Hanau, Donnerstag den 7. Juli 1836.
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Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Nachdem in hiesiger Provinz außer den Städten Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern auch noch die Amtsorte Birstein und Schwarzenfels zu Vi- sirungsstationen bestimmt und im ersten Orte der Justizbeamte, an Unterm der Sekretar der Polizeikommission mit dem Visiren der Reiselegitimationen beauftragt worden ist, so wird dieses in Gemäßheit des H. 1. der Verordnung vom 20. April d. I. hierdurch bekannt gemacht.
Hanau am 30. April 1836.
Kurfürstliche Regierug daselbst.
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2. Verschiedene im hiesigen Finanzkammerlokal abkömmliche , theilweis schadhafte 'Mobilien, als: Stühle, Tische, Pulte u. d.. gl. sollen Montag den 11. d. M. aufs Meistgebot verkauft werden, wozu Kaufliebhaber sich Vormittags 10 Uhr in der Registratur der Finanzkammer einfinden wollen. Hanau den 4. Juli 1836.
In Auftrag kurf. Finanzkammer.
H. König. F. A. Otto.
Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs- und Finanzbehörden.
1. Bekanntmachung, die Feld- und Huteaufsicht in der Gemarkung der Stadt Hanau betreffend.
Zur, Herstellung eines besseren Feldfchutzes sind, neben der Anordnung einer besonderen Deputation
für die Feld- und Huteaufsicht, die nachgenann- len hiesigen Bürger und Güterbesitzer:
1) Hr. H. Hallin,
2) - L Horst,
3) - P Jung jun.,
4) - Joh. Schrövpel,
5) - Andr. Schäfer,
6) - I. P. Seitz,
7) - Math. Sommer,
8) - I. Lyriot,
zu Aufsehern für alle Gemarkungstheile, zugleich zur Kontrolle über die Feldschützen bestellt, und auf die Wahrhaftigkeit der Anzeigen aller Feld- und Hutefrevel besonders verpflichtet word-n.
Indem ich diese Anordnung zur öffentlichen Kenntniß bringe, glaube ich die Erwartung aussprechen zu dürfen, daß alle rechtlichen Bürgerund Einwohner hiesiger Stadt, in Anerkennung der Wichtigkeit eines genügenden Feldschutzes, die getroffene Einrichtung, so viel an ihnen liegt, unterstützen und zu diesem Ende insbesondere von allen entdeckten Mängeln die betreffende Behörde, zur sofortigen Einschreitung, in Kenntniß setzen werden. — Ich sehe mich zugleich veranlaßt, auf die bestehenden Vorschriften, wonach das Hüten durch nicht verpflichtete Hirten (unter welchen die Schäfer mitverstanden sind) überhaupt, und auch durch diese zur Nachtzeit, sodann zwischen bestellten und nach der Ernte noch nicht abgeranmten Feldern, sowie auf den dazu gehörigen Pfaden, und an Sonn- und Festtagen während des Gottesdienstes, gänzich untersagt ist, das sogenannte Stoppeln, Krauten (Futtersuchen) aus fremdem