Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Premierlieutenant Lehn Häuser vom dritten Infanterieregiment zum Kapitän und Rechnungsführer des allgemeinen Militärbekleidungsmagazins zu Cassel zu ernennen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den Kapitän von Kaltenborn, vom Zägerba- taillon zum Leibgarderegiment zu versetzen; und dagegen
den seitherigen Divisionsadjutanten Kapitän Wil- lius in das Iägerbataillon zurücktreten zu lassen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den Oberfinanzrath Pfeiffer zu Cassel zum Ge- heimenobersinanzrath mit dem Range in der dritten Klasse der Rangordnung zu ernennen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
, den bisherigen Kommandanten der Landgendarmc- ne in der Provinz Fulda, Major Weber, zum Kommandant der Landgendarmerie in der Provinz Nie- derheflkn, und
den Rittmeister Schmelz, vom Leibdragonerregi- menr, zum Kommandant ad interim der Landaendar» mene ,n der Provinz Fulda zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntma-- chnngen der Oberbehörden.
1. Die bei der unterzeichneten Behörde eingetretene Erledigung der Stelle eines Steuerrevisors wird vorschriftsmäßig mit dem Beifügen hierdurch bekannt gemacht, daß geeignete Bewerber ihre Gc' suche binnen 14 Tagen einzureichen haben.
Cassel am 31. Okt. 1836.
Kurfürstl. Oberster,erkollegium.
Schönhals.
2. Mit Bezugnahme auf die in dem Provinzial- wochenblatt vom 10. März d. I., Nr. 10, eingerückte Bekanntmachung vom 25. Febr. d. I. wird andurch in GemäßheitBeschlusses turfürstlieben Ministeriums des Innern vom 20. d. M. zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seitens des königl. dänischen Finanzministeriums am 17. v. M. der königl.'>'ene- ralzolladministratidn zu München die Entschließung zugegangen ist,
„,^^^ vom 1. d. M. angefangen das ver- einsländische Anspann an Reisegefährten und leerem Fuhrwerke bezüglich der Chausseegeldentrichtung dem inländischen solchen Anspanne gleichgehalten werden dürft/' und daß sonach an die Zoll- und Chausseegelder- Hebungsbchorden verfügt worden sey, Reiftfuhr- werke und leeres Fuhrwerk mit vereinsländischem Anspann von jenem Tage an chausseegcldfrei passs- ren zu lassen.
Hanau den 31. Oktober 1836.
Kurfürstliche Regierung das. ' Lo tz.
vt Schunck.