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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Premierlieutenant Lehn Häuser vom dritten Infanterieregiment zum Kapitän und Rechnungsfüh­rer des allgemeinen Militärbekleidungsmagazins zu Cassel zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den Kapitän von Kaltenborn, vom Zägerba- taillon zum Leibgarderegiment zu versetzen; und da­gegen

den seitherigen Divisionsadjutanten Kapitän Wil- lius in das Iägerbataillon zurücktreten zu lassen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den Oberfinanzrath Pfeiffer zu Cassel zum Ge- heimenobersinanzrath mit dem Range in der dritten Klasse der Rangordnung zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

, den bisherigen Kommandanten der Landgendarmc- ne in der Provinz Fulda, Major Weber, zum Kom­mandant der Landgendarmerie in der Provinz Nie- derheflkn, und

den Rittmeister Schmelz, vom Leibdragonerregi- menr, zum Kommandant ad interim der Landaendar» mene ,n der Provinz Fulda zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma-- chnngen der Oberbehörden.

1. Die bei der unterzeichneten Behörde eingetretene Erledigung der Stelle eines Steuerrevisors wird vorschriftsmäßig mit dem Beifügen hierdurch be­kannt gemacht, daß geeignete Bewerber ihre Gc' suche binnen 14 Tagen einzureichen haben.

Cassel am 31. Okt. 1836.

Kurfürstl. Oberster,erkollegium.

Schönhals.

2. Mit Bezugnahme auf die in dem Provinzial- wochenblatt vom 10. März d. I., Nr. 10, eingerückte Bekanntmachung vom 25. Febr. d. I. wird andurch in GemäßheitBeschlusses turfürstlieben Ministeriums des Innern vom 20. d. M. zur öffentlichen Kennt­niß gebracht, daß Seitens des königl. dänischen Fi­nanzministeriums am 17. v. M. der königl.'>'ene- ralzolladministratidn zu München die Entschließung zugegangen ist,

,^^^ vom 1. d. M. angefangen das ver- einsländische Anspann an Reisegefähr­ten und leerem Fuhrwerke bezüglich der Chausseegeldentrichtung dem inländischen sol­chen Anspanne gleichgehalten werden dürft/' und daß sonach an die Zoll- und Chausseegelder- Hebungsbchorden verfügt worden sey, Reiftfuhr- werke und leeres Fuhrwerk mit vereinsländischem Anspann von jenem Tage an chausseegcldfrei passs- ren zu lassen.

Hanau den 31. Oktober 1836.

Kurfürstliche Regierung das. ' Lo tz.

vt Schunck.