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die Scheidemünze von demselben Datum nichts, gk. ändert werden.

Art. 15.

Die kontrahirenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur Ordnung des Münz. Wesens im Sinne der gegenwärtigen Konvention er­gehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter Einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommen­den Vereinbarungen sich einander mittheilen.

r Art. 16. o.

3 Sämmtliche Regierungen sichern sich gegenseitig zu, der Begehung von Münzverbrechen, es mögen solche gegen den eignen Staat oder gegen einen an­dern, Vereinsstaat gerichtet seyn, auf das Nach, drücklichste entgegen zu wirken, zu dem Ende alle gesetzlichen Mittel in Anwendung zu bringen, welche zur Verhütung, Entdeckung und Bestrafung derar­tiger Verbrechen dienen können, auch in dem Falle, wo dabei das Interesse einer andern Dereinsregie- rung bethciligt ist, die Letztere von den gemachten Emdeckungen und von dem Ergebnisse der geführten Untersuchungen ungesäumt zu benachrichtigen.

Art. 17.

Für den Fall, daß andere deutsche Staaten der gegenwärtigen Münzkonvention beizutreten wünschen, erklären die kontrahirenden Regierungen sich bereit, diesem Wunsche durch deßhalb einzuleitende Verhand­lungen Folge zu geben.

Art. 18.

Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen an in Kraft treten­den, Uebereinkunft wird bis zum Schlüsse des Jah­res 1858 festgesetzt, und soll dieselbe alsdann, inso- fern der Rücktritt von der einen oder der andern Seite nicht erklärt, oder eine anderweite Vereinba­rung darüber nicht getroffen worden ist, stillschwei- .l gend von fünf zu fünf Jahren als verlängert ange- sehen werden.

' Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung ihren Entschluß min­destens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich fest- , geletzten oder stillschweigend verlängerten Vertrags­dauer den übrigen mitkontrahirenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung einzu. treten hat, um nach Befinden die Veranlassung der erfolg­ten Rücktrittserklärung und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können.

Gegenwärtige allgemeineMünzkonvention soll alsbald zur Ratifikation den hohen Kontrahenten vorgelegt und die Auswechslung der Ratifikationsur­

kunden spätestens binnen drei Monaten in Dresden bewirkt werden.

So geschehen Dresden, den 30. Juli 1838.

Adolph

v. Pommer- Esche.

(L. S.)

Moriz Weigand. (L. S.)

Karl Friedrich Scheuchler.

(L. S.)

Adolph

v. Weissenbach.

(L. S.)

Gustav Hauber. (L. S.)

Franz Anton Regenauer. (L. S.)

Wilhelm Duysing. (L. S.)

C. Eckhard. (L. S.)

Ottokar Thon. (L. S.)

Ludwig Blomeyer. (L. 8.)

Karl Geutebrück. (L. S.)

Julius Gelbke. (L. 8.)

Philipp Scholz. (L. S.)

Ludwig Freiherr v. Mannsbach, (L. 8.)

Konrad Adolph Bansa. (L. S.)

Besondere protokollarische Uebereinkunft

zu der allgemeinen Münzkonvention vom heutigen Tage

Dresden, am 30. Juli 1838.

Verhandelt zwischen den bei der allgemeinen Münz- konferenz legitimirten Bevollmächtigten

für Preußen,

Sachsen,

Kurhessen,

Sachsen-Weimar-Eisenach,

Sachsen-Koburg-Gotha, wegen des Her- zogthums Getha,

Sachsen -Altenburg,

Schwarzburg-Rudolstadt, wegen der Un­terherrschaft,

Schwarzburg- Sondershausen,

Reuß älterer Linie,

Reuß-Schleitz und

Reuß-Lobenftein-Ebersdorf.

Bei dem heutigen Abschlüsse der allgemeinen Münzkonvention unter den zum Zoll- und Handels­vereine verbundenen Staaten sind die unterzeichneten Bevollmächtigten der nach dieser Konvention zum Vier­zehnthalerfuße sich bekennenden Staaten, vorbehalt­lich einer künftig nach Befinden zu treffenden umfas­senderen Vereinbarung, zu vorläufiger Feststellung ver­schiedener Punkte, welche die nähere Ehorakteristik ih­res Münzfußes und Münzsystems bezwecken, über fol­gende Bestimmungen übereingekommen:

1) Sämmtliche Courantmünzen werden im Ringe geprägt werden und das Theilungsverhältniß zur

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