Kurfürstliche Ernennungen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst'geruht:
dem Premierlieutenant von S tockh ausen, vom zweiten Infanterieregiment, den untertänigst nach- .gesuckten Abschied, unter Verleihung des Charakters als Kapitän, zu ertheilen. -
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
dem Gymnasiallehrer Franz Klee, von dem Gymnasium zu Gaffel an das zu Fulda zurück zu versetzen, und
den Kandidaten der Chirurgie, Joseph Voll- mar und Heinrich Erd mann, die Praxis als Wundärzte erster Klaffe, mit dem Wohnsitze zu Me- dcnstein für erster« , und zu Allendors an der Werra für letztem, zu gestatten.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den bisherigen Steuerrektisikationsgehülfen Spind- ler zum Struerrevisor bei dem Oberstcuerkollegium zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen wtö Bekanutma- cbungen der OberKehördm.
^- ^^ Rentereibeamtenstellc zu Amvncburq ist er- “^LS^ welches hiermit bekannt gemacht wird.
Cassel am 1. Mai 1837.
Kurfürstl. Obersinanzkammer. Meister! in.
2. Bekanntmachung
wegen der Vererbleihung oder des Verkaufs des Schlosses auf der Schaumburg, nebst Zubchörungen.
Das zum Staatseigenthum gehörige, in der Grafschaft Schaumburg, zwischen Rintebn unb Hameln hockst reizend' gelegene Schloß .Schaum- burg (oder Schauenburg), soll nebst allem Zubehör, sowie mit den weiter dazu gehörigen, ungefähr 21 ^ Acker haltenden Grundstücken an Ländereien und Gärten, deßgleichen mit der dabei liegenden sogenannten Amtsaffefforswohnuna, welche in dem Amtsgebäude, dem Archivthurm, den Gefängnissen, dem sogenannten Witrschreibenthurm und dem Wachthaus besteht, verkauft oder vrrerbleihet, und zu dem Zwecke an den Meistbietenden öffentlich, und zwar alternativ, ausgeboten werden, wozu Termin auf den 1. Juni 1837, Vormittags 9 Uhr, in dem Rentereilokale zu Oldendorf angesetzt worden ist. Diejenigen, welche das Obenerwähnte, stets sorgsam erhaltene Besitzthum, wegen dessen Besichtigung vor dem Termine sich an den in der Nähe des Schlosses wohnenden Förster Kaiser sich zu wenden-ist, an sich zu bringen gedenken, haben sich daher an dem obengenannten Tage und zur bezeichneten Stunde in dem Rentereilokale zu Ol- dendorf einzufinden, über ihre VcrmögenSverhä'lt- r.iffe genügende Legitimation, ohne welche Niemand zum Mitbieten zugelassen wird, vorrulcgcn, lind sodann, nach Vernehmung-der Verkaufs- und Eid- leihebedingungen, die auch schon vor dem ^-ermme bei der Renterei Oldendorf emgeseyen werden können , ihre Gebote zu Protokoll zu geben.
Cassel am 28. April 1837.
Kurfürstl. Obersinanzkammer.