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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitre- geUt haben gnädigst geruhet:

den Nebenerheber zweiter Klasse, Jakob Scher er zu Dertenbach, zum Erheber des Nebensteueramtes in GelNhausen zu ernennen.

Seine Hoh.cit der Kurprinz und Mitre- gent haben gnädigst geruhet:

den Suptäbeamtei^ in Hofgeismar, in den Ruhestands und dagetzen

t>err-iM)entlichen Landgerichtsassessor Karl Eugen Siegmund Friedrich Rau von Holzhausen zu Cassel, als JustWeamten zum Justizamte in Hofgeis- mar zu versetzen.

Allgemeine Verfügungen und. Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

% 1 Zufolge Ministerialb eschl ussesvom 1. l. M. zur Nr. 12050 Pr. d. Jnn. ist durch eine höchste Ent- ' schließung, nach vorgängiger Zustimmung des enge­ren Ausschusses der Theilnehmer, gnädigst geneh­migt worden, daß die aus der Cioilmittmen - und Waisenkasse für die acht Raugklassen zu zahlenden, bereits im Jahre 1830 um ein Sechstel, und fer­ner rm Jahre 1337 um ein weiteres Zwölftel des statutenmäßigen Betrages erhöheten Wittwen - und WaisenEssionen, vomü. Januar k I an, aber­mals um ein Zwölftel des durch die Statuten zu- gesichcrren Betrages, bis zu anWweiter Berfü- gung, erhöht werden, so daß die Tensionen von dem genannten Tage an:

1) in der 1. Abilzeilung, statt des stalutcumäüj,

9 gen Betrages von 300 Thu., y; 400

2) in der 2. Abtheilung, statt des statutenmäßigen Betrages von 252 Thlr., jährlich 336 Thlr.

3) in der 3. Abtheilung, statt des staturenmäßige-N Betrages von 156 Thlr, jährlich 208 Thlr.

4) in der 4. Abtheilung, statt des statutenmäßigen Betrages von 120 Thlr., jährlich 160 Thlr.

5) in der H Abtheilung, statt des statutenmäßigen ... Betrages von 72 Thlr., jährlich 96 Thlr. betragen.

Den Mitgliedern der Anstalt, sowie den Witt­wen und den Vormündern von Waisen, welche Pension aus der Kasse 'derselben beziehen, wird dies ^nr Nachricht hierdurch bekannt gemacht. ." Cassel am 5. Dezember 1838.

Kursürstl Hessische Direktion der Civil- wittwen- und Waisenanstalt.

Nebelthau. Schwarzen berg. Schrader. vt. Schwarzenberg.

2. Alle diejenigen, welche mit Einreichung ihrer Rechnungen über im Jahre 1838 bewirkte ^Liefe­rungen und Arbeiten in Beziehung auf die Ver- - Wallung der Schlösser und sonstigen Hofgebäude in der Provinz Hanau, sowie der Weinberge zu Naumburg und Bettenburg, bis jetzt im Ruck- stande sind, werden in Gemäßheit der Verordnung vom 14.. März 1801 hierdurch aufgeford-Et, die gedachten Sied)innigen ungesäumt und So gewiß 3 längstens bis zum 14. des künftigen Monats bei der betreffenden Behörde abzugeben, als sie widri­genfalls nach Maßgabe jeneMLerordnung zu ge­wärtigen haben, daß sie ,w Verlauf der festge­setzten Frist, unter ke>sH Vormunde mif il)ren Förderungen wciteKBMhört werden.

Cassel am 7.-Mez- 1838.

- ) Kurfürst!. .Oberhofmarschallamt.