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2 Der bei der diesjährigen Militäraushebung nicht ' erschienene Militärpflichtige von der Alterskasse 1815, Karl Wi nzenburgausErmschwerd, wird in Gemäßheit des §. 108 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834 hierdurch aufgefordert, seiner Militärpflicht binnen drei Monaten Genüge zu leisten , und zwar bei Vermeidung der in dem §. 111 des gedachten Gesetzes bestimmten Geldstrafe von 100 Thalern, beziehungsweise sechsmonatlicher Freiheitsstrafe. — Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, den erwähnten Ungehorsamen im Betre- tungsfalle verhaften und an die unterzeichnete Behörde abliefern zu lassen. Witzcnhausen am 10. März 1836. •
Kurfürstliches Kreisamt.
Heuse r.
3. Nachstehende, namentlich aufgeführte, Militär- pflichtige von der Altersklasse 1815, aus dem Kreise Schmalkalden, welche bei der diesjährigen Rekrutirung nicht erschienen, noch durch Bevollmächtigte gültig vertreten sind, auch sich bis jetzt zur Erfüllung ihrer Militä rpflicht dahier nicht gestellt haben, werden hierdurch aufgefordert, bei Meldung der im §. 111 des Rekrutirungsgesetzes vom 25 Oktober 1834 auf das Austreten gesetzten Strafe, binnen drei, beziehungsweise sechs Monaten ihrer Militärpflicht ein Genüge zu leisten, und werden zugleich alle Polizeibehörden ersucht, die Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften und anher abliefern zu lassen. 1) George Christian Eberhard, 2) Christian Michael Erb, 3) Johann Christian Möller, 4) August Ludwig Pfannstiel, 5) Ernst Ludwig Reinhard, sämmtlich aus Schmalkalden, und 6) Julius Schuchard aus Steinbach. Schmalkalden. am 7. März 1836.
Kurfürstliches Kreisamt. Für den Landrath.
Der Sekretar Wolf.
4. Die beabsichtigte Auswanderung des Nikolaus Kreß und Nikolaus Höflich von Wallroth, sowie des Nikolaus Iahn, Jakob und Adam Maule von Gundhelm, nach Nordamerika, wird,, bestehender Vorschrift gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Schlächtern am 15. März 1836.
Kurfürstliches Kreisamt. W a ch s.
5. Die bei der in diesem Jahre für den Kreis Hof- geismar abgehaltenen Militäraushebung nicht erschienenen Militärpflichtigen, als:
A. Aus der Altersklasse 1815.
1) aus Hofgeismar: Johann Jakob Philipp Wilhelm Baumbach, Karl Wilhelm Hoh- nrann und Johannes Radehaus;
2) aus Carlsdorf: Johann Heinrich Ker-
3) aus Ersen: Johannes Hold;
4) aus Schöneberg: Heinrich Wilhelm Fried, rich Otto;
5) aus Carlshasen: Georg Ludwig Badda- ky und Philipp Pideritt;
6) aus Helmarshausen: KarlFriedrich Bie- l i n g;
7) aus Burgusseln: Joh. Friedrich Wilhelm e f $
8) aus Veck erhagen: Karl Wilhelm F ricke und
9) aus Gottsb äten: Joh.Konrad Dettmar, Johann Friedrich Ludwig Quentin, Johann Ludwig Schwede s und Heinrich Wilhelm Fiege.
B. aus der Altersklasse 1’813.
aus Gottsbüren: Johann Konrad Gerland,
werden hiermit in Folge des §. 108 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834 aufgefordert, ihrer Militärpflicht binnen drei Monaten so, gewiß ein Genüge zu leisten , als sie sonsten gemäß, dem §. 111. des erwähnten Gesetzes die Verurtheilung zu einer Geldstrafe von 100 Thalern oder in Ermangelung von Vermögen eine sechsmonatliche Freiheitsstrafe, auch weiter diesesj zu erwarten haben, daß ihnen, so lange sie als ausgetreten zu betrachten sind, nicht das geringste von ihrem Vermögen verabfolgt, oder ihnen eine Verfügung darüber gestattet werde. — Gleichzeitig werden die Polizeibehörden ersucht, die Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften und an das hiesige Kreisamt abliefern zu lassen.
Hofgeismar am 13. März 1836.
Der Landrath Gi'esler.
6. Die Militärpflichtigen, welche bei der diesjährigen Ausnahme nicht erschienen sind, und sich auch bis jetzt nicht gestellt haben, namentlich: Damian Schaum von Hünfeld, Johannes Schmitt von Hünfeld, Valentin Diel von Raßdorf, Johannes Roder von Rimmels, Peter Döppner von Rückers, Valentin Ignatz Rathmann von Burghaun, Valentin Gutberlet, Johannes Kraft und Martin Trost von Wehrda, Johannes Thron von Wetzlos, Konrad Feldum und Georg Franz Hohmann von Oberufhausen, werden in Gemäßheit des H' 108 des Rekrutirungsgesetzes andurch aufgefordert, binnen 3, bezüglich 6 Monaten um so gewisser dahier zu erscheinen, und ihrer Militärpflicht zu genügen, als widrigenfalls die im §. 111 des Nekrutirungs- gesetzes bestimmte Strafe gegen sie erkannt wird. — Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die genannten Militärpflichtigen im Betretungsfalle verhaften und anher abliefern zu lassen.
Hünfeld am 14. März 1836.
Der Lairdrath Maier.
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