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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den interimistischen zweiten Kommandant der Re­sidenz, bisherigen Kommandeur des Schützenbatail- lons, Obersten v. Berlepfch, dem Jägerbataillon zu aggregiren, und dagegen

den Major d'Orville, vom Leibgarderegiment, zum Kommandeur des Schützenbataillons zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Obersten von E fch w e g e, Kommandeur der Kavalleriebrigade, zugleich zu Höchstihrem Flügelad- jutanten zu ernennen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Ge- heimenobermedizlnalrathe, Doktor Kopp allhier, das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des kurfürstlichen Hausordens vom goldnen Löwen allergnädigst ver­liehen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma- j , chungxcl der Oberbehörden.

^ Der Henschelschen Nickelfabrik zu Gaffel ist von Seiner des Kurprinzen und Mitregenten Hoheit nu Ersindungspatent auf das von derselben ange- wendete eigenthümliche Verfahren, zur Darstellung des reinen Nickels, während den nächsten zehn *, gnädigst ertheilt worden, welches andurch in Gemaßheit Beschlusses kurfürstlichenMimstö-

riums des Innern vom 8. d. zur öffentlichen Kun» de gebracht wird.

Hanau am 25. Aug. 1836.

KurfürAl. Regicr-ung daselbst. Lotz.

vt. Schunck.

2. Nachdem durch Beschluß kurfürstlichen Ministo- riums des Innern vom 11. Febr d. I., die An­legung einer selbst staubigen Apotheke in dem Amts- orde Brotterode, Kreises Schmalkalden, statt der dort bisher bestandenen Filialapotheke genehmiget worden ist, und uns nun obliegt, Vorschläge zur Verleihung eines per,änlichen Privilegs zu einer solchen selbstständigen Apotheke zu thun, so werden Bewerber hierzu aufgefordert, sich mit den, die erforderliche Befähigung nach §. 283 der Medizi- nalordnung vom 10. Juli 1830 enthaltenden, Nach­weisen binnen 'vier Wochen basier zu melden. Dabei wird bemerkt, daß die Einrichtung und Er­öffnung jener selbstständigen Apotheke nach erfolg- ter Ertheilung des Privilegs und sobald geschehen kann, als der neue Apotheker die Besitzer der bis­herigen Filialapotheke, wegen des Verlustes der, durch ihre Einrichtung entstandenen^ Kosten und für die Uebernahme der tauglichen Geräthsch asten, der im §. 255 gedachter Medizinalordnung enthal­tenen Bestimmung gemäß, entschädiget haben wird.

Fulda am 26. Aug. 1836.

Kurfürsil. Regierung der Provinz Fulda. Eggen».

vt. Kepler.

3. Mit Beziehung auf die öffentliche Anzeige un­terzeichneter Stelle vom 6. Juli l. I., wegen Ein-