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Hanau, Donnerstag den 10. März 1836.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den Geheimenobersinanzrath Vomberg, bei der Direktion der Hauptstaatskaffe, zum Mitgliede des Obersteuerkollegiums, und

den Referendar Dufais, bei der Obersinanzkam- mer, zum Obersinanzassessor und Mitgliede der Di­rektion der Hauptstaatskasse zu ernennen,

dem mit der Waarenkontrolle in Brotterode beauf­tragten Untererheber Pistor daselbst das Prädikat: Kontrolleur" zu verleihen, auch

dem Bataillonsschreiber George Oswald Wieder- Hold, beim Jägerbataillon, die Stelle eines zweiten Kanzlisten bei der Oberzolldirektion, zu übertragen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben die erledigte Pfarrei Hcinebach, in der Klaffe Span­genberg, dem Pfarrgehülfen George Otto August Gerhold zu Berge, gnädigst zu übertragen ge­ruhet.

Sc. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, dem geheimen Kriegsrathe von Stark in Caffel, dem Major und Etappenkomman- danlen Göbell in Hersfeld und dem Obersinanzra- the Carvacchi in Münster die erbetene Erlaubniß «ur Annahme und zum Tragen des denselben von Königs von Preußen Majestät verliehenen rothen Adlerordens dritter Klasse zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma- chungen der Oberbehörden.

1. Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Ho­heit des Kurprinzen und Mitregenten von Hessen den Erben des zu Berlin verstorbenen Professors Dr. Schleiermacher auf deßhalbiges Ansuchen ein Privilegium für die ausschließliche Herausgabe der sämmtlichen Werke ihres genannten Erblassers, so­wohl der bereits gedruckten und nun in einer neuen Ausgabe erscheinenden, als auch der bisher noch »»gedruckten, dergestalt, daß in dem Kurfürsten- thum Hessen nicht nur gedachte Werke weder ganz noch in einzelnen Theilen nachgedruckt, noch an­derwärts gefertigte Nachdrücke derselben so wenig von Inländern als von Ausländern abgesetzt wer­den sollen, sondern auch insbesondere Niemand ohne die Einwilligung der erwähnten Erben oder ihres dazu etwa bevollmächtigten Geschäftsführers berechtigt seyn soll, nachgeschriebene Vorlesungen und Predigten des verstorbenen Professors Dr. Schleier­macher öffentlich durch den Druck bekannt zu ma­chen , oder anderwärts gemachte Abdrücke derselben zu verkaufen, gnädigst bewilligt worden ist, so wird dieses in Gemäßheit eines Beschlusses kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 18. v. M. zu Nr. 419. Pr. d. I. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Hanau am 18. Febr. 1836.

Kurfürstliche Regierung daselbst.

L o tz.

rt Schunck.