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Fall beschränkt worden ist, wenn dieselbe von einer zum Zollvereine gehörigen Regierung begehrt wird.

Urkundlich Unserer IwcbfteuienMnbtgen Unterschritt und des beigedrücklen Staatssiegels gegeben zu Gaffel am 31. Jan. 1839,

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. M otz. vt. Ltpel. Vt. Haustein.

Allgemeine Münzkonvention der zum Zoll - und Haudelsvereine verbundenen Staaten.

Nachdem die sämmtlichen zu dem Zoll - und Han- delsvereine verbundenen Regierungen, in Gemäßkeit der in den Zollvereinigungsverträgen getroffenen Ver­abredung, auf die Einführung eines gleichen Münzsy- stems in ihren Landen hinzuwirken, übereingekommen sind, die vorbehallenen besonderen Unterhandlungen hierüber eröffnen zu lassen, so haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:

Allerhöchstihren Geheimenobersinanzrath Adolph v o mPo m mer -Esche;

Seine Majestät der König von Baiern:

Allerhöchstihren Ministerialrath im Staatsmini- sterium der Finanzen, Moritz Weigand, Ritter des Ordens der Köm Würtcmbergischen Krone und Ritter erster Klasse des Großherzogl. Hessischen Ludwigsordens;

Seine Majestät der König von Sachsen:

" Allerhöchstihren GeheimensinanzrathK a r l Fried­rich Scheuch!er, Ritter des Kön. «sächsischen Zivilverdienstordens, und

Allerhöchstihren Geheimenfinanzrath Adolph von W e i s s c n b a ch;

Seine Majestät der König von Würtemberg:

Allerhöchstihren Finanzrath Gustav Ha über, Ritter des Kon. Preuß. rothen Adlerordens drit­ter Klasse , des Zivilverdienstordens der Kön. Baierischen Krone, des Großherzogl. Badiscken Zähringer Löwenordens und Ritter erster Klasse des Großherzogl. Hessischen Ludwigsordens;

Seine Königl. Hoheit der Großherzog von Baden: Höchstihren Geheimen Referendar Franz An­ton Regenauer, Ritter des Großherzoglich Badischen Zähringer Löwenordens und Komma»- beur zweiter Klasse des Kurfürst!. Hessischen Haus­ordens vom goldnen Löwen;

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Kur- hessen :

Höchstihren Finanzrath Wilhelm Duvsing;.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hes- sen:

Höchstihren Ministerialrath Christian Eck­hardt, Ritter erster Klaffe des Großherzoglich Hessischen Ludwigsordens, und Ritter des Zivil- verdienstordens der Kön. Baierischen Krone;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sach­sen -Weimar-Eisenach:

Höchstihren Geheimenlegationsrath Oktokar Thon, Ritter des Großherzoglich Sächsischen Hausordens vom weißen Falken, des Kön Preußi­schen rothen Adlervrdens dritter Klaffe, des Zivil­verdienstordens der Kön. Baierischen Krone und des Kön. Sächsischen Zivilverdienstordens und Kommandeur zweiter Klasse des Kurfürst!. Hessi­schen Hausordens vom goldnen Löwen;

Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sach­sen - Meiningen:

Höchstihren Regierungsrath und Dirigenten des Finanzsenats der Landesregierung, Ludwig B lomeyer, Inhaber des dem Herzoglich Sach­sen - Ernestinischen Hausorden äfsiliirten Ver­dienstkreuzes;

Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Allenburg:

Höchstihren Regierrtkigs - und Oberstcuerrath Karl Gcutebrück, Ritter des Herzoglich Sachsen - Ernestinischen Hausordens und des Königl. Preußischen rothen Adlerordens dritter Klasse;

Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha:

Höchstihren Kammerrath Julius Gelbke, Inhaber des dem Herzoglich Sachsen - Ernestins- Hausorden äfsiliirten Verdienstkreuzes und Rit­ter des Königl. Preußischen rothen Adlerordens vierter Klasse;

Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau:

Höchstihren ZolGirektionsrath P h i li p v S ch o l z;

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg- Rudolstadt und

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg - Son­dershausen :

den Großherzogl. Sächsischen Geheimcnlegations- rath O t t o k a r Thon;

Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie;

Höchstihren Regierungs, und Konsistorialrath Ludwig Freiherrn v Manns back;

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleitz und

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß - Lobenstcin und Ebersdorf:

den Großherzogl. Sächsischen Geheimenlegations- rath Ottokar Thon;

der Senat der freien Stadt Frankfurt:

den Schöffen und Senator Konr. Adolph Bansa;

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbe­halte der Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlos­sen worden ist:

Artikel 1.

Als Grundlage des gestimmten Münzwesens in