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wird nunmehr in Gemäßheit des §. 108 des Rc- krutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834, hierdurch aufgefordert, sich bei Meldung der im §. 111 die­ses Gesetzes angedrohten Strafe von 100 Thlrn. oder sechsmonatlicher Freiheitsstrafe binnen drei Monaten bei der unterzeichneten Behörde zur Er­füllung seiner Militärpflicht zu fi stiren. Zugleich werden sämmtliche Polizeibehörden ersucht, diesen ungehorsamen Militärpflichtigen im Betretungs- falle zu verhaften und anher abliefern zu lassen.

Marburg am 24. Februar 1837.

Für den Landrath der Kreissekretar Bickell.

19. Die Gemeinde Wittgenborn hat die an Se. Erlaucht den Herrn Grafen von Jsenburg - Wäch­tersbach schuldig. gewesenen Frohnden abgelößt, und hierzu ein Kapital von 4590 Thlr. aus kur­fürstlicher Landeskreditkasse geliehen. Dieses wird in Gemäßheit des §. 55 des Ablösungsge­setzes vom 23. Juni 1832 und des §, 5 des Ge­setzes vom 31. Oktober 1833, hierdurch zur Nach­richt allenfallsiger älterer Pfandgläubiger von unterzeichneter Stelle öffentlich bekannt gemacht.

Salmünster am 25. Februar 1837.

Kurfürstliches Rentamt Hierf. A. Höfle.

20- Da die Gemeinde Leisenwald die an Se. Er­laucht den Herrn Grafen von Jsenburg- Wäch­tersbach schuldigen Frohnden abgelößt und hierzu ein Kapital von 4690 Thlr. aus kurfürstlicher Lan­deskreditkasse zu Cassel geliehen hat, so wird die­ses in Gemäßheit des §,. 55. des AblösungsgesetzeS vom 23. Juni 1832 und Des §. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 1833 hierdurch zur Nachricht älterer Pfandgläubiger von unterzeichneter Stelle öffent­lich bekannt gemacht.

Salmünster am 25. Februar 1837.

Kurfürstliches Rentamt hiers. A. Höfle.

21. Nr. 830 Kpr. die Militärpflichtigen, welche bei der diesjährigen Ausnahme nicht erschienen sind und sich auch bis jetzt nicht gestellt haben, namentlich Johann Franz Papp er t von Hünfeld,

Blasius Wiegand von Mackenzell,

Peter Becker von Langenschwarz, Konrad Hälling von Steinbach, Johannes Bohold von Leimbach, Johann Heinrich Lindner von Mannsbach, Jakob Rüg er von Mannsbach, Melchior Gut beriet von Oberuffhausen, werden in Gemäßheit des §. 108 des Nekruti- rungsgesetzcs andurch ausgefordert, binnen 3, be­züglich 6 Monaten, um so gewisser dahier zu er- scheinen und ihrer Militärpflicht zu genügen, als widrigenfalls die im §. 111 des Rekrutirungsge- setz es bestimmte Strafe gegen sie erkannt wird. Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht,! die

genannten Militärpflichtigen im Detretungsfalle -verhaften und anher abliefern zu lassen.

Hünfeld am 27. Februar 1837.

Der Landrath Maier.

22. , Ediktalladung

der bei der MilitärauShebung für das Jahr 1837 nicht erschienenen Militärpflichtigen aus dem Kreise Marburg.

In Gemäßheit des §. 108 des Rekrutirungsge- setzes vom 25. Oktober 1834 werden hierdurch die, , bei der diesjährigen Militärausnahme nicht erschie­nenen und dazu gehörig vorgeladenen Militärpflich­tigen :

1) Heinrich Kuhl aus Hassenhausen,

2) Nikolaus Wisker aus Kernbach,

3) Christian Bersch aus Marburg,

4) Nathan Bacharach aus Marburg,

5) Heinrich Bomb ei aus Marburg,

6) Johannes Haub aus Marburg,

7) Kaspar Link aus Marburg,

8) August Jakob Lehmann daher,

9) Ludwid Müller daher,

10) Hermann Stier daher,

11) Heinrich Stier daher,

12) Heinrich Schmidt daher,

13) Christoph Schuhmacher daher,

14) Wilhelm Schuhmacher daher,

15) Karl Wilhelm August Schick daher,

16) Karl Vetter daher,

17) Christian Weber daher,

18) Kaspar Hahn aus Mellnau,

19) Kaspar Moog aus Nicderweimar,

20) Johannes Sauerwald aus Oberndorf,

21) Johann Jost Heinrich Bamberger auS Seelbach,

22) Konrad Fischer aus Treis a. d. L.,

23) Joh. Konrad Dönges aus Wetter,

24) Reinhard Christian Ludwig Gausmann aus Wetter,

25) Johann Wiegand Schneider aus Wetter, sämmtlich im Jahre 1816 geboren, mit Ausnahme der unter 18 und 23 aufgeführten, welche tim Jahre 1815 geboren sind, aufgefordert, bei Mel­dung der im §. 111 des erwähnten Gesetzes aus das Austreten angedrohten Strafe von 100 Rthlrn. oder in Ermangelung von Vermögen von sechsmo­natlicher Freiheitsstrafe und der in diesem §. wei­ter angedrohten Nachtheile, ihrer Militärpflicht binnen drei Monaten ein Genüge zu leisten und sich zu dem Ende bei dem .hiesigen Kreisamtc jzu melden. Sämmtliche Polizeibehörden werden zu­gleich ersucht, die hier genannten ungehorsamen Militärpflichtigen im Betretungssalle verhaften und an die unterzeichnete Behörde abliefern zu lassen.

Marburg am 24. Februar 1837. *

Für den Landrath, der Kreissekretar Bickell