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Gesetzgebung.

Die' Nr. XIV des Gesetzblattes vom vorigen Jahr ent- hält:

Gesetz

vom 23. Dez. 1836.

die Untersuchung der Diensttauglichkeit derjenigenMilitärpfsichtigen betreffend, welche sich außerhalb' ihrer H eimath, je- d och im Inland e, aufhalten/

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen k. re.

haben Uns bewogen gefunden, in Beziehung auf den zweiten Satz des §. 58 des RekrutirungsgesetzeS vom 25. Oktober 1834, nach Anhörung Unseres Ge- sammtstaatsministeriums und mit Beistimmung der getreuen Landstände, weiter Folgendes zu bestimmen:

§. 1

Denjenigen Militärpflichtigen, welche sich außerhalb ihrer Heimath, jedoch im Jnlandc, aufhalten, kann, wenn sie eine auf mangelhaften Körper- oder Ge­sundheitszustand gegründete Befreiung in Anspruch nehmen, von der Provinzialregierung ihres Aushe­bungsbezirks gestattet werden, diesen Anspruch, be, Hufs der Entscheidung darüber, bei dem Rekruti- rungsrathe des Bezirks ihres zeitweiligen Aufenthalts­orts vorzubringen, falls sie jene Befreiung zeitig vor dem Aushebungstermine, bei der gedachten Regie, rungh durch Bescheinigung eines inländischen Arztes vorläufig nachzuweisen vermögen.

§ 2.

Solche Militärpflichtige müssen indeß, wenn sie jenen Anspruch bei dem Rekrutirungsrathe ihres zeit­weiligen Aufenthaltsorts zur Entscheidung bringen, in dem Aushebungstermine ihres Aushebungsbe- zirks sich gehörig vertreten, und, falls nicht in letz, terem ihre Ausschließung oder ihre sonstige Befreiung vom Kriegsdienste erfolgt, auch eventuell für sich loo- sen lassen, bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen des Ungchorstrtns.

Die Behörden und Alle, die es angeht, haben sich hiernach gebührend zu achten.

Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Gaffel am 23. Dez. 1836.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

it. Hassenpflug.

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Ausschreiben des Finanzmmisterums und des Ministeriums des Innern vom 21. Dez. 1836, d i e Abwendung der aus dcm-Eindringcn fremder, nicht nach dem 21- Guldenfufie ausgeprägten, Münzen in den Kurstaat entstehenden Nachtheile betreffend.

Ausschreiben des Finanzministeriums, vom 21. Dez. 1836, enthaltend einige nachträgliche Bestim- mutigen zu dem neuen Wereinszolltarif.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma- chungen der Oberbehörden.

1. Zur ferneren sechsjährigen Verpachtung der künf­tig fortbestehenden, zwei Gastwirthschasten am Bade zu Nenndorf, welche mit dem 15. Mai k? I., pacht- los werden, so wie der dazu gehörigen Wirth­schaftslokale soll ein nochmaliges Ansgebot Don­nerstag den 26. Jan. k. I., Vormittags 10 Uhr, in dem dasigen Marstallsgebäude vorgenommen werden, welches mit dem Bemerken zur öffentli­chen Kunde gebracht wird, daß eine der bisher be­standenen drei Gastwirthschaften zur Vermehrung des Verdienstes der beiden anderen, mit Ab­lauf der gegenwärtigen Pachtzeit eingehen, und da­her nicht weiter verpachtet werden soll. Pachtkom- petentcn haben sich an dem vorerwähnten Tage und zur bestimmten Stunde in dem genannten Lo­kale zu Nenndorf cinzusinden, über 'ihre Fähigkei­ten zum Betriebe solcher Gastwirthschaften, sowie Über den Besitz des zur Anschaffung der Inventa­rien und zur Kautionsleistung erforderlichen Ver­mögens genügende obrigkeitliche Zeugnisse, ohne welche Niemand zum Mitbieten zugelassen werden kann, vorzulegen, und sodann, nach Vernehmung der Pachtbedingungen ihre Gebote zu Protokoll zu geben.

Cassel am 23. Dez. 1836.

Kurfürstl. Obersinanzkammer.

2. Alle diejenigen, welche für eine im Jahr 1836 gemachte Lieferung oder Arbeit, oder aus einem andern Grunde Forderungen an der Kriegskasse oder deren Unterlassen, namentlich den Zeughaus-, Gouvernements -, Lazarcth -, Kasernen - tc. Kassen zu machen haben, werden hiermit in Gemäßheit der allerhöchsten Verordnung vom 23. Juni 1801 aufgefordert, solche unter Beifügung der gehörig belegten Rechnungen spätestens bis zum 30. Jan. k. J. bei den betreffenden Behörden so gewiß zu liquiviren, als sonst daraus später keine Rücksicht genommen werden kann.

Cassel am 29. Dez. 1836.

Kurf. Kriegsministerium Abtheilung der Militärökonomie.