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Hau an, Freitag den TN. Dezember L8ZV.

Kurfürstliche Ernennungeir.

Seine Hoheit der Kurprinz und Witregent haben gnädigst geruhet: - - - dem Schulledrer Stoppel zu Hohenzell das su- berne Berdienstkreuz zu-verleihen.

Allgemeine ^etfngungi^ lwd Bekannttna- chnngcn der Oberbehörden.

1. Es ist Höchsten Orts gnädigst genehmigt worden, daß die "Frankfurter-Leipziger Eilposten bei bm Postämtern HMgu und Fulda, zu Versendung klei­ner , in den Briefbcuteln Raum habenden Pakets und Geldsummen gegen Erlegung eines - Portozu­schlags von 50 pCt. benutzt werden können; i n so­fern nämlich diese Versendungsweise von den Absendern auf den Adresse» ausdrücklich verlangt wird.

Cassel den 2. Dez. 1837.

Kurf. Generaloostinspektiou.

Schmerfeld.

r. Mit Rücksicht auf die Königlich Baiersche Vers- ordnung rc. vom 17. Januar d. I., das Paßwesen betreffend, und auf den Erund der hierauf mit höchster Genehmigung Seimr Hoheit des Kurprin­zen und Mitregenten erfolgen Uebereinkunft, mit dem Königl. Barer. Gouvernement, werden folgen­de, bk Erleichterung des Verkehrs der diesseitigen Unterthanen in dein Könielich Baierschen Staats­gebiete bezweckende Bestinmungen hierdurch zur öffentlichen Kunde gebrach.

1) Ordnungsmäßige Reisepässe, welche diesseitr- gen Unterthanen von den Polizeidirektionen oder

Kreisämtern ertheilt, oder zur Rückreise in ihre Heimath von Kurfürstlichen Gesandtschaften oder Konsulaten ausgestellt, verlängert oder erneuert sind, werden von den Königlich Baierschen Be­hörden für genügend angenommen werden, und be­dürfen nicht ferner des Visa einer Königlich Bar- ersehen Gesandtschaft.

2) Den Bewohnern des Kurfürstentbums, welche der Grenzverkehr auf das Königlich Baierische Ge­biet führt, oder welche sonst aus ihrem nicht über 6 Stunden von der Königlich Baierischen Gremze entfernten Wohnorte, sich nach Baiern, und zwar nicht nach einem weiter als 6 Stunden xwn des­selben liegenden Orte, begeben, liegt die/Verbind-- lichkert, Pässe bei sich zu haben, nicht'ob; viel­mehr haben sie sich nöthigen Falles mit »Ausweise» ihrer Ortsbehörden oder sonstigen ^Papieren gut' Konstatirung ihres Standes und Domicilß zu ver-- 7 sehen.

3) Die Bewohner des Kurfürstenthums, welche- Fabrikanten, berechtigte Gewerbsleute oder Kunst- arbeiler, mit offenen Laden versehene Kausseute oder Erzeuger von Naturgütern sind, und nach Bahern zum Besuchender "Märkte reisen, werden dasc>-..st ohne Reisepässe zugelassen werden, weiM slra mit amtlichen, ihr Signalement enthaltendem k.D nickt über ein Jahr alten Zeugnissen-der Po­lizeibehörde ihres -Wohnortes üher ihre erwähntem Eigenschaften, sowie über ihre Ansässigkeit und iH- ren unbescholtenen Ruf versehen sind.'

Hanau den 4. Dez. 1837.

Kurfürstliche Regierung daselbst. Lotz.

it. Schunch.