Kurfürstliche Ernennungen..
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet r
den Dr. med. Friedrich Bode aus Ziegenhain die ärztliche,, wundärztliche und geburtshilfliche Praxis mit dem Wohnsitze zu Nauheim; dem Dr. med. Bernhard Segnitz zu Gelnhausen die ärztliche Praxis mit dem Wohnsitze daselbst; und dem Vr. meü. Ferdinand Wagner zu Steinau die ärztliche Praxis mit dem Wohnsitze daselbst zu gestatten.
G e s e tz g e b u n g.
Die Nr. V des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:
G e s'. e tz-
vom 28. Juni 1837,
das Klaftermaß; des Brennholzes überhaupt, so wie die Täxe deßjenigen, welches aus Staatswaldungen züm Haus- bedarfe im Oekonomiepreise abgegeben wird, betreffend.
Gesetz vom 28. Juni 1837,, d i e fernere Gültigkeit der bestehendem Zollgesetzgebung betreffend.
G e s e tz
'vom 28. Juni 1837 ,, d ie ernstw eilige Forterhebung der Steuern: und Abgaben betreffend.
L K rr d t a g.
Si tzu n g vom 28. J uni 183 7.
Nach Verlesung des letzten Sitzungsprotokolls eröffnete der Landtagskommissar, vermogespezieller Höchster Vollmacht, ein Höchstes R-eskript, nach welchem Se. Hoheit der Kurprinz sich durch die von der Stan- devcrsammlung in der überreichten Adresse wegen der s. g Rotenburger Quart entwickelten Gründe nicht überzeugt gehalten haben, daß Höchstdero Ansprüche noch gegründeten Zweifeln unterliegen, es auch dem Verhältnissen nicht entsprechend finden,, diese Ansprüche durch ein Schiedsgericht fester begründen zu' lassen. Für den im Gottes Hand stehenden Fall der: Thronnachfolge Seitens Sr. Hoheit behalten sich Höchstdieselben Verfügung. über Ihre Domänen,. wie' Sie es Höchstihrem und dem Wohle Ihrer geliebten Unterthanen am zuträglichsten finden,, vor. Man: überwies die Höchste Entschließung dem' betreffendem Aussckusse zur^we-teren Berichterstattung.
Der Bericht des- betreffenden Ausschusses übel" den letzten permanenten Ausschußbericht hatte den Beschluß zur Folge, der Regierung zu eröffnen, daß man die Hoffnung hege, wie der permanente Aus- 'chuß rücksichilich des Ständehauses und dessen Verwaltung nicht in ähnliche Verlegenheit, w:e vorge> kommen, wieder gebracht werde. Die Propositton der