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c) in den Landgemeinden bis zu acht gGr. suSsprechen, Die verhängte Geldbuße wird zur Ge­meindekasse eingezogen und für Zahlungsunfähige iu Strafarbeit verwandelt, zu deren Vollziehung nöthi- genfalls gerichtliche Hülfe auszusprechen und zu lei- sten ist (vergl. §. 105).

§. 105.

Gerichtliche Bestrafung der Beleidigun­gen und Widersetzlichkeiten gegen Ge­meindebehörden

Von den Gerichten sind die Beleidigungen, welche den Ortsvorständen oder deren Stellvertretern in Ausübung ihres AmteS zugefügt werden, schleunig zu untersuchen, und mit angemessener Strenge zu bestrafen. Gleiches gilt von den Widersetzlichkeiten gegen die Verfügungen deS Ortsvorstandes oder des Gemeinderathes, welche dieselben «innerhalb ihres AmtsberufeS — namentlich auch in Hinsicht auf Ortspolizei, soweit nicht solche durch.Staatsbehörden unmittelbar gehandhabt wird, — erlassen haben, und wobei nicht bloße Zahlungsverbindlichkeiten in Frage kommen.

Sofern nicht ein Vergehen dabei mit obwaltet, welches eine schwerere Strafe als vierzehntagige Frei­heitsstrafe oder zwanzig Thaler Geldbuße nach sich ziehet, bedarf es nur eines schriftlichen Antrags des OrtSvorstands oder GemeinderatheS bei Gericht, und die Gemeindebehörden in den Hauptstädten und sonst da, wo sie eine genügende Geschäftskunde an den Tag legen, sind befugt, auch die, bei der Untersu­chung eines solchen Falles etwa von ihnen erforder­ten, weiteren Erklärungen schriftlich einzusenden.

Den Anzeigen und Protokollen der Gemeindebe­hörden gebührt in den, zu polizeigerichtlicher Ahn­dung geeigneten, Fallen überhaupt der Regel nach eben derselbe Glaube, welcher der Aussage eines be­eidigten Zeugen beizumessen ist, wobei jedoch daS Gericht befugt bleibt, den Grad der Glaubwürdig­keit nach den Umständen, die den Vorgang beglei­tet haben, näher zu würdigen.

Titel VL

Vorübergehende Bestimmungen.

§. 106.

Vo r b eha lt für die jetzt vorhandenen Gemeindebeamtenrc.

Den bei der Verkündigung gegenwärtigen Gesetzes vorhandenen Bürgermeistern, Schultheißen (Greben,

Eidgeschwornen), Stadtsekretaren, Stadtschreibern, Stadtkammerern, Raths - oder! Gemeindeschreibern, Erhebern, Vorstehern von Stadttheilen '(Quar­tierkommissaren, Viertels, oder Gassenmeistern), Marktmeistern und auderen Gemeindebeamten, so­wie ferner den besoldeten Magistratsgliedern (Naths- verwandten, Schöffen), müssen, sofern sie in Folge neuer Wahlen öder sonst wider ihren Willen ihre dermaligen Berufsstellen verlieren, auf ihr Verlan­gen ihre ständigen und unständigen Besoldungen auf die Zeit ihres deßhalbigen Rechtes, gemäß der deßhalbigen Feststellung durch die Aufsichtsbehörde, belassen werden.

Nücksichtsich der auf Lebenszeit bestellten Ortsvor­stände tritt jedoch diese neue Wahl nur unter der Voraussetzung ein, daß zuvor der Gemeinderath und die große Ausschußversammlung ihr Emverstandmß erklärt haben. x

§. 107.

Eintritt der neu gewählten Gemeinde­beamten in ihr Amt.

Die bei der Verkündigung gegenwärtigen GesixeS vorhandenen Gemeindebeamten setzen die ihnen ob­siegenden Verrichtungen bis zum 31. Dezember 1834 fort. Bis dahin müssen die vermöge dieses Gesetzes nöthigen Wahlen vollendet seyn, so daß die in Fol­ge derselben gewählten Personen mit dem 1ten Ja­nuar 1835 in Wirksamkeit treten.

§. 108.

Besondere gerichtliche Geschäfte der OrtS- behörden in der Provinz Hanau.

Die Geschäfte, welche in der Provinz Hanau durch die Hanauische Untergerichtsordnung, Titel 5, und die solmsische Landesordnung, Theil 2, Titel, 30, hinsichtlich des Hypotheken- und des Landfcbieder- wesens den Ortsbeamten übertragen sind, sollen von denselben auch künftig bis zu anderweiter gesetzlicher Bestimmung fortgesetzt werden.

Urkundlich Unserer höchsteigenhandigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegelö gegeben zu Hasset am 23. Oktober 1834.

Friedrich Wilhelm, (St. S.) vt. Hassenpfluz.