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MKen, wel&e wir s. Z. mitzutheilen nicht erman­geln werden, diene hier vorläufig zur Nachachtung, d^ß die Rüben möblierst unbeschädigt, d. h. ohne wunde Stellen, Flecken u. s. w. bei günstiger, trockener Witterung sorgsam auszumachen, zu ent­blättern und zu rxrvutzen sind.

Cassel, den 25. Febr. 1836.

Kurf. Hess. Landwirthschaftsverein.

ConSbruch, Giesler. Wenderoth^ 9. Nach bewirkter Abhörung der Rechnung des Lan- deshospitals Merrhauftn vom Jahre 1834 finden' wir uns veranlaßt, .über die Verwaltung dieser Ahr stakt Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen:

Im Jahre 1834 sind in dem genannten Landes­hospitale über 200 größtentheils gemüthskranke Frauenspersonen aus allen Theilen des Kurstaates mit Wohnung, Heitzung, Kleidung, Speisen, Ge­tränken und der erforderlichen Krankenpflege unter­halten und versehen worden. Die vielfachen Be- dürmisse der Anstalt, einschließlich der geringen Kosten der Verwaltung, haben einen Geldaufwand von 10132 Rthlr. 6 gGr. 4§ hlr. erfordert, wel­cher durch die Einnahmen des JahrS 1834 gedeckt worden ist.

Außer diesem Geldaufwands sind nachfolgende Naturalien, als:

. 1) an Korn 397 Vrtl. 111 Metze,

2) — Hafer ' 93 - 10 z

3) — Weihen 71 - —

4) — Gerste 176 - 8 -

5) — Erbsen 10 - 3 »

6) — Linsen — - 15 Z « 7j—Mohn — - 7i -

8) — S.aamen 7 - 6 -

9) — Hopfen 5 Ztr. 9 Pfd. worunter jedoch die Naturalbesoldungen der Hospi­talsbeamten und Diener mitenthalten sind, und welche größtentheils aus den eigenen Vorräthen des Hospitals zu entnehmen gestanden haben, zum Unterhalte Der Hospitalittinnen verwandt worden. Die von dem "bestellten Kommissare an Ort und Stelle vorgenommenen Spezialvisitationen und die Abhörung der obengedachten Rechnung haben wre- derholt die Ueberzeugung gewährt, daß die Be­handlung und Verpflegung der Unglücklichen stif- tungsmäßig geschieht, und die Güter und Einkünf­te des Instituts pflichtmäßig verwaltet werden. Cassel am 2. März 1836.

Kurt. Regierung der Provinz Niederhessen. Haustein.

vt. Wegner.

Bessudere Bekanntmachungen der Verwal- tungs- und Finanzbehörden.

Nachdem die Gemeinde Gundhelm die dem Staate zustehendo Zehntberechtigung in der dasigen Feld-

markung abgelöst und zm Zahlung des Zehntah- lösungskapuals ein Darlehen von 8500 Thlr. aus der Landeskredilkasse erhalten, wodurch letztere nun­mehr ein Vorzugsrecht auf die zehntbaren Grund­stücke erlangt hat, so dient dies mit Hinweisung auf den §. 55 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 nach Maßgabe des §. 5 des Gesetzes vom

31. Oktober 1833 den etwaigen alten Pfandgläu­bigern hiermit zur Nachricht. Schlächtern am 17. Februar 1836.

Kurfürstliche Renterei. W e i tz e l.

2. Der beabsichtigte Ueberzug der Einwohner Johannes Simon, Heinrich Schmidt, Jo­hanne S ' Müller, Martin Lauch, Adam Lotz, Georg S cheideman tel, Johannes F l i n n e r, sämmtlich aus N e u e n g r o n au, und des Andreas Rosen berge r aus Marjoß, nach Nordamerika, wird bestehender Vorschrift ge­mäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Schlächtern am 16. Februar 1836.

Kurfürstliches Kreisamt. Wachs.

I. Ediktalladung

der bei der Militäraushebung für das Jahr 1836 nicht erschienenen Militärpflichtigen aus dem Kreise Marburg.

In Gemäßheit des §. 108 des Rckrutirungsge- setzes vom 25. Oktober 1834 werden hierdurch die bei der diesjährigen Militärausnahme nicht erschie­nenen Militärpflichtigen aus der Altersklasse von 1815, als: 1) Gustav Landau zu Amönau, 2) Martin Schmidt zu Argenstein, 3) Johann Kon­rad Röster zu GoSfelden, 4) Johannes Banzerzn Marburg, 5) Daniel Barth daselbst, 6) Johannes Dietz daselbst, 7) Joh. Heinrich Jmmel daselbst, 8) Johannes Klein daselbst,. 9) Johann Heinrich Kahlmann daselbst, 10) Heinrich Schmid daselbst, 11) Johann Ludwig Menche zu Meischt, 12) Chri­stoph Hormel zu Roth, aufgefordert, bei Vermei­dung der im §. 111 des erwähnten Gesetzes auf das Austreten angedrohten Strafe von 400 Thlrn oder in Ermangelung von Vermögen von sechsmonatlicher Freiheitsstrafe und der in diesem §. weiterange- drohten Nachtheile ihre Militärpflicht binnen drei Monaten ein Genüge zu leisten, und sich zu dem Ende bei dem hiesigen Kreisamte zu melden. Sämmt­liche Polizeibehörden werden zugleich ersucht, die hier genannten ungehorsamen Militärpflichtigen im Wetretungsfalle verhaften und an die unterzeich­nete Behörde abliefern zu lassen. Marburg am 15. Februar 1836. Der Landrath 1 Rohde.

4. Anzeige für Predigtamtskandidaten. Nachdem kurfürstliches Konsistorium zu Hanau durch Beschluß vom 16. d M., Nr. 457, bis auf wei­tere Verfügung genehmigt hat, das Predigen, fo-

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