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7) Kurze Belehrung für den Landmann im Garten - und Obstbau.
8) AnWeisung zur Anzucht und Pflege der Maul- beerbäume.
9) Verschiedene praktische Beobachtungen und Erfahrungen.
10) Ergebnisse der Anbauversuche verschiedener Sämereien.
11) Nachwcimng besonderer Bestrebungen in Beförderung der Landwirthschaft.
12) Das Wiesenbaugesetz vom 28. Okt. 1834, 13j Preisausgaben des Landwirthschaftsvereins für das Jahr 1337.
14) Verdienstanerkennungen und Belobungen.
15) Aufforderung zur Benutzung der Fohlenweide im Thiergarten bei ^ulba.
Cassel am 22. April 1837.
Kurs. Hess. Landwirthsch aftsverein.
C o n sch r u ch. G i e s l e r. W e n d e r o t h
9, Nach einem Beschlusse des Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 10. v. M. sollen denjenigen armen Kranken, welchen das freie Bad zu Nerrndorf bewilligt wird, die Transportmittel nach dem Badeorte und zurück auf Kosten der betreffenden Ortsarmen - oder Gemeindekassen gestellt werden, indem dergleichen Ausgaben nicht weiter aus der Brunnenarmenkasse bestricken werden können, welches andurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Hanau den 24. April 1837.
Kurfürstl. Regierung daselbst. L o tz.
vt. Schunck.
10. Die Rentereibeamtenstelle zu Amöneburg ist erledigt, welches hiermit bekannt gemacht wird.
Cassel am 1. Mai 1837.
Kurfürstl. Obersinanzkammer. Meiste rlin.
ii. Bekanntmachung
wegen der Vererbleihung oder des Verkaufs des Schlosses auf der Schaumburg, nebst Zubehörungen. Das zum Staatseigenthum gehörige, in ^der Grafschaft Schaumburg, zwischen Rinteln und Hameln höchst reizend gelegene Schloß Schaum- Lurg (oder Schauenburg), soll nebst allem Zubehör, sowie mit den weiter dazu gehörigen, ungefähr 215 Acker haltenden Grundstücken an Ländereien und Gärten, deßgleichen mit der dabei liegenden sogenannten Amtsassessorswohnung, welche in dem Amtsgebäude, dem Archivthurm, den Gefängnissen, dem sogenannten Wittschreibenthurm und dem Wachthaus besteht, verkauft vder vererbleihet, und zu dem Zwecke an den Meistbietenden öffentlich, und zwar alternativ, ausgeboten werden, wozu Termin auf den 1. Juni 1837, Vormittags 9 Uhr, in dem Rentereilokale zu Oldendorf angesetzt worden ist. Diejenigen, welche das obenerwähnte, stets,
sorgsam erhaltene Besitzthum, wegen dessen Besichtigung vor dem Termine sich an den in der Nähe des Schlaffes wohnenden Förster Kaiser sich zu wenden ist, an sich zu klingen gedenken, haben sich daher an dem ebengenannten Tage und zur bezeichneten Stunde in dem Rentereilokale zu Oldendorf .einzusinden, über ihre VermögenSverhält- Nisse genügende Legitimation, ohne welche Niemand zum Mitbieten zugelassen wird, vsrzulegcn, und sodann, nach Vernehmung der Verkaufs- und Erb. leihcbedingungen, die auch schon vor dem Termine bei der Meuterei Oldendorf eingesehen werden können, ihre Gebote zu Protokoll zu geben.
Cassel am 28. April 1837.
Kurfürst!. Obersinanzkammer.
12. Unerachtet das gegen die Annahme fremder Scheidemünzen — Ein - und Zweigroschenstücke ^- in den Staatskassen und in den Kassen der unter Aussicht des Staats stehenden öffentlichen Anstalten bestehende Verbot neuerdings im §. 3 des Mi« nisterialausschreibens vom 21. Dez. 1836 (die Nr XIV. der Gesetzsammlung) in Erinnerung gebracht worden ist, dringen doch gerade in jüngster Zeit mehr Münzen dieser Art ein, als früher. Die unterzeichnete Stelle sieht sich daher veranlaßt, das Handel- und gewerbtreibende Publikum auf jenes Ministerialausschreiben und auf die Gefahr aufmerksam zu machen, welche aus der Annahme fremder Zwei- und Eingroschenstücke entsteht, indem endlich der Zeitpunkt eintreten wird, wo diese Münzsorten im Handel und "Wandel eben so wenig, als in den Staatskassen ferner angenommen werden, die Verluste.sich also in dem Maße vergrößern, wie Unaufmerksamkeit die Anhäufung der fremden Schei« demünzen herbeigeführt hat.
Cassel am 20. April 1837.
Der leitende Ausschuß des Kurfürstlichen Handels - und Gewerbsvereins.
Besondere Bekanntlnachungen der Verwal- mngs - und Finanzbehörden.
1, Die nachgenannten, bei der diesjährigen Militär- aushebung weder persönlich erschienenen noch gültig vertretenen, oder entschuldigten Militärpflichtigen des Aushebringsbezirks Hersfeld, als:
1) Jakob Wille aus Hersfeld,
2) Johann Heinrich Haack aus Allmershausen,
3) Johannes Clausius" auS Wippershain,
4) Wilhelm Fischer aus Heringen, und
5) Ferdinand Karl Fink aus Philippsthal, haben sich bis jetzt zur Erfüllung ihrer Militärpflicht dahier nicht sistirt und werden daher in Gemäß- Heit des §. 108 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Okt. 1'834 hierdurch aufgefordert, ihrer Militär- pfliclst bei Vermeidung der in dem §. 111 angedroyten Geldstrafe von 100 Thaler beziehungsweise sechs monatlicher Freiheitsstrafe, binnen 3, bezüglich 6 Monaten Genüge zu leisten.