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nach Fulda. . . . 3 Landbeschäler.

- Steinau . 3

» Nauheim ... 3 von W o sie 14 Tage später

« Wilhelmsbad,und dann von da Anfangs März

. Hakler abgehen, wo diese 3 Beschäler bis Ende Mai bleiben, ' alsdann aber

noch 14 Tage nach Wilhelmsbad, nachher

= 14 - Nauheim kommen

und darauf Ende Juni nach Marburg zurückkehren.

Sodann verbleiben vorläufig die übrigen Land, beschäler auf den «Stationen zu Gaffel und Mar- b u r g.

Indem man solches zur allgemeinen Kenntniß bringt, erwartet man, daß die Herren Bürger­meister die in ihren Gemeinden befindlichen Stu­tenbesitzer hiervon noch insbesondere benachrichtigen werden.

Die Herren Landräthe, sowie die betreffen­den Herren Rentmeister und Gestütesta- tionsbeamten werden ihrerseits für gehö­rige Aufnahmerc. der Landbeschäler und deren Wärter in die für sie bestimmten Lokale, resp, für zeitige Lieferung der Fourage- und so n sti g e n B e d ü rfn i sse sorgen und auch darüber wachen, daß den getroffenen Anordnungen überall entsprochen werde; und

die Herren Kreisthierärzte werden nicht allein auf eine gute und zweckmäßige Behandlung und Pflege der Pferde thätig einwirken, sondern auch die nöthigen Nachmessungen und Nachrichten über den Gesundheitszustand der Beschälerrc., so­wie über den Fortgang des Bcschälgeschftsrc. zei­tig abgeben.

Uebrigens wird noch auf, den Inhalt der an jedem Gestütstations- oder Beschäl orte angeschlagenen gedruckten Bekanntmachung vom 2. Februar 1835, und auf die unter dem 16. Ja, nuar 1836 erlassene öffentliche Bekanntmachung aufmerksam, gemacht.

Zugleich wird noch bemerkt, daß nach §. 3, Nr. 5, des Gesetzes vom 31. Oktober 1833 die Befreiung vom Wege- und Brückengeld für die nach und von den Gestütstationen ge, bracht werdenden inländischen Stuten noch fortbestehet.

Gaffel am 20. Januar 1837.

Kurfürstliche Landgestütedirektio».

Consbruch. N e u ß.

vt. Braun.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs - und Finanzbehörden.

1. Kurfürstliche Oberberg- und Salzwerksdirektion hat die Preise des geschmiedeten Eisens vom Hiesi­

gen Eisenwerke, für die Provinz Hanau, durch Verfügung vom 28. m. p. zur Zffr. ""/,« festge­setzt, und deren Bekanntmachung durch diese Blät. ter befohlen.

Hiernach werden verkauft:

in dem herrschaftlichen Eisenmagazin zu Hanau:

a. Stabeisen, die Waag ad 120 Pfund Frank­furter leicht Gewicht zu 11 fl. 15 kr.;

b. Schaareisen ditto ditto zu 11 fl. 45 kr.;

c. Flamm- und Zaineisen ditto ditto zu 14 fl.;

in den Magazinen zu Steinau, Schlüchtern und Mottgers, sowie "im einzelnen Verkauf, auf dem kurf. Eisenwerke dahier:

a. Stabeisen, die Waag ad 120 Pfund Frank­furter leicht Gewicht zu 11 fl. 30 kr.;

b. Schaareisen ditto ditto zu 12 fl.;

c. Flamm- und Zaineisen ditto ditto zu 14 fl. 15 kr.;

Großhändler erhalten loco Bieber, Zahlung bei der Waage:

a. Stabeisen, die Waag ad 120 Pfund Frank­furter leicht Gewicht zu 10 fl. 15 kr.;

b. Schaareisen ditto ditto zu 10 fl. 45 kr.;

c. Flamm - und Zaineisen ditto ditto zu 13 A. Bieder am 24. Jan. 1837.

Kurf. Bergamt dahier. Ullrich. Jassoy.

2. ES wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß der Stadtrath dahier mit Zustimmung des Gemeindeausschusses die Mitaufsicht über die städtische Branntweinhülfssteuer, dem Aufseher für die Nachtwache und die Straßenbeleuchtung, Hein­rich Petri, den Nachtwächtern Schleckst? und Scholl und dem städtischen Exekutanten Glicke- mus übertragen hat, und daß dieselben auf die Wahrhaftigkeit ihrer Angaben zu Protokoll, bei kurfürstlicher Polizeikommlssion dahier bereits ver­pflichtet worden sind.

Hanau den 31. Januar 1837.

Der Vizebürgermeister Brandt.

3. Der von dem Johannes Messerschmidt zu Niedergründau beabsichtigte Ueberzug nach Nord­amerika wird hiermit, der bestehenden Vorschrift gemäß, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gelnhausen den 30. Jan. 1837,

Der Landrath Klingelh öffer.

4 Der in der Gemeindehauptliste von Marburg und der, Bezirksliste des AushcbungSbczirks Mar­burg Zergangene Militärpflichtige Karl Julius Tertor, geboren zu Bockenheim am 23. Juli 1816, Sohn der Marie Tertor aus Marburg, wird hierdurch in Gemäßheit des §. 108 des Re° krutirungsgesetzes vom 25. Okt. 1834, bei Meidung der in diesem Gesetze bestimmten Nachtheile, vorge­laden, sich bei dem hiesigen Kreisamte innerhalb drei Wochen zur Erfüllung seiner Militärpflicht zu