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Ha narr, Donnerstag den D. Dezember L8LV.
Kurfürstliche Ernenuungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
dem Obeo*ppellationsgerichtsrcpositar, Archivar Schröder, das goldene Verdienstkreuz zu verleihen.
Landtag«
Sitzung vom 14. November 1837.
Nach Verlesung des letzten Sitzungsprotokolls und Eingabenregisters verkündigte der Präsident einen Antrag des Dep. Heymel auf Anlrgung cinerSrraße im Schmalkaldischen und berichtete Dep. Jung über ein Gesuch der Lohgerber um Herabsetzung der Preise der Lohe, das,angetragenermaßen aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
Sodann berichtete Dep. v. Waitz, iNamens des betreffenden Ausschusses, über den Entwurf einer revidirten Brandkassenordnung.
Der §. 1 enthält ejne allgemeine Bestimmung über den, Zweck der Brandkassenanstalt, der darein gesetzt wird, daß den darin aufgenommenen Ersatz für Schaden verschafft werde, welcher yn Gebäuden durch Brand, resp. Löschungsmittel und kalte Blitzschläge entsteht. Theile eines Gebäudes sollen nur versichert werden können, wenn sie durch senkrechte Durchschnitte, nicht aber wenn sie mittelst wa- gerechter Querschnitte bestimmt werden. Pulvermüh- lcn bleiben von der Aufnahme ausgeschlossen, sowie auch Einäscherungen im Kriege keinen Anspruch auf Entschädigung geben.
Bei dem §. 2 entstand trotz dem, daß zu §. 1 der Grundsatz angenommen war, es solle nur Ent
schädigung geleistet werden, darüber eine weitläufige Debatte, ob ein Gebäude, wie der Ausschuß im Einverständnisse mit der Regierung beantragte, nur im wahren, oder, wie es bisher nach der Verordnung vom 27. April 1769 der Fall Igewesen, im Neubau werthe zu versichern sey. Konsequent behielt jedoch die Ansicht des Ausschusses die Oberhand. Auch darüber wurden Zweifel erregt, ob pro- positionsgemäß Orgeln, Uhren und Glocken in den Kirchen von der Versicherung ausgeschlossen seyn sollen, was indessen angenommen wurde, wie auch, daß an den Wänden befestigte Spiegel, Gemälde und andere Kunstwerke ausgeschlossen bleiben sollen. Solche, die das Bauholz forstfrcnc. beziehen, haben nicht das Recht, das Holz bei der Versicherung höher in Anschlag zu bringen, als es sie selbst zu stehen kommt. Die Versicherung an sich und innerhalb des angegebenen Maßes bleibt in dem Ermessen des Be- thüligten. Der Anspruch auf Entschädigung fängt an, sobald die Vorlage aller deßfallsigen Erfordernisse bei der betreffenden Behörde so vollständig bewirkt worden ist, daß von der Gcneralbrandversiche- rungskommission ohne Weiteres darauf die entsprechende Verfügung zu ertheilen' steht, nur, wenn bie. Vorlage nach dem 15. November erfolgt, findet Anspruch auf Entschädigung.erst mit dem Anfänge des nächsten Jahres Statt, und der gleiche Termin (1. Januar) gilt durchgängig für Verminderungen und Austritte. Von der geschehenen Vorlage soll jedoch immer der BrandversichcrungSkommission durch den Versichernden alsbald und bei Meldung des Verlusts seiner Ansprüche auf Entschädigung Anzeige geschehen. Die bisherigen Gesetzesbestimmungen über die Versicherungen der Gebäude des Staates,