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Provinz H a n a «.

H an an, Donnerstag den LS. Oktober L8LV. - -

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Oberappellationsrath Johann Jakob Müller aus dem Zivilsenate in den Kriminalsenat des Ober­appellationsgerichts zu versetzen, und

den Ober'gerichlsrath Konrad Endemann zu Cas- sel zum Oberappellationsgerichtsrathe in. dem Zivil­senate des Oberappellationsgerichts zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

die landesherrliche Genehmigung zur Bestellung des geistlichen Lehrers an der lateinischen Schule in Fritzlar, Johann Je nnemann, zum Pfarrer des Kirchspiels Kirchhasel, im Landkapitel Eiterfeld, zu ertheilen,

den Privatdozenten Dr. Karl Winkelblcch zu Marburg, zum außerordentlichen Professor der Che­mie an der Landesuniversität daselbst zu ernennen;

den geheimen Regierungsrath Ehnstoph Martin Klockn er zu Fulda, wegen vorgerückten Alters, und den Regierungslehenreferenten und ArchivdirektorAdam Grauet daselbst, auf daßdalbiges Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen,

den geheimen Regierungsrath Möller zu Mar­burg, zum landesherrlichen Bevollmächtigten bei der Landesuniversität, — den Regierungsraih Hast, da­selbst, zum landesherrlichen Kommissar bei dem ju- denschaftlichen Vorsteheramte der Provinz Oberhessen, — und den Regierungsrath Ungewirter daselbst, zum Mitgliede der dasigen Hauptveposisenkommission, sodann ferner

den Regierungsrath Gößmann in Fulda, zum

Polizeidirektor der Provinz Fulda und zum landes­herrlichen Kommissar bei dem Leihhause daselbst zu bestellen, — auch dem Doktor der Medizin, Franz Wtlhelm Moris in Fulda, die ärztliche und ge- burtshülfliche Praxis mit dem Wohnsitze daselbst, — sowie dem A zte und Geburtshelfer Dr. Damian Gu­stav Adelmann zu Fulda, auch die wundärztliche Praxis zu gestatten.

Allgemeille Verfügungen .und Bekarmtma- chungen der Oberbehörden.

1, Durch eine Bekanntmachung des Königl. Han- növerschen Finanzministeriums vom 5. August d. J. ist das bisher bestandene Gegenseitigkeitsver- Hältniß der Casselschen Lotterie zu den Königl. Han- növerschen Landeslotterien mit Beendigung der 8". Casselschen Lotterie für aufgehoben erklärt, derge­stalt , daß die Casselsche Lotterie zu den in dem Königreiche Hannover nicht erlaubten Lotterien gehört.

In Gemäßheit der in Kurhessen bestehenden ge­setzlichen Vorschriften hat nun das Kurfürstliche Ministerium des Innern eine gleiche Anordnung gegen den Vertrieb der Loose der Königl. Hannö- verschen Lotterien in Kurhessen mit Beendigung der 91. Hannöverschen und 81. Osnabrückfchen Lot­terie verfügt z. welches hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Uebertreter dieses Verbotes alsbald den Gerichten zur Anzeige werden gebracht werden.

Cassel am 16. Sept. 1837.

Kurfürstl. Hess. Lotteriedirektion.

Pfeiffer.

vt Wolf.