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nistet und seine üble Folge abgewendet werden kann, so lange das Gift noch örtlich wirkt und nicht in die allgemeine Saftenmasse übergegangen ist. In Ermangelung eines Kunstverständigen fertige man die Wunde nicht mit dem Munde aus, binde sie nicht zu und bedecke sie noch weniger mit Pflaster, sondern schlage bis zu seiner Ankunft folgendes Ver­fahren ein.

Alle (nachher zu ^ Kieibutigsstücke um die Bißwunde müssen vorsichtig und schnell abgelößt wer­den. ^as Bluten der letzteren wird, soviel eS nur geschehen kann, befördert. Man wasche sie deßhalb augenblicklich und anhaltend erst mit lauem Wasser, später, wenn das Bluten nachlaßt, mit starker war­mer Aschenlauge, oder mit einer Auflösung dcö az- zenden LaugensalzeS, oder mit warmem scharfen Salzwasser, oder mit Urin auS. Das Wasser, wel­ches bereits zum Auswaschen gebraucht worden, schütte man nicht wieder zum reinen, sondern sam­mele es, und gieße es in ein in die Erde gegrabe­nes, sorgsam mit Erde zu bedeckendes, Loch.

Die Hände^deSjenigen, der sich mit der Wunde beschäftigt, müssen frei von Verletzungen, aufge­kratzten Stellen, Blacterchen rc. seyn.

Der Wundarzt macht hierauf unter der nöthigen Vorsicht Einschnitte in die Wunde mit dem Messer, und setzt einen Schröpskopf auf. Das Einschneiden und Aüvsaugen laßt man wiederholen, bis kein Blut mehr hervordringt. Nachdem wird die Wunde mit einem glühenden Eisen oder Schießpulver ausge- brannt, und durch Einstreuen von Spanisch - Flie­gen-Pulver, wenigstens acht Wochen in Eiterung unterhalten.

Ist die Wunde bereits vernarbt, und man hat dann erst die Ueberzeugung, erlangt, daß der Hund, welcher sie verursachte, toll gewesen, so muß sie wieder geöffnet, gebrannt und in Eiterung gesetzt werden.

. War der Biß so heftig, daß aus der Verletzung eine sehr starke Verblutung entsteht, so, darf'diese nur vorsichtig und mit Offenhalten der Wunde ge­stillt werden.

Eine von einem tollen Hunde nicht verwundete, sondern bloß durch dessen Zahne gequetschte unb be» geiferte Stelle muß mit Aschenlauge abgewaschen, und mit Spanisch - Fliegen - Pflaster oder - Salbe, wie die gebissene Wunde/behandelt und in Eiterung erhalten werden.

Ist eine Stelle von einem tollen Hunde nur be­leckt, oder mit Geifer besgdelt worden, so ist das sorgsame Abwaschen mit warmem Seifenwasser oder mir warmer Lauge hinreichend.

Außer dem obcn_ angeführten gewöhnlichen Vcr- mVren bei einer Bißwunde von einem tollen H>Wde,

ist ein vorzügliches und zuverlässiges, von einem geschickten Wundärzte zu unternehmendes, Vor- bauungSmiWel gegen die Wasserscheu hier noch zu erwähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu veranstaltende, gänzliche Ausschneiden der Bißwunde, sowohl in die Breite als Tiefe. Nur kann man es nicht an allen Stellen anwenden.

die AuSschneldunz gleich nach dem Bisse ge­schehen , und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf eS nach dem hinreichenden Ausblicken der Wunde nichts als daS Einlegen von Eharpie, und das Verbinden mit Salben, um eine gehörige Ent­zündung und Eiterung hervorzubringen,

Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung ver­flossen, oder ist die Bißwunde schon länger vernarbt, so kann doch die Ausschneidung gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, die Wunde mit einer Auflösung des atzenden LaugensalzeS oft aus, gewaschen, und dann durch eine höchst, gesättigte Auflösung dieses Aetzmittels eine heftige Entzündung, brandige Zerstörung der Wündflache und starke Ei­terung erregt werden.

Findet die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Bißwunden, oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu durchschneiden, oder wegen der Verstümmelung des Kranken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden, sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aetzlaugensalz anzuwenden.

In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Aus, bruche der Wasserscheu kann die Ausschneidung und Pletzung der Wunde oder Narbe vorgenommen wer­den.

Wahrend der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich nichtig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genie­ßen,' aller erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.

Urbrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und Heiterkeit erhalten, alle niederdrückende Gemüthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, vermieden, und eine -sehr geregelte Lebensart vom Kranken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzu- nehmen, so hat die Polizei das Recht, ihn, um die übrigen Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zn schützen, auf viele Wochen in stme Wohnung M verbannen, und unter strenge polizeiliche Augichr zu setzen.

Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Be­handlung bei'der Bißwunde von einem rollen, wie