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neu Anordnungen, werden die Bestimmungen der Verordnung vom 7. März 1766 wonach Sechs­kreuzerstücke und noch geringere Münzen nur zum Scheiden somit zu Zahlungen, welche sich über .zehn Gulden belaufen, gar/nicht gebraucht, bei geringern Summen aber Niemand mehr als den sechsten Theil in Scheidemünze anzunehmen schul­dig seyn soll hierdurch von neuem cingeschärft und in Erinnerung gebracht.

Zugleich werden die Rechnungsfühter der unter der Aufsicht der Regierung stehenden öffentlichen Kassen angewiesen, die Herzoglich Sächsischen Sechs- und Dreikreuzerstücke, welche zu geringhal­tig und nicht justirt sind, überhaupt gar nicht, an­dere gültige Scheidemünzen aber auch nicht in grö- ßern Quantitäten, als nach den obigen Bestim­mungen gesetzlich zulässig ist, in Zahlung anzuneh­men. Auch wird hierbei bemerklich gemacht, daß nach dem Gesetz vom 3. Mai 1831 der rheinische Guldenfuß nicht der gesetzliche, sondern nur der geduldete Münzfuß in Kurhessen ist.

Hanau am 16. Dez. 1837.

Kurfürstl. Regierung daselbst.

L o tz.

vt. Groß.

Besondere Bekanntmachungen der Berwal- ' tungs - und Finanzbehörden.

1. Die Bezirksliste über die im Jahre I817 gedor-, neu, und über die bei der diesjährigen Milltär-- aushebpng zurückheseMeU, und einstweilen befreiten Militärpflichtigen wird, gemäß der gesetzlichen Bor- schrift, in der Zeit vom 9 bis zum 17. Dez. d. I., im hiesigen Rathhause zu Jedermanns.Einsicht be­reit liegen. Jeder, wer Mängel oder Unrichtigkei­ten in dieser Liste wahrnimnrt, ist durch das 'Ge­setz berechtigt und verpflichtet, dieselben mit den erforderlichen Nachweisungen dem hiesigen Kreis­amte anzuzeigen.

Zu der im §. 49 des Rekrutirungsgesetzes vorge-" schriebenen vorläufigen Prüfung der Befrei- ungsansprüche solcher Militärpflichtigen, welche eine gesetzliche Befreiung (nach§.§.20 bis 23) begründen zu können meinen, wird hierdurch zugleich Termin auf Freitag den 22. Dez. d. I., früh 8 Uhr, anbe- raumt, wozu die gedachten Militärpflichtigen mit der Aufforderung eingeladen - werden, entweder in Person oder durch Bevollmächtigte ihre Befreiungs- grügde anzuzeigen und gehörig nachzuweisen. Die Örtsvorstände des Kreises werden zu dem vorbe­merkten Termine hierdurch ebenwohl 'eingeladen und zugleich angewiesen, zeitig vorher die Militärpflich- ligen über die zur Begründung ihrer Befreiungs- ansprüche erforderlichen Nachweisungen, nach Bor­

schrift der §/ §. 20 23. 57. 58 des Nekruti- rungsgesetzcs gehörig zu verständigen.

Messungen am 28. Nov. 1837.

Der Landrath des Kreises:

W a g e n c r.

2. Fabrik für landwirthschaftliche Ge­rät Hschaften und Werkzeuge zu Allmor­schen.

Der Domänenpächter ZLittmcr zu Altmorscben hat auf dem Domänenguie Hai dar: daselbst, eine Fabrik für landwirthschaftliche Gerächschaften und Werkzeuge aller Art errichtet; er liefert diese Ge­genstände in der zweckmäßigsten Form, zu billigen Preisen. Das Unternehmen ist um so nützlicher und verdienstlicher, als dadurch eine wesentliche Erleichterung in den schweren und lästigen Ge­schäften des LandbaueS bezweckt, und bei allgemei­ner Verbreitung jener Fabrikate gewiß auch erreicht wird. Es verdient deßhalb die besondere Aufmerk­samkeit und Unterstützung aller denkenden und fort­schreitenden Landwirthe. Die der unterzeichneten und allen übrigen einschlägigen Behörden bekannte Tüchtigkeit und Solidität des Unternehmers bürgt für befriedigende Leistung aller Anforderungen.

Messungen am 25. Nov. 1837.

Der Landrath des Kreises: W age ne r.

3. Der George Reih und Nikolaus Sensel zu Gas­sen, sowie der Johann Wilhelm EberHardt zU Nöh- rig., beabsichtigen nach Nordamerika auSzuwandern, welches der bestehenden Vorschrift gemäß andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Geluhausen ben 9, Dez. 1837.

. Der Landrath

K l i n g e l h ö f e r.

4. Die vorläufig abgeschlossene Bezirksliste des Aus- hebüngshezirkes Marburg über die im Jahre 1817 geborenen, sowie über die, bei der diesjährigen .Militäraushebung zurückgesetzten und einstweilen be­freiten Militärpflichtigen, wird in Gemäßheit des §. 48 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Okt. 1834, in der Zeit vom 15. bis zum 23. d. M., im Hiesi- ' gen KreiSämtslokale zu Jedermanns Einsicht ange­schlagen werden.

Jeder, welcher Mängel oder Unrichtigkeiten in dieser Bezirksliste wahrnimmt, mögen diese ihn selbst oder dritte Personen betreffen, ist berechtigt, und im ersteren Falle verpflichtet, solche dem Kreis- amte dahier mit den erforderlichen Nachweisungen anzuzeigen, und so deren Abhülfe zu veranlassen.

Zugleich' wird dem §. 49 des Rekrutfturfgsge- setzes gemäß, zur vorläufigen Prüfung der Befrei­ungsgründe Termin auf Freitag den 29. d. M., Vormittags von 9 bis 12 Uhr, auf das hiesige Rathhaus anberaumt, wozu sowohl die Ortövorge- setzten des hiesigen Kreises, als alle diejenigen, wel­che eine gesetzliche Befreiung nach §. 20 bis 23 des Rekrutirungsgesetzes begründen zu können glauben,