Einzelbild herunterladen
 

Hanau, Donnerstag den 27. Oktober 1836.

--------------MBiiiiii7ffl^,.^^5g^Rfl^g,;^ai£^ .......... »i ... - -

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

dem Generalmajor und Generaladjutanten von Lepel auf sein untertänigstes Nachsuchen die Ent­lassung von der Stelle eines Generalintendanten der kurprinzlichen- Schauspiele gnädigst zu ertheilen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Obergerichtsrath Schiffer zu Cassel zum landesherrlichen Kommissar bei dem nächsten Land­tage zu bestellen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

dem Oberst von Meibom im Kriegsministerium das Kommandeurkreuz 2r. Klasse Höchstihres Haus­ordens vom goldnen Löwen zu ertheilen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben huldreichst geruht:

den Präsident der Obersinanzkammer, Geheimerath Gschwind auf sein untertänigstes Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen, und denselben, unter Beilegung des PrädikatsErzellenz" in die erste Klasse der Rangordnung zu erheben; auch

den Steuerrevisor und Rektisikator Koch in Cassel zum Steuerinspektor in Rosenthal zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

die erledigte Pfarrei Heifebeck, in der Klasse Gotts- büren, dem Pfarrgehülsen Christian Ludwig Aß­mann, zu Breitenbach a. d. Fulda, zu übertragen, und

den Regimentsthierarzt bei dem Regiment Garde du Korps, Christian Thielemann, zugleich zum Assessor des ObermedizinalkollegiumS für die Thier- heilkunde zu bestellen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den Karl Böhm und Johannes H orstm.ann zu Cassel zu Kanzlisten bei dem Oberappellationsgerichte zu ernenneu.

Gesetzgebung.

Das Gesetzblatt Nr. X von diesem Jahr enthält:

Verordnnng

vom 5. Oktober 1836,

über die dienstliche Stellung und die Amtsverrichtungen der Polizeiinspek­toren.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen rc. rc.

ertheilen über die dienstliche Stellung und die Amtsverrichtungen der Polizciinspektoren, nach An­hörung Unseres GesammtstaatsministeriumS, nach- olgende Vorschriften.