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1836.
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Hanau, Donnerstag den 3. März 1836
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den Obergerichtsrath Ludwig Wilhelm Exter allhier, aus dem Civilsenate in den Kriminalsenat des hiesigen Obergerichts zu versetzen, und
den Obergerichtsassessor Wilhelm Wegner, in Fulda, zum Obergerichtsrathe bei dem Civilsenate des hiesigen Obergerichts, sowie
den außerordentlichen Landgerichtsassessor Karl Eckhard Zuschlag, allhier, zum Obergerichtsassessor bei dem Kriminalsenate des Obergerichts in Fuida zu ernennen; sodann
den Amtsaktuar Karl Israel, in Brotterode, in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in Schwarzenfels zu versetzen, auch
den Aktuargehülfen Karl Anton Gößmann, bei dem Justizamte in Wißenhausen, zum ersten Aktuar bei dem Landgerichte in Rinteln, und
den Rechtspraktikanten bei dem Landgerichte in Hersfeld, Ernst Konrad Jakob Göbell, zum zweiten Aktuar bei dem Landgerichte in Rinteln zu ernennen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mittegent haben gnädigst geruhet:
den Landrath P li tt , von Wolfhagen, nach Schmal-- kalden, — und den Land rath Schwarzenberg, von Rinteln, nach Wolfhagen zu versetzen, und
den Doktor der Rechte, J. A. M. Albrecht, zn Hcunchm,, ^m außerordentlichen Professor der Rechte an der Landesuniversität Marburg zu ernennen.
Gesetzgebung.
Die Nr. XII. des Gesetzblattes diesem Jahr enthält: Ausschreiben des FinanznMflermmG. und des Ministeriums des Innern, vom 10. Februar 1836,
die Geltung der Braunschweigischen |, | und Thalerstücke bei Zahlungen' an die Kassen des Staats und die Kassen der, unter der Aufsicht desselben ffehen- den, öffentlichen Anstalten betreffend.
Da die herzoglich - braunschweigische Regierung durch eine Verordnung vom 26. Dezember v. I. die braun- schweigischen, mit der Bezeichnung „Konvemrons- münze" versehenen |, h und ^ Thalerstücke auf den Werth des preußischen Comantgeldes herabgesetzt hat, so- wird, in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner- Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten, hiermit zur Nachachtung ibekannt gemacht, daß vom Tage der Verkündigung, dieses Erlasses an, die braunschweigi- schen | und | Thalerstücke nicht mehr als Konventionsmünze, sondern durchgängig nur dem preußischen Courant gleich bei den Kassen des Staats und den Kassen der, unter der Aufsicht desselben stehenden, öffentlichen Anstalten, die- A Thalerstücke aber , welche als Scheidemünze zu ^betrachten sind, bei diesen gar nicht mehr angenommen werden sollen. Lasset am 10: Februar 18361.
Kurfürstliches Ministerium, der des-
Finanzen. Innern.
Wotz. HassenpftuK.