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Hanau, Donnerstag den 25» August 1836.

Kurfürstliche Erneunungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

die bisherigen Steueraufseher Schmidt in Cassel H e sse zu ^Witzenhausen und Witzel dahier, zu As­sistenten bei dem Hauptzollamte in Cassel zu ernen­nen.

Allgemeine Verfügungen nnb Bekanntma-' chungen der Oberbehörden.

1. Das in der Nähe von Fulda gelegene Domä- nengU Eichenzell, welches'außer den daraus be­findlichen massiven Oekonomie- und geräumigen Wohngebäuden, aus ungefähr 5 ^ Morgen Gar­ten, 178 Morgen Wiesen und 619 Morgen Acker­land besteht, auch mit einer Schäfereigerechtigkeit versehen, seit langem Jahren aber im* Einzelnen verpachtet gewesen ist, soll vom 1. Januar 1837 an, wieder zusammen an einen Beständer und zwar auf Begehren selbst aus 18 Jahre verpach­tet werden. Diejenigen Oekonomen, welche auf diese Pachtung reflektiren, werden daher eingela­den, innerhalb der nächsten vier Wochen bei 'dem Domainenraih Heister hierselbst die Pachtbedin­gungen einzusehen, auch die zu dieser Pachtüber- nahme erforderlichen Geldmittel, welche, da ein Inventar nicht vorhanden ist, um so bedeutender

müssen, sowie die nöthigen landwirthschaft- lichen Kenntnisse durch Vorlegung vollständiger

obrigkeitlicher Zeugnisse nachzuweisen und ihre Ge­bote. abzugeben, worauf sodann nad)' Maßgabe der erfolgten Gebote und der Qualifikationen 'der Be­werber eine Verpachtung aus der Hand Statt fin­den wird.

Cassel am 2. August 1836.

Kurfürstliche Oberfinanzkammer.

2. Zur anderweiten sechsjährigen Verpachtung der am 15. Mai 1837 pachtlos werdenden drei Gast­wirthschaften am Bade zu Nenndorf nebst den da­zu eingeräumten Wirtyschaftslokalen soll ein noch­maliger öffentlicher Steigerungstermin, Montag den 29. August d. I, Vormittags um 10 Uhr, im Marstallsgebäude zu Nenndorf abgehalten wer­den. Pachtkompetenten werden bg^r eingela­den , sich an dem genannten Lage und zur bezeich­neten Stunde, in dem erwähnten Lokale zu Nenn­dorf cinzufmdcn, über ihre Fähigkeiten zum Be­triebe solcher Gastwirthschaften und über den Be­sitz des zur Jnventarienannahme und Kautionslei- stung erforderlichen Vermögens, vollständige obrig­keitliche Zeugnisse, ohne welche Niemand zum Mit­bieten zugelassen wird, vorzulegen, und sodann nach vorgängiger Vernehrnung der Pachtbedingun­gen ihre Gebote zu Protokoll zu geben.

Cassel am 2. August 1836

Kurfürstliche Oberfinanzkammer.

3. Nachdem durch Beschluß kurfürstlichen Finanz­ministeriums vom 28. des v. M. die Eröffnung der bereits für den Uebergang von Wein, Most und Branntwein aus dem Großherzogthum Hessen bestehenden Ucbergangsstelle zu Wi llers h a u sen auch für den Uebergang von Taback aus