Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent habem gnädigst geruhet:
den Landgerichtsrath Karl Wilhelm Fu ß zu Fulda in gleicher Eigenschaft zum Landgerichte in Marburg, und
den ordentlichen Landgerichtsaffeffor Karl August Clostermann in Marburg, in gleicher Eigenschaft zum Landgerichte in Fstda zu versetzen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den außerordentlichen Professor der Rechte, Dr. Adolph v. Bangeruck zu Marburg, zum ordentlichen Professor der Rechte an der Landesuniversität daselbst zu bestellen;
den Amtswundarzt Adam Strippe! zu Wann- fried, in gleicher Eigenschaft nach Karlshafen zu ver- setzen ;
dem Dr. der Medizin Salomon Lilienthal zu Dölkmarsen, die ärztliche Praxis mit dem Wohnsitze daselbst, sowie
dem Kandidaten der Thierheilkunde, Philipp Uhr- Hahn zu Kirchhain, die Praxis als,Thierarzt erster Klaffe, mit dem Wohnsitze dgselbst zu gestatten, und den Pfarrer Johann Eckhard Uckermann zu Nie- verhöhne, in den Ruhestand zu versetzen..
Seine Hoheit dorr Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet::
den Oberkontrolleur Schwcickhardt in Witzen-^ hausen,, zum HauptzoDmtHkonttolleur daselbst, und
den Premierlieutenant Delorme im Leibdra'g'ip- nerregimentc zum Oberkontrolleur bei dem Haupr^plst amte in Witzenhauftn zu ernennen, auch
den Salineninspektor, Forstrath Schreiber ist Schmalkalden, in den Ruhestand zu versetzen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent West gnädigst geruhet:
dem Major von Urff vom Regiment Leibgarde die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tra'-- gen des demselben von Seiner Majestät dem Könige der Niederlande verliehenen Ritterkreuzes des Köing-- lich Niederländischen Löwenordens, zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen und Bekannttua- chungen der Oberbehörden.
1- Die durch den Tod des Exekutantkn Umbach zm Marburg erfolgte Erledigung einer Exekutantenstell^ bei der dasigen Steuerrenterei wird hierdurch lle-- ^annt gemacht.
Cassel am 2. Juni 1837«
Kurfürst. Oberstcuerköllegium: Schön hals.
2- Auf den Grund eines zwischen der Kurfürstlichem Oberstvanzkammer und Seiner Durchlaucht dem Herrn Fürsten ,zu Jsenburg - Birstein abgeschlvss?-- nen' Vertrages über die, nach dem Gejetze vom 29.’. Februar 1832, dem Herrn Fürsten gebührende: Entschädigung, für die durch die Bestimmung: im 33. Paragraphen der Verfassungsurkunde aufgchv-- beneri von: den Gemeinden des Gerichtes Reichend-