brauchbarkeit zu einer Geldstrafe von 100 Thlrn. oder in Ermangelung von Vermögen zu einer 6 monatlichen Freiheitsstrafe verurtheilt wer­den sollen, auch ihnen, so lange sie als Ausgetre­tene zu betrachten, nicht das geringste von ihrem Vermögen verabfolgt oder eine Verfügung darüber gestattet, solches vielmehr durch das zuständige Ci- vilgericht unter Kuratel gestellt und erst nach ih.

rem Ableben oder ihrer Todeserklärung den näch­sten Erben nach dem Recht der Erbfolge ausge- händigt werden wird.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die genannten Ungehorsamen im Betretungssalle ver­haften und an die unterzeichnete Behörde ablie­fern zu lassen. Cassel den 18. Febr. 1839.

Kurfürst!. Kreisamt das. B o ck w i tz.

8. Mittwoch den 20. März d. I., Morgen? 10 Uhr, soll auf dem hiesigen Rathhause das Gemein­debackhaus öffentlich meistbietend, unter den im Termine bekannt gemacht werdende» Bedingun­gen, verkauft werden. 9(ieterbm selben am 20. Febr. 1839. Der Bürgermeister Müller.

9. . Ediktalladung.

Die Militärpflichtigen: 1) Johannes Boland, 2) Jakob Hof, 3) Franz Martin und 4) Johann Ludwig Lutzius von Allendorf, 5) Johann Hein­rich Bauerbach und 6) Kaspar Boland von Amö- neburg, 7) Jakob Borngässer von Burgholz, 8) Johannes Weber von Ernsthausen, 9) Wilhelm Weber von Erksdorf, 10) Konrad Seibert von Hon > dorf, 11) Johann Adam Wollrad Friedrichs und 12) Christian August Wilhelm Karl Heinrich Lau. länger von Hatzbach, 13) Johannes Pauli von HerlingShausen, 14) Johann Heinrich Kühn von Josbach, 15) Karl Friedrich Fittich und 16) Jo­hann Heinrich Sachs von Kirchhain, 17) Johan­nes Gies und 18) Ludwig Schmidt von Momberg, 19) David Gerlach von Olauschenberg, 20) Hein­rich Joseph Schlitt von Ruhlkirchen, 21) Johan­nes Otto von Schiffelbach, 22) Johannes Amshein, 23) Johannes Henkel und 24) Heinrich Hey- müller von Speckswinkel, 25) Heinrich Gerhard von Neustadt und 26) Friede. Vülpiusvon Schwein?- berg, welche zu den am 1., 2. unb'4. d. M. Statt gehabten Aushebungsterminen zwar gehörig vorge- laden, aber darinnen nicht erschienen, auch weder vertreten noch durch statthafte Abwesenheit oder Krankheit und Gebrechlichkeit entschuldigt worden - sind, werden dem §. 108 des Nekrutirungsgesetzes gemäß nunmehr aufgefordert, ihrer Militärpflicht, bei Vermeidung der in dem §. 111 des Rekruti­rungsgesetzes auf das Austreten bestimmten Stra­fen, binnen drei Monaten ein Genüge zu leisten, und ersucht man zugleich die betreffenden Polizei­behörden , diese Ungehorsamen im Betretungssalle verhaften und an das hiesige Kreisamt abliefern zu lassen. Kirchhain am 25. Febr. 1839.

Der Landrath Cran z.

10. Bei der unterzeichneten Renterei ist eine ank-hn« liebe Quantität Korn auS der Ernte de 1838 in billigem Preise käuflich abzugeben.

Bergen am 28. Febr. 1839.

Kurfürst!. Renterei.

D e u schl e.