Seine Hoheit der Kurprinz und Milregent haben gnädigst geruhet:
dem Bürger und Weinhändler Konrad Fehrender g zu Cassel das Prädikat „Kommerzrath" zu ver, leihen. <
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Sekondlieutenant Neuber vom 1. Infanterieregiment , Lcibrcgimcnt, zum zweiten Jnfante« riercgiment zu versetzen. »
Allgemeine Verfügungen und Beknnnttna- chuugen der Oberbehürden.
1. In Gemäß heit höherer Auflage wird hierdurch die nachstehende k. k. österreichische Verordnung vom y. Aug. 1836 zur öffentlichen Kunde gebracht. Hanau am 4. Jan. 1837.
Kurs. Obergericht der Provinz Hanau. 'Schmerfeld.
vt. Metz.
Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oestreich, König von Nngarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardie und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Gallizien, Lodomerien und Jilirien, Erzherzog von Oestreich, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Ober- und Niederschlesien, Großfürst von Siebenbürgen, Markgraf von Mähren, gefür- steter Graf von Habsburg und Tyrolrc. re.
Weiland Unseres in Gott ruhenden Herrn Va. terS, Kaisers Franz des Ersten, Majestät, haben, nach Niederlegung der römischen Kaiserwürde, Sich bewogen gefunden, die in der reichshostäthlichen Ju- dicialregistratur und in den Reichslehns- und Gra- tialregistraturen aufbewahrt gewesenen Akten, sowie die bei dem kaiserlichen Ncichshofrathe hinterlegt gewesenen Revisionssporteln und anderweiten Depositen, der Aufsicht und besonderen Obsorge einer damals aus gewesenen kaiserlichen Reichshofräthen zusammengesetzten Kommission in der durch Patent vom 4. Februar 1807 allgemein kundgemachten Absicht zu übertragen, um die Reckte der vormaligen Reichsan- gehörigen, insoweit sie auf den in erwähnten Registraturen verwahrten Akten beruhen, zu sichern, die Verabfolgung derselben an diejenigen Behörden oder Parteien, welchen sie gebühren, in Urschrift oder Abschrift, auf Anmelden zu bewirken, und ebenso die Depositen, gegen hinreickende Legitimation zum Empfange derselben hinauszugeben.. Während des seit erwähnter Kundmachung verflossenen, nun beinahe dreißigjährigen Zeitraums, ist ein nicht unbedeuten
der Theil der Akten reklamirt und verabfolgt worden. In den letzteren Jahren sind jedoch nur selten mehr Reklamationen eingelangt, woraus hervorgeht, daß die noch übrigen Akten kaum mehr für Jemand von Werth seyn dürften, und daß die Kommission ihre Bestimmung, wenigstens zum größten Theil, erfüllt hat. — Gleichmäßig sind auch die Depositen, mit Ausnahme weniger unbedeutender, von älteren Zeiten herrührender Posten, um welche 'sich Niemand ge- meldetchat, und zu welchen sich auch Niemand zu legitimiern vermögen dürfte, bereits erhoben worden.
Um somit einerseits die Kommission nicht zwecklos fortbestehen zu lassen, andererseits aber allen denjeni» gen, welche noch Akten oder Urkunden aus oben bezeichneten Registraturen in Ur- oder Abschrift zu erhalten wünschen, und dieselben anzusprechen berechtigt seyn sollten, hierzu hinlängliche Zeit zu gönnen, haben Wir beschlossen, die erwähnte Kommission mit dem Abläufe des Jahres 1840 gänzlich auszulösen; Hiebei zugleich aber zu verfügen, daß alle diejenigen, welche nach Verlauf dieser Frist etwa noch Abschriften oder Auskünfte zu erlangen wünschen sollten, sich dieserhalb an Unsere geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei zu wenden haben werden; während alle diejenigen, die auf die Erfolglassung von Akten insbesondere von Judicial - und Prozeßakten Anspruch machen ^u können vermeinen, hiemit ausgefordert werden, das diesfällige Ansuchen binnen der obenbe- stimmten Frist bei der bis dahin noch bestehenden Kommission anzubringen.
Gegeben in Unserer Haupt - und Residenzstadt Wien am neunten August im eintausend achthundert sechs und dreißigsten, Unserer Reiche im zweiten Jahre.
(L. 8.) Ferdinand.
Clemens Wenzel Lothar Fürst von Metteruich, k. k. Haus-, Hof- und Staatskanzler»
Ad mandntum
Sac*® Cacs®= Regiac Apostolicae Majeslaüs proprium.
Joseph Freiherr von Werner, k. k. Hofrath und gehenr.c: StaatSofficial.
2. Am 7. dieses Monats, gegen Abend, als sich die drei, in einem Alter von 11 — 13 Jahren stehenden, Schulknaben, Heinrich Möller aus Siebertshausen, Bruder des Schullehrers Möller zu Völkershain, Konrad Schneider von Völ- kershsin, und der Sohn des Gutsbesitzers Hellwig vom Hofe Basfeld, in der obern Stube des Schul- hauses zu Völkershain befanden, ergriff rc. Schneider die dort stehende geladene einläufige Perkus. sionsflinte des Schullehrers Möller, und hielt solche, auf die Aeußerung des Heinrich Möller: daß dieselbe nicht losgehe, auf diesen dergestalt hin, daß die Mündung etwa zwei Schritte von ihm entfernt war. Unbekannt mit den Wirkungen drückte er an den Schneller, der ganze, aus