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Umständen in einem Schulhause vereinigt werden. Die Bestimmung eines Gebäudes zugleich zum Schulhause und zu anderen Zwecken kann, wo solches die örtlichen Verhältnisse erfordern , nach Ermessen der Ortsschulbehörde und des Gemeindevorstandes Statt finden. Das Einmiethen der Schulen aber ist als, dann statthaft, wenn ein eigenes Schulhaus nicht vorhanden und dessen sofortige Anschaffung nicht wohl thunlich ist, oder wenn das vorhandene wegen Reparaturen oder aus anderen Gründen seiner Bestimmung gemäß nicht benutzt werden kann. — Das Schulgeld soll für alle Einwohner in gleichem Betrage festgestellt werden.
Wegen der Schulversäumnisse gefiel die Bestimmung: die Ortsschulbehörde der betreffenden Gemeinde reicht monatlich ein Verzeichniß der nicht entschuldigten Schulversäumnisse ein, um die Erkennung her deßhalbigen Strafen zu veranlassen. Das Verzeichniß der erkannten Strafen aber wirb, sofern nicht ein Dritter darauf berechtigt ist, dem Ortsvorstande, Behufs deren Erhebung zur^Gemeindekasse und weiter Benachrichtigung an den Schulvorstand vom Gerichte zugefertigt. — Der Plan einiger Hanauischen Schul- lehrer, eine eigene Privatwittwenkasse zu stiften, gefiel nicht in der Art, daß man dieselben von dem gesetzlich angeordneten Beitritt zu der allgemeinen im Jahre 1827. gestifteten dispensirt hätte. "Der Landtagskommissar vorsicherte schließlich jedoch, daß das ganze Gesetz in seiner jetzigen modifizirten Form schwerlich die landesherrliche Sanktion erhalten werde, da die Ständeversammlung über ihre Kompetenz hinaus sich vielfältig in Organisationsfragen eingelassen habe. ,
Ferner diskutirte man den Gesetzentwurf wegen Breite der Radfelgen, welcher die schmäleren oder sonst für die Chaussee schädlicheren Radbeschläge höher zu besteuern beabsichtigt. Man nahm ihn mit unbedeutenden Abänderungen an.
Schließlich berichtete der Rechtspflegeausschuß über einige Gesuche von Privaten, namentlich der Aerzte und Wundärzte in Fulda wegen Anwendung des §• 24 der Verordnung vom 12. Juni 1818 auf ihre Verhältnisse. Sämmtlich wurden sie zurückgewiesen.
Sitzung vom 11. N o v e in b e r.
Zunächst las der Landsyndikus das letzte Sitzungsprotokoll vor und eröffnete der Landtagskommissar sodann, einen Finanzministerialbeschluß, Inhalts dessen die in Obervorschütz und Haldorf erhoben werdende Besthauptsabgabe nicht auf der Leib- eigenschaft, sondern einem gutsherrlichen Werhält- ni|fe beruhe, aber auch in jenem Falle nach einem Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts vom 29. April 1834 fortbestehen würde. Man »bergab den- selben dem Rechtspflegeausschusse.
Hausirgesctz wurde hierauf weiter berathen und eine vom Dep. Wippe r wann vorgeschlagene Definition deo Hausirhandels und anderweite angeb- logischere Anordnung verworfen. Dagegen wurde
den von dem Verbote ausgexommtnen Gegenstände» noch die Nummer beigefügt: Gestrickte wollene Strümpfe und Handschuhe, sowie Thicrhaarteppi- che. — Den Lumpensammlern ist es, wie bisher, gestattet , geringe Waaren zum Austausche zu führen. — Auf den Antrag des Ausschusses soll ferner die Staatsregierung ersucht werden: die wegen Ausstel, lung der Hausirscheine getroffene Anordnung (wonach sie von den Ortspolizeibehörden ertheilt werden) dahin zu modisiziren, daß die Hausirscheine nur in den Städten von der Ortspolizeibehörde, für die Landgemeinden aber von den Kreisämtern zu ertheilen seyen. — Das Gesetz tritt nach Ablauf von zwei Monaten, vom Datum desselben angerechnet, in Wirksamkeit. Dasselbe wurde bei geheimer Abstimmung mit überwiegender Stimmenmehrheit angenommen.
Der stellvertretende Abgeordnete der Landgemeinden des Bezirkes Hünfeld, Johannes Schön. aus Treischfeld, wurde für legitimirt erklärt.
Se. Erzcll. der Herr Finanzminister v. Motz eröffneten der Versammlung hierauf noch, daß die Rechnungen über die Staatseinnahmen und Ausgaben vom Jahre 1886, sowie über" die Hauptresten- kasse von demselben Jahre von den betreffenden Mir- gliedern des Budgclausfchusses in dem'gewöhnlichen Lokale eingesehen werden können., Zugleich entwickelten Se. Erzell., wie ein Betriebskapital zu, gestatten (welches sich übrigens aus den Ueberschüssen bilden werde), der Finanzverwaltung durchaus nothwendig und dieser Gegenstand sonach bei Diskussion des Finanzgesetzes sorgsam zu beachten sey.
Ueber den Gesetzentwurf wegen Versorgung des Kurstaates mit Kochsalz, demzufolge der Salzpreis auf 11 Hlr. per Pfund überhaupt festgesetzt werden soll, berichtete Dep. v. Eschwege, Namens des Budgetansschuffcs, mit ablehnendem Anträge, der genehmigt wurde.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Im Monat November und Dezember L I. wev- den diejenigen Stuten besichtigt, ausgo- wählt und mit Zulaßscheinen versehen, welche ihre Besitzer im k ü n ft i g e n F r ü h j a h r durch Landbeschäler bedecken zu lassen wünschen.
Sämmtliche Orts vor stände haben daher alle in ihren Gemeindsbezirken wohnenden Pferd a- züchter hiervon in Kenntniß zu setzen und diese zu veranlassen, ihre Stuten, die sich demnächst durch Landbeschäler bedeckt haben möchten, an den von den Kurs. Kreisämtern, — resp.
। von den Herren Oberbürgermeistern der Provin- zialhauptstädte, — näher bestimmt werdenden Tagen und Orten, dem betreffenden Herrn Kreisthierarzte zur Besichtigung und Auswahl gehörig und zeitig vorzuführen, indem späterhin etwaige Na ch besichtigungen nur in einzel. nen, eine Berücksichtigung verdienenden Fäl-