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JW19. 1836.

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Wochenblatt

für die

P r o v i n z H a n a u.

Hanau, Donnerstag den 12 Mai 1836.

. Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben dem fürstlich hohenzollern-hechingschen Hof- und Re- gierungsrathe von Stelling das Ritterkreuz Höchstihres Hausordens vom goldnen Löwen gnä­digst zu verleihen geruhet.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Direktor der Hofdomänenkam- mer, Staatsrath Karl E g g c n a, zugleich zum Direk­tor und ersten Mitgliede der Direktion der Landeskre­ditkasse zu bestellen.

Gesetzgebung.

Die Nr. VI. des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:

V e r o r d u u it g vom 20. April 1836, das Visiren der Reisepässe und Wander- bücher der Ausländer betreffend.

Von Gottes. Gnad,eil Wir Friedrich Wilbelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen >c. rc.

finden Uns, um den, in der Verordnung vom 29. November 1823 über das Visiren der Reisepässe .WandeMcher der Ausländer enthaltenen, Vor- tchUsten einen die Gefährdung der öffentlichen Si- cyerheit möglichst beseitigenden Erfolg zn sicheren, be­

wogen, nad) Anhörung Unseres Gesammtstaatsmini- steriums, folgendes zu verordnen:

§. 1.

Außer den Städten, in welchen Pclizeidirektionen oder Kreisämter ihren Sitz haben, soll das Visi« ren der Reisepässe und Wanderbücher der Auslän­der nur an den Orten geschehen, welche rücksichtlich ihrer Lage und des dieselben berührenden Straßen- zuges zu Visirungsstationen sich eigenen. Diese Sta­tionen und die in denselben mit dem Visiren der gedachten Reiselegitimationen beauftragten Staatsbe­amten oder Hülfsbeamten sind durch die betreffenden Provinzialregierungen und, so viel ten Kreis Cassel betrifft, durch die Residenzpolizeidirektion zu bestim­men und mittelst der Provinzialwochenblätter zur all­gemeinen Kunde zu bringen.

§. 2.

Das Visa darf nicht eher ertheilt werden, bis der dazu ermächtigte Beamte oder ein anderer Polizeiof- siziant die Personbeschreibung in der Reiselegitima- tion mit dem Inhaber genau verglichen und voll­ständige Ueberzeugung von der Identität genommen hat, sofern sich darüber nicht in anderer Weise ge­nügend zu vergewissern ist.

Bei dem Visiren ist sich der Form:

Gesehen und gut zur Weiterreise (Rückreise) nach

und eines, mit Druckerschwärze abzudrückenden Sie­gels mit der Umschrift:Kurfürstlich - Hessische Frem­den-Polizei " zu bedienen.

In das, nach §. 40 der Verordnung vom 29. No­vember 1823 zu führende, Register' sind auch die visirten Wanderbücher einzutragen.