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hierdurch, höherer Vorschrift gemäß, zur angem.t« neu Kenntniß gebracht.

Hanau am 10. Mai 1837.

Kurf. Hess Kreisamt. C ö st e r.

10. Der beabsichtigte Ueberzug des.Johannes Stang von Bruchköbel nach Nordamerika wird andurch, höherer Vorschrift gemäß, zur allgemeinen Kennt., niß gebracht.

Hanau am 12. Mai 1837.

Kurfürst!. Kreisamt. Eöfter.

11. Kurfürstliches Ministerium deS Innern zu Gaffel hat uns mittelst Beschlusses vom 20. Februar cur. die Erhebung einer Steuer sum Besteu der hiesi­gen Stadtkasse von dem hierselbst zum Verkaufe geschlachtet werdenden Viche gestattet, nämlich: von einem Ochsen 1 fL 40 fr.

von einem Stier 1 fl. Don einer Kuh 48 kr. von einem Rind 24 - von einem Stockkalb 12 - von einem Schwein 18 - von einem Kalbe 10 - von einem Schafe 8 - von einer Ziege 8 - von einem Lamm 8 -

Zugleich ist uns gestattet worden, von jedem Psünde Fleisch, welches Fremde zum Verkaufe hierher bringen, einen Heller Accise zu erheben.

Wir bringen dies hiermit zur öffentlichen Kennt­niß, mit dem Bemerken, daß diejenigen, welche gedachte Abgaben nicht entrichten, von dem zu­ständigen Gerichte mit einer Geldstrafe von fünf- bis zum zwanzigfachen Betrage der Abgabe, ne­ben Nachzahlung des zur Stadtkasse schuldigen Abgabenbetrages, belegt werden.

Windecken am 10. März 1837.

Der Stadtrath das. Schmalz, .Bürgermeister.

42- Die beabsichtigte Auswanderung des Johannes Fehl zu Seidenroth nach Nordamerika wird, be­stehender Vorschrift gemäß, hierdurch zur öffentli­chen Kenntniß gebracht.

Schlüchtern am 6. Mai 1837.

Der Landrath Wach s.

13_ Die im diesjährigen Musterungstermine nicht er­schienenen Militärpflichtigen, Anton Hofmeister aus Großalmerode, geboren am 30. Juni 1816, viu Christian Wagner aus Sickenberg, geboren f*n.' 1815 , werden hierdurch ausgesorbert, bet Meldung der in dem H. 111 des Rekrutirungs- gesetzes vom 25. Okt. 1834 bestimmten Strafen, tpret 2Jnlitar^fHcl)t binnen drei Monaten Genüge zu leisten. Zugleich ersucht man alle Polizeibehör­

den, diese ungehorsamen Militärpflichtigen im Be« tretungsfalle verhaften und anher abliefern zu lassen. Witzenhausen am 30. April 1837.

Kurfürst!. Kreisamt.

Schradew

V. A

14. Der Militärpflichtige Jost Heck aus Weiers» Hausen, geboren am 20. Dezember 1813, welcher die Loosnummer 35 gezogen, hat der erlassenen Vorladung zum Erscheinen in dem Musterungster- mine d. J. keine Folge geleistet, weßhalb derselbe in Gemäßheit des §. 91, beziehungsweise 109 des Rekrutirungsgesetzes hiermit bei Meldung der im §. 111 des erwähnten Gesetzes auf das Austreten angedrohten Strafe von 100 Rthlr., oder in Er­mangelung von Vermögen, von sechsmonatlicher Freiheitsstrafe, und der in diesem §. weiter an ge­drohten Nachtheile vorgeladen wird , seiner Militär­pflicht binnen 6 Monaten ein Genüge zu leisten, und sich zu dem Ende bei dem hiesigen Kreisamte zu melden.

Sämmtliche Polizeibehörden werden zugleich er­sucht, den hier genannten ungehorsamen' Militär­pflichtigen im Betretungsfalle zu verhaften und an die unterzeichnete Behörde abliefern zu lassen.

Marburg am 6. Mai 1837.

Für den Landrath der Kreissekretar Brckell.

15. Kreis Weisungen. Die Militärpflichtigen Lukas Wender, geboren am 3. Februar 1816, und Wilhelm Christian Siebcrt, geboren am 20. Dez. 1816, beide aus Spangenberg, wel­che sich der Militärmusterung und der Einstellung in das Kurfürstl. Heer entzogen haben, werden hier­durch bei Meldung der gesetzlichen Strafen aufge- forbert, sich binnen fechs Monaten zur Leistung ihrer Militärpflicht zu stellen.

Melsungen am 9. Mai 1837.

Der Landrath Wag euer.

16. Nachstehendes Verzeichniß enthält eine Anzahl der von unterzeichneter Kommission gesetzlich cröff- neten und mit dem hiesigen Stadtgerichtssiegel alsbald wieder verschlossenen Retourbriefe, in wel­chen keine Unterschrift oder nähere Bezeichnung des Absenders und Absendungsorts gefunden worden, und welche demnach als durchaus unanbringr lich zu betrachten sind. Indem man solches hier­mit zur öffentlichen Kenntniß bringt, werden b« Absender oder Empfänger. der erwähnten Briefe aufgefordert: selbige binnen 4 Wochen, seit der ersten Bekanntmachung dieser Aufforderung, vn unterzeichneter Stelle gegen Zahlung des etwa darauf haftenden Porto in Empfang zu nehmen, und sich dazu durch Vorzeigung des Pettschafts ober auf sonst glaubhafte We.se zu legttmuren wi­drigenfalls die verzeichneten Briefe nach fruchtle»