Hanau, Donnerstag den II ♦ August 1836.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den Justizbeamten Georg Otto Gleim zu Olden- dorf, 5um Obergerichtsrathe in dem Kriminalsenate des hiesigen Obergerichts; und
den Obergerichtsreferendar Heinrich Emil Groß zu Cassel-, zum außerordentlichen Assessor bei dem Landgerichte zu Cassel zu ernennen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den bisherigen zweiten Hof- und Garnisonspredi- ger Ernst Hartmann Asbrand [in Cassel, zum zweiten Pfarrer an der Brüderkirche daselbst zu bestellen ; und
dem zu der erledigten Pfarrei Caldern, in der Klaffe Wetter, präsentirten außerordentlichen Pfarrer Friedrich Wilhelm Sangmeister zu Oberweimar, die landeslzerrliche Bestätigung zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1-, Durch die Versetzung des bisherigen Predigers in Aiederrodenbach ist die dasige Pfarrstelle erledigt worden, welches mit dem Anfügen, daß Bewer, bungsgesuche um diese Stelle binnen 6 Wochen
dahier einzureichen sind, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wild.
Hanau den 19. Juli 1836.
Kurhess. evangel. Konsistorium.
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vt Spangenberg.
2. In Folge des §. 1. der Verordnung vom 20. April d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß, außer den Städten, in welchen Kreisämter ihren Sitz haben, in der Provinz Nie- derhcsscn folgende Orte:
Netra, Jesberg, Volkmarsen, Obernkirchen, Oldendorf, Rodenberg, Sachsenhagen, Carlshafen , Allendorf und Wannfried, zu Visirungsstationen bestimmt, und mit dem Vi- siren der Reisepässe und Wanderbücher zu Retra und JeSberg die dasigen Justizbeamlen, an den übrigen Orten aber die dasigen Bürgermeister beauftragt worden sind.
Kurfürstliche Regierung der Provinz Niederhessen. Hanstein.
vt. Wcgner.
3. Das in der Nähe von Fulda gelegene Domä- nengut Eichenzell, welches außer den darauf befindlichen massiven Oekenomie- und geräumigen Wohngebäuden, aus ungefähr 5 / Morgen Garten, 178 Morgen Wiesen und 619 Morgen Ackerland besteht, auch mit einer Schäfcrcigerechtigkcit versehen, seit längern Jahren aber im Einzelnen verpachtet gewesen ist, soll vom 1 Januar 1837 an, wieder zusammen an einen Beständer und zwar auf Begehren selbst auf 18 Jahre verpachtet werden. — Diejenigen Oekonomen, welche auf