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4^ an an, Donnerstag den ZG. Januar L8ZA.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet: . dem Kammerherrn und Legatlonsickretar Frei heun Alexander von Dörnberg das Pradlkat: rega» tionsrath beizulegen.

Gesetzgebung.

Nußschreibm der Ministerien der Finanzen, des Wußern und der Justiz,

vom 21. November 1838,

den Zutritt des Fürstc nthumes Scbaum- burg-Lippe zu derjenigen Ueherein, kunft, welche der deutsche Zoll- und Handelsverein am 1. November 1837 zu Hannover mit dem aus d ein Ko­ni g r'c i ch e Hannover, dem G r o ß h e r z o g, thume Oldenburg und dem Herzog- thume Braunschweig bestehenden Steuerverbande abgeschlossen hat, be­treffend.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Die Stelle eines Rentmeisters zu Schwarzensels ist erledigt.

Caffel den 15. Dez. 1838.

Kurfürstliche Obersinanzkammer. Meistertin.

2. Bekanntmachung die Holzausfuhr in das Königlich Baierische Gebiet betr.

Nachstehende Verfügung der Königlich Baien- schen Regierung von Unterfranken und Aschaffen­burg zu Wurzburg vom 17. Oktober d. J.:

Nickt selten wird in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg, Alzenau, Lohr, Gemünden und Orb Holz verkauft, welches vorschriftswidrig nicht mit dem Waldeisen beschlagen ist. Dieser De­fekt wird alsdann gewöhnlich damit entschuldigt, jenes Holz sey aus Kurhessen eingebracht, wo die Bezeichnung mit dem Waldeisen nicht einge- sührt sey. Zur Verhinderung von Unterschleifen sieht sich die unterfertigte K- Kreisstelle zu der Anordnung veranlaßt, daß künftig Äurhefsisches Holz diesseits nur dann zum Verkäufe gebracht oder eingeführt werden darf, wenn es von einem Zeugnisse über rechtlichen Erwerb begleitet ist, welches nebst dem Qualität und Quantität des Holzes genau enthaltend und von der treffenden Kurhessischen Ortspolizeibehörde und dem ein­schlägigen Forstbcamten unterfertigt seyn muß.

Jedes mit einem solchen Erwerbszeugnisse nicht begleitete Holz sey es schon am Orte des Ver­kaufes oder noch auf dem Transporte begriffen ist in Beschlag zu nehmen und als gefrevelt zu behandeln. Es ist daher Sache , derjenigen, welche Holz aüs Kurhessen nach Baiern einfüh­ren wollen, sich Erwerbsscheine auf geeignetem Wege zu verschaffen.

wird in Gemäßhcit Beschlusses Kurfürstlichen Mi­nisteriums des Innern vom 28. v. M. andurch zur öffentliche« Kenntniß gebracht. HaMiden 14. Dez. 1838. Kurfürst!. Regierung daselbst, w . L o tz.

vt. Schunck.