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besondere der trächtigen Stuten, schon so vielfältig ertheilten Belehrungen mehr beachtet werden, und die Pferdezüchter mit ihren, vom Landgestüt abstam­menden, Pferden künftighin bei der jährlichen Pfer- derevision und Prämienvenheilung nicht zurückblei­ben, indem solches die Landgestüteeinrichtungen er­heischen.

Uebrigens hat man bei der vorjährigen Fohlenschau mit Vergnügen die erfreulichen Fortschritte wahrge­nommen, welche in der neueren Zeit die Landespfer­dezucht gemacht hat, und die insbesondere dadurch sehr befördert wird, daß der Stamm der Zuchtstuten, welche dermalen großentheils von edlen Landbeschälern abstammen, sich sehr verbessert hat.

Außerdem sind die in den letzteren Jahren aus- rangirten Beschäler nach und nach durch den Ankauf von 28 jungen edlen, in jeder Hinsicht brauchbaren Hengsten ersetzt worden , und hofft man, dieses Jahr deren noch mehrere zu erhalten.

Zieht man hierbei ferner in Erwägung, daß sich die Abfohlungsverhältnisse in der neuern Zeit sehr günstig gestaltet haben und im verflossenen 'Jahre in den Gemeinden, wo die für die Stutenbedeckung bestehenden Vorschriften gehörig befolgt und dabei mit der erforderlichen Umsicht verfahren worden, mehr als die Hälfte der von den Landbeschälern bedeckten Stu­ten trächtig geworden sind, so darf man sich der Hoff­nung hingeben, daß die Landespferdezuckt immer wehr gedeihen und von den günstigsten Erfolgen be­gleitet seyn wird, wenn unseren Ermahnungen, den jungen Pferden auf Tummelplätzen oder Weiden die erforderliche Bewegung zu verschaffen und dieselben nicht zu früh anzuspannen, Gehör geschenkt wird,

Cassel am 23. Januar 1339-

Kurfürstliche Landgestütedirektion, Consbru ch. Ncuß.

vt, Braun.

5. Die Lieferung der für die Zeit vom 1. Juli 1839 bis dahin 1840 bei der unterzeichneten Behörde erforderlichen Schreibmaterialien soll den Wenigst- nehmenden überlasten werden. Bewerber um diese Lieferung oder, um einen Theil derselben können bei dem Obcrfmanzkaminerbuchhalter, Sekretär Größer dahier, Auskunft darüber: welche Gegen­stände zu liefern sind, sowie über den ungefähren jährlichen Bedarf an solchen, erhalten,

Dieselben haben hiernachst ihre geringsten Forderun­gen, mit Beifügung der Proben, nach welchen sie die Lieferung zu bewirken versprechen, schriftlich und versiegelt, beziehungsweise portofrei, unter der Auf­schrift:Schreibmatxrialienliserung für die Oberfi­nanzkammer betreffend" spätestens bis zum 19. März d. J. an die unterzeichnete Behörde ein- zureichen. Jm klebrigen wird bemerkt, daß be­dingte Forderungen und insbesondere diejenigen, welche ein weiteres Heruntergehen für den Fall

vorbehalten, wenn geringere Forderungen gesche­hen würden, unberücksichtigt bleiben.

Cassel am 19. Februar 1839.

Kurs. Obersinanzkammer. Mcisterlin.

6. Sämmtliche Theilhaber der Civibvittwen - und Waisenanstalt für die acht Rangklassen werden in Betracht, daß der Zeitraum von fünf Jahren, auf welchen die dermaligen Mitglieder des der Direk­tion der Anstalt zur^Seitc stehenden engeren Aus­schusses der Interessenten statutenmäßig gewählt worden sind, abgelaufen ist, zufolge der Bestim­mungen des §. 28 der Statuten vom 20. Novem­ber 1823, hierdurch aufgefordert, drei hier- selbst wohnende Theilhaber der Anstalt zu Mitgliedern des engeren Ausschusses zu bezeichnen, und ihre deßhalbigen Abstimmungen vor Ablauf des Monats März l. I. an den Sekretar der unter­zeichneten Direktion, Obermedizinalfekretar Schwar­zenberg dahier, schriftlich einzusenden, wobei zu­gleich bekannt gemacht wird, daß diejenigen, wel­che die Einsendung ihrer Stimmen unterlassen, als der Stimmenmehrheit stillschweigend beitretend an­gesehen werden.

» Cassel am 14. Februar 1839.

Kurfürstl. Hess. Direktion der Civil- wittwen - und Waisenanstalt.

Nebelt hau. Schwarzenberg. Schrader. vt Schwarzenberg.

Besondere Bekanntmachungen der Berwal- lungs - und Finanzbehörden.

1. Der Militärpflichtige Heinrich Wilhelm Kölling von Düdinghausen, aus der Altersklasse 1817, welcher sich der wirklichen Einstellung entzogen hat, wird hierdurch aufgefordert, seiner Militär- pflicht, bei Vermeidung der, im §. 111 des Re- krutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834 auf das Austreten gesetzten Strafe, binnen 3 Monaten ein Genüge zu leisten, und sich zu dem Ende dahier zu stellen, sowie die Polizeibehörden hierdurch er­sucht werden, diesen Ungehorsamen im Betretungs- falle verhaften und hierher abliefern zu lassen.

Rinteln den 4; Februar 1839.

Kurfürstl. Kreisamt Schaumburg. Loßberg.

2. Ein tüchtiger Schreiber, welcher zugleich in Re- posilurgeschäfrcn bewandert ist und genügende Zeug­nisse über seine Bildung und Betragen aufzuwei- sen vermag, kann bei dem Kreisamte dahier eine angemessene salarirte Stelle finden.

Kirchhain am 5. Febr. 1839-

Der Landrath Eran z.