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Umständen in einem Schulhause vereinigt werden. Die Bestimmung eines Gebäudes zugleich zum Schul­hause und zu anderen Zwecken kann, wo solches die örtlichen Verhältnisse erfordern , nach Ermessen der Ortsschulbehörde und des Gemeindevorstandes Statt finden. Das Einmiethen der Schulen aber ist als, dann statthaft, wenn ein eigenes Schulhaus nicht vorhanden und dessen sofortige Anschaffung nicht wohl thunlich ist, oder wenn das vorhandene wegen Re­paraturen oder aus anderen Gründen seiner Bestim­mung gemäß nicht benutzt werden kann. Das Schulgeld soll für alle Einwohner in gleichem Be­trage festgestellt werden.

Wegen der Schulversäumnisse gefiel die Bestim­mung: die Ortsschulbehörde der betreffenden Gemein­de reicht monatlich ein Verzeichniß der nicht entschul­digten Schulversäumnisse ein, um die Erkennung her deßhalbigen Strafen zu veranlassen. Das Verzeich­niß der erkannten Strafen aber wirb, sofern nicht ein Dritter darauf berechtigt ist, dem Ortsvorstande, Be­hufs deren Erhebung zur^Gemeindekasse und weiter Benachrichtigung an den Schulvorstand vom Gerichte zugefertigt. Der Plan einiger Hanauischen Schul- lehrer, eine eigene Privatwittwenkasse zu stiften, ge­fiel nicht in der Art, daß man dieselben von dem gesetzlich angeordneten Beitritt zu der allgemeinen im Jahre 1827. gestifteten dispensirt hätte. "Der Land­tagskommissar vorsicherte schließlich jedoch, daß das ganze Gesetz in seiner jetzigen modifizirten Form schwerlich die landesherrliche Sanktion erhalten werde, da die Ständeversammlung über ihre Kompetenz hin­aus sich vielfältig in Organisationsfragen eingelassen habe. ,

Ferner diskutirte man den Gesetzentwurf wegen Breite der Radfelgen, welcher die schmäleren oder sonst für die Chaussee schädlicheren Radbeschläge hö­her zu besteuern beabsichtigt. Man nahm ihn mit unbedeutenden Abänderungen an.

Schließlich berichtete der Rechtspflegeausschuß über einige Gesuche von Privaten, namentlich der Aerzte und Wundärzte in Fulda wegen Anwendung des § 24 der Verordnung vom 12. Juni 1818 auf ihre Verhältnisse. Sämmtlich wurden sie zurückgewiesen.

Sitzung vom 11. N o v e in b e r.

Zunächst las der Landsyndikus das letzte Si­tzungsprotokoll vor und eröffnete der Landtagskom­missar sodann, einen Finanzministerialbeschluß, In­halts dessen die in Obervorschütz und Haldorf erho­ben werdende Besthauptsabgabe nicht auf der Leib- eigenschaft, sondern einem gutsherrlichen Werhält- ni|fe beruhe, aber auch in jenem Falle nach einem Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts vom 29. April 1834 fortbestehen würde. Man »bergab den- selben dem Rechtspflegeausschusse.

Hausirgesctz wurde hierauf weiter berathen und eine vom Dep. Wippe r wann vorgeschlagene Definition deo Hausirhandels und anderweite angeb- logischere Anordnung verworfen. Dagegen wurde

den von dem Verbote ausgexommtnen Gegenstände» noch die Nummer beigefügt: Gestrickte wollene Strümpfe und Handschuhe, sowie Thicrhaarteppi- che. Den Lumpensammlern ist es, wie bisher, ge­stattet , geringe Waaren zum Austausche zu führen. Auf den Antrag des Ausschusses soll ferner die Staatsregierung ersucht werden: die wegen Ausstel, lung der Hausirscheine getroffene Anordnung (wonach sie von den Ortspolizeibehörden ertheilt werden) da­hin zu modisiziren, daß die Hausirscheine nur in den Städten von der Ortspolizeibehörde, für die Landge­meinden aber von den Kreisämtern zu ertheilen seyen. Das Gesetz tritt nach Ablauf von zwei Mo­naten, vom Datum desselben angerechnet, in Wirk­samkeit. Dasselbe wurde bei geheimer Abstimmung mit überwiegender Stimmenmehrheit angenommen.

Der stellvertretende Abgeordnete der Landgemein­den des Bezirkes Hünfeld, Johannes Schön. aus Treischfeld, wurde für legitimirt erklärt.

Se. Erzcll. der Herr Finanzminister v. Motz eröffneten der Versammlung hierauf noch, daß die Rechnungen über die Staatseinnahmen und Ausga­ben vom Jahre 1886, sowie über" die Hauptresten- kasse von demselben Jahre von den betreffenden Mir- gliedern des Budgclausfchusses in dem'gewöhnlichen Lokale eingesehen werden können., Zugleich entwi­ckelten Se. Erzell., wie ein Betriebskapital zu, ge­statten (welches sich übrigens aus den Ueberschüssen bilden werde), der Finanzverwaltung durchaus noth­wendig und dieser Gegenstand sonach bei Diskussion des Finanzgesetzes sorgsam zu beachten sey.

Ueber den Gesetzentwurf wegen Versorgung des Kurstaates mit Kochsalz, demzufolge der Salzpreis auf 11 Hlr. per Pfund überhaupt festgesetzt werden soll, berichtete Dep. v. Eschwege, Namens des Budgetansschuffcs, mit ablehnendem Anträge, der genehmigt wurde.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Im Monat November und Dezember L I. wev- den diejenigen Stuten besichtigt, ausgo- wählt und mit Zulaßscheinen versehen, welche ihre Besitzer im k ü n ft i g e n F r ü h j a h r durch Landbeschäler bedecken zu lassen wünschen.

Sämmtliche Orts vor stände haben daher alle in ihren Gemeindsbezirken wohnenden Pferd a- züchter hiervon in Kenntniß zu setzen und diese zu veranlassen, ihre Stuten, die sich demnächst durch Landbeschäler bedeckt haben möch­ten, an den von den Kurs. Kreisämtern, resp.

von den Herren Oberbürgermeistern der Provin- zialhauptstädte, näher bestimmt werdenden Ta­gen und Orten, dem betreffenden Herrn Kreis­thierarzte zur Besichtigung und Auswahl gehörig und zeitig vorzuführen, indem spä­terhin etwaige Na ch besichtigungen nur in einzel. nen, eine Berücksichtigung verdienenden Fäl-