JW19. 1836.
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Wochenblatt
für die
P r o v i n z H a n a u.
Hanau, Donnerstag den 12 ♦ Mai 1836.
. Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben dem fürstlich hohenzollern-hechingschen Hof- und Re- gierungsrathe von Stelling das Ritterkreuz Höchstihres Hausordens vom goldnen Löwen gnädigst zu verleihen geruhet.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Direktor der Hofdomänenkam- mer, Staatsrath Karl E g g c n a, zugleich zum Direktor und ersten Mitgliede der Direktion der Landeskreditkasse zu bestellen.
Gesetzgebung.
Die Nr. VI. des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:
V e r o r d u u it g vom 20. April 1836, das Visiren der Reisepässe und Wander- bücher der Ausländer betreffend.
Von Gottes. Gnad,eil Wir Friedrich Wilbelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen >c. rc.
finden Uns, um den, in der Verordnung vom 29. November 1823 über das Visiren der Reisepässe .WandeMcher der Ausländer enthaltenen, Vor- tchUsten einen die Gefährdung der öffentlichen Si- cyerheit möglichst beseitigenden Erfolg zn sicheren, be
wogen, nad) Anhörung Unseres Gesammtstaatsmini- steriums, folgendes zu verordnen:
§. 1.
Außer den Städten, in welchen Pclizeidirektionen oder Kreisämter ihren Sitz haben, soll das Visi« ren der Reisepässe und Wanderbücher der Ausländer nur an den Orten geschehen, welche rücksichtlich ihrer Lage und des dieselben berührenden Straßen- zuges zu Visirungsstationen sich eigenen. Diese Stationen und die in denselben mit dem Visiren der gedachten Reiselegitimationen beauftragten Staatsbeamten oder Hülfsbeamten sind durch die betreffenden Provinzialregierungen und, so viel ten Kreis Cassel betrifft, durch die Residenzpolizeidirektion zu bestimmen und mittelst der Provinzialwochenblätter zur allgemeinen Kunde zu bringen.
§. 2.
Das Visa darf nicht eher ertheilt werden, bis der dazu ermächtigte Beamte oder ein anderer Polizeiof- siziant die Personbeschreibung in der Reiselegitima- tion mit dem Inhaber genau verglichen und vollständige Ueberzeugung von der Identität genommen hat, sofern sich darüber nicht in anderer Weise genügend zu vergewissern ist.
Bei dem Visiren ist sich der Form:
Gesehen und gut zur Weiterreise (Rückreise) nach
und eines, mit Druckerschwärze abzudrückenden Siegels mit der Umschrift: „Kurfürstlich - Hessische Fremden-Polizei " zu bedienen.
In das, nach §. 40 der Verordnung vom 29. November 1823 zu führende, Register' sind auch die visirten Wanderbücher einzutragen.