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Hanau, Donnerstag den Z. Mai 1836.

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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Obergerichtspräsidenten Geheimenrath Wilhelm August von Meyerfeld in Marburg in den Ru­hestand zu versetzen, und

den Direktor bei dem Kriminalsenate des Oberge- nchts zu Cassel, Geheimesustizrath Hermann Ar­nold, zum Direktor des Obergerichts in Marburg, sowie

den Obergerichtsrath Hermann Müller dahier zum Oberappellationsrathe bei dem Kriminalsenate des Oberappellationsgerichts zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

die erledigten Pfarreien Sachsenhausen, in der Klasse Lreysa, dem Pfarrgehülsen HeGirich Gleim, aus Wasenberg, und Röllshausen, in der Klasse Neukirchen, dem Pfarrer Karl Walentin Renner, zu Münchhausen zu übertragen,

den zur erledigten Konrektorstelle an der Stadt­schule zu Eschwege präsentirten Kandidaten der Theo­logie,, August Heuser aus Eschwege, zu bestätigen, und

den Amtswundarzt Georg Simon, zu Rauschen- w $' .^ die erledigte Amtswundarztstelle für das Amt Sababurg, zu Ocdelsbeim, sowie an die' hier- urch erledigte Stelle den Amtswundarzt Johannes Heiler, zu Naumburg, zu versetzen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den Rentmerster Weber zu Bergen auf sein unter- thänigstes Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen gnädigst geruhet.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den bei der Hofbaudirektion provisorisch angestcllten Hofbaukondukteur August Eggena nunmehr defi­nitiv als solchen gnädigst bestellt.

Seine Hoheit- der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

die Konsistorialräthe, Dr. Christoph Friedrich Wil­helm Ernst und Dr. Nikolaus Ruppersberg zu d"ffrl, zu Oberkonsistorialräthen; - sowie den zwei­en Pfarrer an der lutherischen Kirche daselbst, Karl Philipp Lang, zugleich zum Konsistorialrathe bei dem Konsistorium in Cassel zu ernennen; upb

Georg Friedrich Eysell, aus Cassel, zum Hulsslehrer an dem Gymnasium zu Fulda zu be­stellen. 0

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Zufolge Beschlusses kurfürstl. Finanzministeriums nach welchem auf das im Jahre 1831 aufgenom, mene vierprozentige Hauptstaatskasseanlehen von 350,000 Rthlr. N. H. W. , der in den ausgege- benen Obligationen enthaltenen Bestimmung «e- mäß, weiter 25,000 Rthlr. am 1. August d. 'I abzutragen sind, ist die erforderliche Berloosung