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Hau an, Freitag den TN. Dezember L8ZV.
Kurfürstliche Ernennungeir.
Seine Hoheit der Kurprinz und Witregent haben gnädigst geruhet: - - - dem Schulledrer Stoppel zu Hohenzell das su- berne Berdienstkreuz zu-verleihen.
Allgemeine ^etfngungi^ lwd Bekannttna- chnngcn der Oberbehörden.
1. Es ist Höchsten Orts gnädigst genehmigt worden, daß die "Frankfurter-Leipziger Eilposten bei bm Postämtern HMgu und Fulda, zu Versendung kleiner , in den Briefbcuteln Raum habenden Pakets • und Geldsummen gegen Erlegung eines - Portozuschlags von 50 pCt. benutzt werden können; i n sofern nämlich diese Versendungsweise von den Absendern auf den Adresse» ausdrücklich verlangt wird.
Cassel den 2. Dez. 1837.
Kurf. Generaloostinspektiou.
Schmerfeld.
r. Mit Rücksicht auf die Königlich Baiersche Vers- ordnung rc. vom 17. Januar d. I., das Paßwesen betreffend, und auf den Erund der hierauf mit höchster Genehmigung Seimr Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten erfolgen Uebereinkunft, mit dem Königl. Barer. Gouvernement, werden folgende, bk Erleichterung des Verkehrs der diesseitigen Unterthanen in dein Könielich Baierschen Staatsgebiete bezweckende Bestinmungen hierdurch zur öffentlichen Kunde gebrach.
1) Ordnungsmäßige Reisepässe, welche diesseitr- gen Unterthanen von den Polizeidirektionen oder
Kreisämtern ertheilt, oder zur Rückreise in ihre Heimath von Kurfürstlichen Gesandtschaften oder Konsulaten ausgestellt, verlängert oder erneuert sind, werden von den Königlich Baierschen Behörden für genügend angenommen werden, und bedürfen nicht ferner des Visa einer Königlich Bar- ersehen Gesandtschaft.
2) Den Bewohnern des Kurfürstentbums, welche der Grenzverkehr auf das Königlich Baierische Gebiet führt, oder welche sonst aus ihrem nicht über 6 Stunden von der Königlich Baierischen Gremze entfernten Wohnorte, sich nach Baiern, und zwar nicht nach einem weiter als 6 Stunden xwn desselben liegenden Orte, begeben, liegt die/Verbind-- lichkert, Pässe bei sich zu haben, nicht'ob; vielmehr haben sie sich nöthigen Falles mit »Ausweise» ihrer Ortsbehörden oder sonstigen ^Papieren gut' Konstatirung ihres Standes und Domicilß zu ver-- 7 sehen.
3) Die Bewohner des Kurfürstenthums, welche- Fabrikanten, berechtigte Gewerbsleute oder Kunst- arbeiler, mit offenen Laden versehene Kausseute oder Erzeuger von Naturgütern sind, und nach Bahern zum Besuchender "Märkte reisen, werden dasc>-..st ohne Reisepässe zugelassen werden, weiM slra mit amtlichen, ihr Signalement enthaltendem k.D nickt über ein Jahr alten Zeugnissen-der Polizeibehörde ihres -Wohnortes üher ihre erwähntem Eigenschaften, sowie über ihre Ansässigkeit und iH- ren unbescholtenen Ruf versehen sind.'
Hanau den 4. Dez. 1837.
Kurfürstliche Regierung daselbst. Lotz.
it. Schunch.