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Gesetzgebung.

Ausschreiben des Ministeriums der auswär- rissen Angelegenheiten,

vom 18- Nov. 1837,

die Freizügigkeit mit mehreren nicht zu dem deutschen Bunde gehörendew Thej- len des Oesterreichischen KaiserstaateS betreffend.

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Ansschreiben des Justizministeriums,

vom 22. Nov. 1837,

bc treffenb die Verwaltung der dem Kur- fürstlich-Hessischen, Freiherrlich von Huttenschen Gerickte Romsthal zustc- henden Gerichtsbarkeit

Mit höchster Genehmigung Seiner Hoheit bei Kurprinzen und Milregemen soll die dem Kurfürstli­chen , Freiherrlich von Huttenschen Gerichte Roms- thal zustehende Gerichtsbarkeit, in Folge einer mit der Gerichtsherrschaft abgeschlossenen Uebereurkunft Dom 1. Jan. k I, an bis zu etwaiger anverweiter Anordnung durch das Justizamr Salmünster an des­sen Amtssitze verwaltet, jedoch alle vierzehn Tage ein Gerichtstag in Romsthal gehalten werden, wonach ein Jeder, den es qngehet, sich zu achten hat.

Cassel am 22. Nov. 1 -37.

Kurfürst!. Justistministerium.

Mackeldev.

vt. Aböe.

Allgemeine Verfügungen und Bekgnurma- cbungen der Oberbeherden.

1. Die Stelle eines FrucbtMkssers und Renterei- exekutanten bei der Kenteret Schwarzenfels ist er­ledigt.

Cassel am 17. November 1837.

Kurfütstl. Oberssnanzkammer. Meiste rl i n.

2/ Vorschriftsgemäß wird hierdurch zur öffentlichen Kenntiß gebracht, daß im 3 Quartale k I. we­gen Uebertretung der Ein - und Ausfuhrverbote und der, die Eingangs-, Durchgangs- und Aus- gangsabgäben betreffenden Anordnungen von dem Obergerichte und den verschiedenen Untergerichten der Provinz Hanau gegen 7 Personen Geldstrafen von 12 g®r. bis zu 179 Thlr., die Konfiskation eingebrachter Gegenstände und Nachzahlung der Abgaben davon ernannt worden sind.

Hanau ack 4. Dezember 1837.

Kurfürstliches Obergerrcht. Kriminalsenat.

E r t e r.

vt. Henning.

3. Es ist Höchsten Orts gnädigst genehmigt worden, . daß die Frankfurter-Leipziger Eilposten bei den Postämtern Hanau und Fulda, zu Versendung klei­ner, in den Briefbeuteln Raum habenden. Pakets und Geldsummen gegen Erlegung eines Portozu­schlags von 50 pCt. benutzt werden können; i n so­fern nämlich diese Verse n d u n gsw c ise von den Absendern auf den Adressen ausdrücklich verlangt wird. Cassel den 2. Dez. 4837.

Kurf. Gen^ralpostinspektion.

S ch m erfcl d.

4. Mit Rücksicht auf die Königlich Baiersche Ver­ordnung tc. vom 17. Januar d. I, das Paßwesen betreffend, und auf den Grund der hierauf mit höchster Genehmigung Seiner Hoheit des Kurprin­zen und Mitregenten erfolgten Uebereinkunft, mit dem Königl. Baier. Gouvernement, werden folgen­de, die Erleichterung des Verkehrs der diesseitigen Unterthanen in dem Königlich Baierschen Staats­gebiete bezweckende Bestimmungen hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht.

1) Ordnungsmäßige Reisepässe, welche diesseiti­gen Unterthanen von den Polizeidirektionen oder Kreisämtern ertheilt, oder zur Rückreise in ihre Heimaih von Kurfürstlichen Gesandtschaften oder Konsulaten ausgestellt, verlängert oder erneuert sind, werden von den Königlich Baierschen Be­hörden für genügend angenommen werden, und be­dürfen nicht ferner des Visa einer Königlich Bai­erschen Gesandtschaft.

2) Den, Bewohnern des Kurfürstentbums, welche der Grenzverkehr aus das Königlich Baierische Ge­biet führt, oder welche sonst aus ihrem nicht über 6 Stunden von der Königlich Baierischen Grenze entfernten Wohnorte, sich nach Skiern, und zwar nicht nach einem weiter als 6 Stunden von der­selben liegenden Ocre, begeben, liegt die Verbind- - lichkeit, Pässe bei sich zu haben, nicht ob; viel­mehr haben sie sich nöthigen Falles mit Ausweisen ihrer Onsbehörden oder sonstigen Papieren zur Konstatirung ihres Standes und Domicils zu ver­sehen. -

3) Die Bewohner des Kursürstenthums, welche Fabrikanten, berechtigte Gewerbsleute oder Kunst- arbeiter, mit offenen Laden versehene Kaufleute oder Erzeuger von Naturgütern sind, und nach Baiern zum Besuche der Märkte reifen, werden daselbst ohne Reisepässe zugelassen werden, wenn sie mit amtlichen, ihr Signalement enthaltenden und nickt über ein Jahr alten Zettgmffen der Po­lizeibehörde ihres Wohnortes Wr chre. erwähnten Eigenschaften, sowie über ihre Anwssigkeit und ih­ren unbescholtenen Ruf versehen sind.

Hanau den 4. Dez. 1837.

Kurfürstliche Regierung daselbst. Lotz.

vt. Schunck.