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wenn das Zuckerrübenstück mit Pflanzen überzogen, und diese bereits mit Blättern versehen sind, müs­sen dieselben behackt und dies, , je nach Um« standen, späterhin ein- oder zweimal wiederholt werden, wobei zu gleicher Zeit die Rübe mit, sorg­samer Verhütung der Blätterbeschädigung bis,an die Krone behäufelt und mit Erde bedeckt wird, damit dieselbe vor der unmittelbaren und allzustar- kcn Einwirkung der Lust und der Sonne ge» schützt bleibe, und somit rein zuckerhaltig werde. ,

Das Abblatten der Rüben darf unter kei­ner Bedingung während des Wachsthums dersel­ben Statt finden, und nur dann erst vorgenom- menn- werden, wenn sie im Laufe der, Monate September oder Oktober ihre völlige Reife erlangt hat.

Die Ernte der Zuckerrunkelrübe fällt in der Regel in diese letztgenannten Monate, und ist wie­derum nur mit großer Sorgfalt zu bewerkstelligen. Außer einer genauen Vorschrift dazu, und wegen des Reinigens der zur Zuckerfabrik zu, liefernden Rüben, welche wir f. Z. mitzuthcilen nicht erman­geln werden, diene hier vorläufig nur Nachachtung, daß die Rüben möglichst unbeschädigt, d. h. ohne wunde Stellen, Flecken u. s. w. bei günstiger, trockener Witterung sorgsam auszumachen, zu ent­blättern und zu verputzen sind.

Cassel, den 25. Febr. 1836.

Kurf. Hess. Landwirthschaftsverein.

Consbruch. Giesler. Wenderoth»

5. Nach bewirkter Abhörung der Rechnung des Lan­deshospitals Merrhausen vom Jahre 1834 finden - wir uns veranlaßt, über die Verwaltung dieser Anstalt Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen:

Im Jahre 1834 sind in dem genannten Landes­hospitale über 200 größtentheils gemüthskranke Frauenspersonen aus allen Theilen des Kurstaates mit Wohnung, Heitzung, Kleidung, Speisen , Ge­tränken und der erforderlichen Krankenpflege unter­halten und versehen worden. Die vielfachen Be- dürfnipe der Anstalt, einschließlich der geringen Kosten der Verwaltung, haben einen Geldaufwand von 10132 Rthlr. 6 gGr. 4^ hlr. erfordert, wel­cher durch die Einnahmen des Jahrs 1834 gedeckt worden ist.

Außer diesem Geldaufwande sind nachfolgende Naturalien, als:

1) an Korn 397 Vrtl. 11 4 Metze,

2) — Hafer 93 - 10 £ -

3) — Weihen 71 - — -

4) — Gerste 176 - 8

5) — Erbsen 10 - 3 -

6) — Linsen — - 15j <

7) — Mohn — - 74 -

8) — ©mimen 7 - 6 -

9) — Hopfen 5 Ztr. 9 Pfd.

worunter jedoch die Naturalbesoldungen der Hospi-

talsbcamten und Diener mitenthalten sind, und welche größtentheils aus den eigenen Vorrärhen des Hospitals zu entnehmen gestanden haben, zum Unterhalte der Hospitalittinnen verwandt worden. Die von bem "bestellten Kommissare an Ort und Stelle vorgenommenen Spezialvisitationen und die Abhörung der obengedachten Rechnung haben wie­derholt die Ueberzeugung gewährt, daß die Be­handlung und Verpflegung der Unglücklichen stif- tungsmäßig geschieht, und die Güter und Einkünf­te des Instituts pflichtmäßig verwaltet werden.

Cassel am 2. März 1836.

Kurf. Regierung der Provinz Niederhessen. H a n st e i n.

vt. Wegner.

6. In Folge eines, zwischen kurfürstlicher Obersi- nanzkammcr einer- und dem Herrn Grafen von Degenfeld -Schönburg zu Ramholz anderer Seits, abgeschlossenen Vertrages, betreffend die nach dem Gesetze vom 29. Februar 1832 zu leistende Entschä­digung für die durch den §. 33 der Verfassungs- urkunde ausgesprochene Aufhebung der Jagd- u. Fi­schereidienste— sind wir von kurfürstlichem Finanzmi­nisterium ermächtiget worden, einen Kapitalbetrag von 1030 fl. im 24 fl. Fuße oder 588 Thlr. 13 Gr. 11 hlr. im 21 fl. Fuße zahlen zu lassen. — Indem wir dieses, auf den Antrag des genannten Herrn Grafen, in Gemäßheit des" §. 14 des erwähnten Gesetzes vom 29. Februar 1832, öffentlich bekannt machen, fordern wir diejenigen, welche Ansprüche auf den fraglichen, Entschädigungsbetrag, aus ir­gend einem .Rechtsgrunde, zu machen haben, hier­durch auf, diese Ansprüche binnen sechs Monaten, von heute an gerechnet, geltend zu machen und bemerken zugleich, daß die Zahlung, wenn kein Einspruch erfolgt, nach dem Abläufe dieser Frist an den Herrn Grafen geleistet werden wird.

Cassel am 5/ März 1836.

Kurfürstl. Hess. Direktion der Hauptstaatskasse. Schotten

vt. Bernhard.

7. Nach einem Beschluß des kurfürstlichen Ministe­riums des Inneren vom 7. d. M., Nr. 2145, ist von kurfürstlichem Kriegsministerium der dermalige Bedarf des kurhessischen Armeekorps an Rekruten, ausschließlich der bereits eingestellten 53 Freiwilli­gen, auf 1625 Mann zur alsbaldigen Einstellung und 200 Mann zur Ergänzung der im Laufe des Jahrs ausscheidenden Leute festgestellt und der Mu­sterungstermin zur Auswahl der betreffenden Mili­tärpflichtigen aus den drei Kreisen der hiesigen Provinz für die verschiedenen Waffengattungen auf den 11. April d. I. bestimmt worden.

Zugleich hat das kurfürstliche Ministerium des Inneren den angegebenen Bedarf an Rekruten zu­folge des erwähnten Beschlusses auf die verschiede­nen Aushebungsbezirke nach Maßgabe des § 81 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834