^47.
mmwvwm
1836.
HMUUH H\ m
für d i e
Hanau, Donnerstag den 24. November 1836.
............................... ■m,-,v,,*rCT,«^x^^wi«^uusa^!*Agsasagja^^ hub 1.11—*—.^ in. । ■■■■ «■■ ■ -— — — ..■■■■ . —
Kurfürstliche Erumnuugeu.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den Landtagsabgeordneten, Oberbürgermeister Schombürg zum Präsidenten, und den Landtags- - abgeordeten, Prof. Dr. An bemann, zum Vice- präsidenten der gegenwärtigen Ständeverfaminlung zu ernennen.
Seine Hvheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den Premierlieutenant v. Ochs vom Regiment Garde du Corps, zum Rittmeister im Leibdragoner- regiment zu befördern.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht :
dem greßhcrzoglich sachsen - meimarschen Geheimen- regierungsrathe von Gersdorf das Ritterkreuz hochflihres Hausordens vom goldnen Löwen zu verleihen.
G e s e tz g e b n n g.
^-^U^z^.^
Die Nr. Xlll des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält: Verordnung
vom &. November 1836, die Bestrafung der Vergehen gegen den deutschentBund und die Auslieferung politischer Verbrecher innerhalb deS deutschen Bundesgebiets betreffend. Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen ic. rc.
thun hiermitkund:
Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer sechzehnten diesjährigen Sitzung den nachfolgenden Beschluß gefaßt:
Artikel 1.
Da nicht nur der Zweck des deutschen Bundes in der Erhaltung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der deutschen Staaten, so wie in jener der äußern und innern Ruhe und Sicherheit Deutch- lands besteht, sondern auch die Verfassung des Bun- des wegen ihres wesentlichen Zusammenhanges mit den Verfassungen der einzelnen Bundesstaaten als ein nothwendiger Bestandtheil der letzteren anzuse- hen ist, mithin ein gegen den Bund oder dessen Verfassung gerichteter Angriff zugleich einen Angriff gegen jeden einzelnen Wundesstaat in sich begreift, so ist jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des deutschen Bund.es, in den einzelnen Bundesstaaten, nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat begangene Handlung als Hochverrath, Landesver- rath oder unter einer anderen Benennung zu rich- ten wäre, zu beurtheilen und zu bestrafen.
Arti kel 2.
Die Bundesstaaten verpflichten sich gegen cman» der, Individuen, welche der Anstiftung eines gegen den Souverain, oder gegen die Existenz, Integrität, Verfassung oder Sicherheit eines andern Bun- desstaates gerichteten Unternehmens, oder einer darauf abzielenden Verbindung, der Theilnahme daran, oder der Begünstigung derselben beinzichtigt sind, dem verletzten oder bedrohten Staate auf Verlangen