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Provinz Dana«.
Hanau, Donnerstag den 24. März 1836.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Präses der Militärstudien und Eraminations- kommission, Generalmajor von Cochenhausen, zum Generallieutenant zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Nach einem Ausschreiben der königl. baierschen Generalzolladministrationzu München vom 29.Dez. v. I. ist vom t. Januar d. J. an das Chausseegeld- von Reisefuhrwerken mit vereinländischem Anspann provisorisch auf den Satz von 1 kr. 3 hlr. für das Zugthier und die Stunde ermäßiget worden, welches andurch zur Kenntniß gebracht wird.- Hanam am 25. Februar 1836.'
Kurfürstliche Regierung daselbst. L o tz.
vt. Schunckl
L Nach einem Beschlusse der königlich sächsischen- Staatsregierung sollen von nun an bis auf weitere Verfügung von dem bestehenden gesetzlichen Verbote des Vertriebes- auswärtiger Lotterieloose- keine Ausnahme mehr Statt finden, und es wird- demzufolge nach Beendigung der hiesigen 85. Lot-, ein weiterer Absatz hiesiger Lotterieloose im. «omgreiche Sachsen nicht zugelassen werden. — ^n Gemäßheit. der bestehenden. kurhessischen Gesetze:
tritt nun ein gleiches Verbot gegen den- Vertrieb- der Loose der königlich sächsischen Landeslotterie in den hiesigen Landen nach Beendigung der laufenden 9. Leipziger Lotterie, ein, welches hierdurch zufolge einer Verfügung des kurfürstlichen Mini-, steriums des Innern, mit dem Bemerken zur öf- fentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Ueber- treter dieses Verbotes bei den Gerichten alsbald zur Anzeige werden gebracht werden. Cassel am 19. Februar 1836.
Kurfürstliche Lotteriedirektion.
Baumbach: Pfeiffer..
▼t. Wolf..
3;. Der unter dem Namen:■ „ Gesellschaft der Humanität " hier bestehende Wohlthätigkeitsverein "hat. zur Aufmunterung des Ackerbaubetricbes unter dem israelitischen Einwohnern auf mehrere Jahre eine jährliche Verleihung- von- Prämien an solche israelitische Familien beschlossen,.. welche den. Ackerbau- zweckmäßig, und mit Umsicht betreiben. Nach den darüber- mit unserem Einverständnis getroffe- nem Bestimmungen soll', für das laufende Jahr 1836:: 1) eine Prämie von 40 Thlrn. demjenigen zukommen „ welcher ein ländliches Besitzthum! von angemessenem Umfange mit eigenem Viehstande, Schissund Geschirr am- tüchtigsten bewirthschaftet,, und. mit' seiner Familie die Arbeiten gwßtentheils selbst verrichtet;-, 2) zwei- Preise von 10 Thlrn. jeder , denjenigen,, welche auf g ep a ch t etem- Lande, für dessen Pachtzins und Beackerung-sie durch Handdiensteleistünaen dem Eigenthümer Vdrgütnng! geleistet haben ,, mindestens- ihrem eigenen'. Haus«