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Kurfürstliche Ernennungen..

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet r

den Dr. med. Friedrich Bode aus Ziegenhain die ärztliche,, wundärztliche und geburtshilfliche Praxis mit dem Wohnsitze zu Nauheim; dem Dr. med. Bernhard Segnitz zu Gelnhausen die ärztliche Praxis mit dem Wohnsitze daselbst; und dem Vr. meü. Ferdinand Wagner zu Steinau die ärztliche Praxis mit dem Wohnsitze daselbst zu gestatten.

G e s e tz g e b u n g.

Die Nr. V des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:

G e s'. e tz-

vom 28. Juni 1837,

das Klaftermaß; des Brennholzes über­haupt, so wie die Täxe deßjenigen, wel­ches aus Staatswaldungen züm Haus- bedarfe im Oekonomiepreise abgegeben wird, betreffend.

Gesetz vom 28. Juni 1837,, d i e fernere Gültigkeit der bestehendem Zollgesetzgebung betreffend.

G e s e tz

'vom 28. Juni 1837 ,, d ie ernstw eilige Forterhebung der Steuern: und Abgaben betreffend.

L K rr d t a g.

Si tzu n g vom 28. J uni 183 7.

Nach Verlesung des letzten Sitzungsprotokolls er­öffnete der Landtagskommissar, vermogespezieller Höch­ster Vollmacht, ein Höchstes R-eskript, nach welchem Se. Hoheit der Kurprinz sich durch die von der Stan- devcrsammlung in der überreichten Adresse wegen der s. g Rotenburger Quart entwickelten Gründe nicht überzeugt gehalten haben, daß Höchstdero Ansprüche noch gegründeten Zweifeln unterliegen, es auch dem Verhältnissen nicht entsprechend finden,, diese An­sprüche durch ein Schiedsgericht fester begründen zu' lassen. Für den im Gottes Hand stehenden Fall der: Thronnachfolge Seitens Sr. Hoheit behalten sich Höchstdieselben Verfügung. über Ihre Domänen,. wie' Sie es Höchstihrem und dem Wohle Ihrer geliebten Unterthanen am zuträglichsten finden,, vor. Man: überwies die Höchste Entschließung dem' betreffendem Aussckusse zur^we-teren Berichterstattung.

Der Bericht des- betreffenden Ausschusses übel" den letzten permanenten Ausschußbericht hatte den Be­schluß zur Folge, der Regierung zu eröffnen, daß man die Hoffnung hege, wie der permanente Aus- 'chuß rücksichilich des Ständehauses und dessen Ver­waltung nicht in ähnliche Verlegenheit, w:e vorge> kommen, wieder gebracht werde. Die Propositton der