Hanau, Donnerstag den 10. März 1836.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den Geheimenobersinanzrath Vomberg, bei der Direktion der Hauptstaatskaffe, zum Mitgliede des Obersteuerkollegiums, und
den Referendar Dufais, bei der Obersinanzkam- mer, zum Obersinanzassessor und Mitgliede der Direktion der Hauptstaatskasse zu ernennen,
dem mit der Waarenkontrolle in Brotterode beauftragten Untererheber Pistor daselbst das Prädikat: „Kontrolleur" zu verleihen, auch
dem Bataillonsschreiber George Oswald Wieder- Hold, beim Jägerbataillon, die Stelle eines zweiten Kanzlisten bei der Oberzolldirektion, zu übertragen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben die erledigte Pfarrei Hcinebach, in der Klaffe Spangenberg, dem Pfarrgehülfen George Otto August Gerhold zu Berge, gnädigst zu übertragen geruhet.
Sc. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, dem geheimen Kriegsrathe von Stark in Caffel, dem Major und Etappenkomman- danlen Göbell in Hersfeld und dem Obersinanzra- the Carvacchi in Münster die erbetene Erlaubniß «ur Annahme und zum Tragen des denselben von Königs von Preußen Majestät verliehenen rothen Adlerordens dritter Klasse zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntma- chungen der Oberbehörden.
1. Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten von Hessen den Erben des zu Berlin verstorbenen Professors Dr. Schleiermacher auf deßhalbiges Ansuchen ein Privilegium für die ausschließliche Herausgabe der sämmtlichen Werke ihres genannten Erblassers, sowohl der bereits gedruckten und nun in einer neuen Ausgabe erscheinenden, als auch der bisher noch »»gedruckten, dergestalt, daß in dem Kurfürsten- thum Hessen nicht nur gedachte Werke weder ganz noch in einzelnen Theilen nachgedruckt, noch anderwärts gefertigte Nachdrücke derselben so wenig von Inländern als von Ausländern abgesetzt werden sollen, sondern auch insbesondere Niemand ohne die Einwilligung der erwähnten Erben oder ihres dazu etwa bevollmächtigten Geschäftsführers berechtigt seyn soll, nachgeschriebene Vorlesungen und Predigten des verstorbenen Professors Dr. Schleiermacher öffentlich durch den Druck bekannt zu machen , oder anderwärts gemachte Abdrücke derselben zu verkaufen, gnädigst bewilligt worden ist, so wird dieses in Gemäßheit eines Beschlusses kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 18. v. M. zu Nr. 419. Pr. d. I. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Hanau am 18. Febr. 1836.
Kurfürstliche Regierung daselbst.
L o tz.
rt Schunck.