$anau7 Donnerstag den 9. Juni 1836.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1 Da nach einer Verfügung des königlich französischen Ministers des Innern sämmtliche Todesscheine in Frankreich verstorbener Hessen zur Uebermitte- lung an ihre etwaigen Verwandten im Kurstaate künftig an die kurfürstliche Gesandtschaft in Paris gerichtet werden und Seitens desselben ein ähnliches Verfahren rü<f sichtlich der im Kurstaate mit Tode abgegangenen Franzosen gewünscht worden ist, so wird dieses in Gemäßheit Beschlusses kurfürstlichen Ministeriums des Inneren vom 28. v. M. mit dem Anfügen andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diesem Wunsche entsprochen werden solle.
Hanau den 5. Mai 1836.
Kurfürstliche Regierung das.
Lo tz.
rt Schunck.
2. Da bei dem Landgerichte zu Schmalkalden ein Advokat angestellt werden soll, so werden geeignete Bewerber hierdurch aufgefordert, mit Vorlage "ihrer Zeugnisse sich um diese Advokatur bei der unter« zeichneten Stelle binnen 14 Tagen zu melden. Fulda am 2s. Mai 1836.
Kurfürstlichen Obergerichts Zivilsenat. Warnsdorf
vt. Spangenberg.
3 Die Verköstigung der Seminaristen in dem mit dem Oktober dieses Jahrs zu Schlächtern zu er« öffnenden Landschullehrerseminar soll an einen dazu geeigneten Oekonomen verdungen werden, welcher
in den für das Seminar bestimmten Gebäuden, Wohnung und die sonst für sein Geschäft erforderlichen Lokalitäten erhält. Personen, welche sich dazu für geeignet halten, sich deßhalb durch ' glaubhafte Zeugnisse genügend auszuweisen vermögen, und zu dem gedachten Unternehmen Lust tragen, werden aufgefordert, sich, und zwar damit in Zeiten für die Winterbedürfnisse Vorkehrungen getroffen werden könne, baldthunlichst bei dem mit den deß- halbigen Verhandlungen beauftragten Pfarrer- Stamm und Klosterrentmeister Weitzel zu Schlüchtern zu melden und benf^ben, nachdem sie sich von den Bedingungen der Uebereinkunft unterrichtet, ihre Erbietungen und Forderungen zu erklären. Hanau am 2. Juni 1836
Kurfürstliche Regierung daselbst. L o tz.
vt Groß.
3. Unter Bezugnahme auf den Artikel 14 des über den Beitritt der freien Stadt Frankfurt am 2 Januar 1836 abgeschlossenen Vertrags (Gesetzblatt Nr. IV.) in welchem die Bedingungen enthalten sind, unter welchen Fabrikanten und Gewerbtrei- bende, welche für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche Bestellungen suchen, in anderen Vereinsstaaten keine Abgaben davon zu entrichten haben; sowie in Gemäßheit der vertragsmäßigen Bestimmung, wonach in den Vereinsstaaten diese nicht einheimischen Handelsreisenden nur auf den Grund von Legiti- mationsscheinen, womit sie sich als Reisende einer vereinsländischen Fabrik, oder eines solchen Handelshauses ausweisen, von den erwähnten, sonst