Provinz Hanau.
Hanau, Donnerstag dm 21. Juli 1836.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Nachdem in hiesiger Provinz außer den Städten Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern auch noch die Amtsorte 23 tüfteln und Schwarzenfels zu' Vi- sirungsstationen bestimmt und im ersten Orte der Justizbeamte, an letzterm der Sekretär der Poli- zeikommission mit dem Visiren der Reisclegitima- tionen beauftragt worden ist, so wird dieses in Gemäßheit des §. 1. der Verordnung vom 20. April d. I. hierdurch bekannt gemacht.
Hanau am 30. Juni 1836.
Kurfürstliche Regierung daselbst.
L o tz.
2. Nachdem die mit einem aus der Staatskasse zahlbaren fixen Jahresgehalte von 50 Thlrn verbundene Stelle eines wundarztlichcn Gehülfen für das Justizamt Schenklengsfeld, mit dem Wohnorte daselbst, durch die erfolgte Anstellung des bisherigen Amtswundarztassistenten Eichende! g, als Wundarzt für das,Justizamt Naumburg, erledigt worden ist, so werden Bewerber um. jene Gehül- fenstelle hiermit ausgefordert, ihre deßhalbigen Gesuche mit den nöthigen Zeugnissen binnen 4 Wochen dahier einzureichen.
Fulda den 8. Juli 1836.
Kurfürst!. Regierung der Provinz Fulda.
Knorz.
vt. Kepler. ■
Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs- und Finanzbehörden.
1. Höherer Verfügung gemäß soll die ausschließliche Berechtigung zum Verzapfen von Traubenwein in der hiesigen Judengasse auf weitere 3 Jahre nochmals zur Verpachtung ausgeboten werden, welches hierdurch mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß dazu Termin auf Freitag ben 22. Juli d. I., Nachmittags 3 Uhr, tn das Polizeilokal anberaumt worden ist. Hanau am 30. Juni 1836.
Aus Kurf. Polizeikommission, vt. Reuß,
Polizeikommissar.
2. Oeffentliche Ladung ausgetretener Militärpflichtigen.
Rekrutirungsbezirk Melsungen.
Nachgenannte Militärpflichtige: 1) Johannes R e nb e r t aus Spangenberg, 2) Martin Deust aus Spangenberg, 3) David Möller aus Rö'hr- da , welche zwar im diesjährigen Aushebungster- mine und bei der Loosziehung durch Angehörige vertreten worden, jedoch im Musterungstermine nicht persönlich erschienen sind und sich der Einstellung in das Heer entzogen haben, werden ae- maß der Bestimmung in-den § §. 108, 109 und 111 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834, hierdurch öffentlich ausgefordert, und zwar die beiden Ersteren binnen sechs Monaten, der Letztere binnen drei Monaten hier persönlich zu erscheinen