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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben dem Staatsminister Hassen Pflug die untertha- nigst nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste ertheilt.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Durch die Versetzung des bisherigen Pfarrers zu Sterbfritz ist die dasige Pfarrstelle erledigt worden, welches mit der Aufforderung, Bewerbungsgesuche um diese Stelle binnen 6 Wochen dahier einzurci- chen, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau den 1. August 1837.

Kurhess. evangel. Konsistorium.

Lotz.

vt. Spangenberg.

2. Durch die Versetzung des bisherigen Predigers zu Lohrhaupten, im Kreise Gelnhausen, ist die dasige Pfarrstelle erledigt worden, welches mit dem Anfügen, daß Bewerbungsgesuche um diese Stelle binnen 6 Wochen dahier einzureichen sind, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hanau den 25. Juli 1837.'

Kurfürst!. ev. Konsistorium.

L o tz.

vt Spangenberg.

3- ^H. Durchlaucht, der Hochstselige Herr Landgraf Friedrich zu Hessen, haben in Höchstihrer letztwilli» gen Anordnung vom 27. Sept. 1819 den Armen

in Cassel, Hanau und Viermünden, der hohen Landesfckule und den beiden deutschen Waisenhäu­sern dabker, wie auch den Armen zu Rumpenheim zusammen Tausend Gulden vermacht, welches in Gemäßheit höherer Vorschrift andurch bekannt ge­macht wird.

Hanau am 31. Juli 1837.

Kurfürstliche Regierung das. Lotz.

vt. Schmuck.

4. Die Eröffnung des neuen Lehrkursus der höhe­ren Gewerbschule wird Montag den 25. Sept. d. I. Statt finden.

Diejenigen, welche den Unterricht zu benutzen wünschen und den im Programm» Den Jahrs­kursus 1836 u. 1837 enthaltenen Bedingungen der Aufnahme zu entsprechen vermögen, können sich unter Beifügung der vorgeschriebenen Zeugnisse, alsbald und längstens bis zum 16, Sept. d. I. schriftlich an die unterzeichnete Behörde wenden und haben sich die Aspiranten alsdann am 21., 22. oder' 23. September bei dem Herrn Pfar­rer Knöpftl in dem höheren Gewerbschullokat zu melden, um sich der erforderlichen Prüfung zu un­terwerfen. '

Auswärtigen dient noch besonders zur Nackncht, daß sie hier wohnende Verwandte oder Vorge­setzte, für den Fall der Aufnahme, zu bezeichnen haben, unter deren Aufsicht sie gestellt werden sollen.

' Gewttbschule.

vt Malcomes.