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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht: dem Major von Vultejus, vorn Kriegsministerium, den Karaktcr als Oberstlieute­nant zu verleihen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet: den Amtsaktuar Bernhard Coll- mann in Melsungen, zum Justizbeamten daselbst zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den Oberförster Theodor Bergmann zu 9J?ar- burg auf sein unterthänigstes Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen, und

den zum Posterpeditor in Langenselbold vorgeschla- Apotheker Karl Wilhelm Christian Weber: daselbst rn dieser seiner Eigenschaft zu bestätigen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Vorschriftsgemäß wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß im 4. Quartal 1835, we­gen Uebertretung der Ein- und Ausfuhrverbote und der, die Eingangs-, Durchgangs- und Aus­gangsabgaben betreffenden Anordnungen von dem Obergerichte und den verschiedenen Untergerichten der Provinz Hanau gegen 52 Personen Geldstra- von 17 gGr bis 843 F Lhlrn., so wie die Konfiskation clngrbrachter Gegenstände, bezkehungs-- wci,e Ersatz des Werthes derselben und Nachzahlung

der Abgaben davon, erkannt worden. Hanau ant 14: Februar 1836.

Kurfürstl. Obergericht Kriminalscnat. Müller.

vt Borries.

2. Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Ho­heit des Kurprinzen und Mitregenten von Hessen den Erben des zu Berlin verstorbenen Professors Dr. Schleiermacher auf deßhalbiges Ansuchen ein Privilegium für die ausschließliche Herausgabe her sämmtlichen Werke ihres genannten Erblassers, so­wohl der bereits gedruckten und nun in einer neuen Ausgabe erscheinenden, als auch der bisher noch ungedruckten, dergestalt, dass in dem Kurfürsten- thum Hessen nicht nur gedachte Werke weder ganz noch in einzelnen Theilen nachgedruckt, noch an­derwärts gefertigte Nachdrücke derselben so wenig von Inländern als von Ausländern abgesetzt wer­den sollen, sondern auch insbesondere Niemand ohne die Einwilligung der erwähnten Erben oder ihres dazu etwa bevollmächtigten Geschäftsführers berechtigt seyn soll, nachgeschriebene Borlesungen und Predigten des verstorbenen Professors Dr. Schleier- macher öffentlich durch den Druck bekannt zu ma­chen , oder anderwärts gemachte Abdrücke derselben zu verkaufen, gnädigst bewilligt worden ist, so wird dieses in Gemäßheit eines Beschlusses kurfürstlichen. Ministeriums des Innern vom 18. v. M. zu Nr. 419. Pr. d. J. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß' gebracht. Hanau am 18. Febr. 1836.

Kurfürstliche Regierung daselbst. L o tz.

vt; Schunck.