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Hanau, Donnerstag den Z. Mai 1836.

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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Obergerichtspräsidenten Geheimenrath Wilhelm August von Meyerfeld in Marburg in den Ru­hestand zu versetzen, und

den Direktor bei dem Kriminalsenate des Oberge- nchts zu Cassel, Geheimesustizrath Hermann Ar­nold, zum Direktor des Obergerichts in Marburg, sowie

den Obergerichtsrath Hermann Müller dahier zum Oberappellationsrathe bei dem Kriminalsenate des Oberappellationsgerichts zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

die erledigten Pfarreien Sachsenhausen, in der Klasse Lreysa, dem Pfarrgehülsen HeGirich Gleim, aus Wasenberg, — und Röllshausen, in der Klasse Neukirchen, dem Pfarrer Karl Walentin Renner, zu Münchhausen zu übertragen,

den zur erledigten Konrektorstelle an der Stadt­schule zu Eschwege präsentirten Kandidaten der Theo­logie,, August Heuser aus Eschwege, zu bestätigen, und

den Amtswundarzt Georg Simon, zu Rauschen- w $' .^ die erledigte Amtswundarztstelle für das Amt Sababurg, zu Ocdelsbeim, sowie an die' hier- urch erledigte Stelle den Amtswundarzt Johannes Heiler, zu Naumburg, zu versetzen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den Rentmerster Weber zu Bergen auf sein unter- thänigstes Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen gnädigst geruhet.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den bei der Hofbaudirektion provisorisch angestcllten Hofbaukondukteur August Eggena nunmehr defi­nitiv als solchen gnädigst bestellt.

Seine Hoheit- der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

die Konsistorialräthe, Dr. Christoph Friedrich Wil­helm Ernst und Dr. Nikolaus Ruppersberg zu d"ffrl, zu Oberkonsistorialräthen; -— sowie den zwei­en Pfarrer an der lutherischen Kirche daselbst, Karl Philipp Lang, zugleich zum Konsistorialrathe bei dem Konsistorium in Cassel zu ernennen; upb

Georg Friedrich Eysell, aus Cassel, zum Hulsslehrer an dem Gymnasium zu Fulda zu be­stellen. 0

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Zufolge Beschlusses kurfürstl. Finanzministeriums nach welchem auf das im Jahre 1831 aufgenom, mene vierprozentige Hauptstaatskasseanlehen von 350,000 Rthlr. N. H. W. , der in den ausgege- benen Obligationen enthaltenen Bestimmung «e- mäß, weiter 25,000 Rthlr. am 1. August d. 'I abzutragen sind, ist die erforderliche Berloosung