Einzelbild herunterladen
 

22

gesehen werden sollen. Verfügt Schwarzenfels am 20. Dez. 1835.

Kurfürstliches Justizamt. Scheffer.

vt Eichenberg.

2. Züntersb ach. An die sämmtlichen Gläubiger des Nikolaus Müller zu Züntersbach, gegen den bereits im Jahre 1800 ein Debitverfahren einge­leitet ist, das auf Anruf von Wctheiligten jetzt fortgesetzt werden soll, ergeht die Aufforderung, im Termine den 1. März k. I. ihre Forderungen, be­züglich deren jetzigen Bestand, anzugeben, zur Ver­meidung des förmlichen Konkurses eine Vereinba­rung mit dem Gemeinschuldner zu versuchen, und über das Gesuch des bisherigen Kurators, Friedrich Müller zu Züntersbach, um Entlassung von der Verwaltung, sich zu erklären, widrigen­falls sie von diesem Verfahren ausgeschlossen, be­ziehungsweise als dem Beschlusse der Mehrzahl beitretend angesehen werden sollen. Schwarzenfels am 20. Dez. 1835.

Kurfürstliches Justizamt. S ch e f f e r. vt. Eichenberg.

3. Bocken heim. Auf Instanz einest immlttirten Gläubigers soll das dem hiesigen Bürger und Küfer, Christian Wilhelm Reuß und dessen Ehe­frau Susanne, geborne Drechsler, Pahier gehörige, in hiesiger Stadt belegene Wohnhaus, als: Pag.. 579. 11 R. von 28 Ruthen Haus und Hofraiche nebst Garten, neben Adam Steinbach und Jakob Roth, den 19. Febr. k. J. ( Vormittags 11 Uhr, und für den Fall, daß in diesem Termin der Zu­schlag nicht erfolgt, den 18. März k. I., Vormit­tags 11 Uh^ und unter gleicher Voraussetzung den 15. April k. I., Vormittags 11 Uhr, in der Amtsstube dahier öffentlich meistbietend verkauft werden. Zugleich werden alle etwaige Hypotheks- gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei Meldung des gemeinrechtlichen Nachtheils im ersten Verkaufs- termme geltend zu machen. Bockenheim den 21. Dez. 1835. Kurf. Justizamt. Scheffer. vt. Busch.

4. Hütten gesäß u. N e u w i eder m u ß. Auf Instanz eines Hypothekgläubigers sollen den Ge­meinden Hüttengesäß u. Neuwiedermuß folgende in den Terminejen beider Gemeinden liegende, denselben zugehörige Grundstücke, als: 1) 17 M. Wiesen, die große Landwehr genannt; und 2) 13 M. dergleichen, an der Neuwiedcrmußer Weide; meistbietend verkauft werden. Es ist hierzu erster Verkaufstermin auf den 27. Januar k. J., Mor­gens 11 Uhr, auf hiesigem Amtslokale, eventuell der zweite auf den 24. Februar k.,J. und eventuell der dritte auf den 23. März k. I., und zwar beide letztere in Hüttengesäß, Nachmittags 3 Uhr anbe- raumt worden, welches mit dem 2tn fügen hierdurch bekannt gemacht wird, daß alle diejenigen, welche

bevorzugte Ansprüche an die zu verkaufenden Im­mobilien haben, solche im ersten Verkaufstermin, bei Strafe des gemeinrechtlichen Nachtheils, 6n;u» zeigen und zu begründen haben. Langenselbold den 21. Dezbr. 1835.

Kurf. fürstl. isenb. Justizamt. in siliern, Keim.

5. RückiNge n. Auf Antrag eines immlttirten Gläubigers sollen dem Kreisgeometer Viel zu Rückingen nachverzcichncte, daselbst belegene Im­mobilien, als: 1) Nr. 46. ein einstöckiges Wohn­haus mit Viehstall, einerseits neben Andreas, Viel und andererseits neben dem Schloßgraben, in der kurhessifchen Brandkasse assekurirr mit 350 fl. 2) 20 R. Hofraithe mit dazu gehörigem Hausgarten; den 27. Januar kommenden Jahrs und für den Fall, daß in diesem Termin der Zuschlag nicht er­folgen sollte, den 24. Febr. k. I., und unter glei­cher Voraussetzung den 23. März k. I., jedesmal Morgens 9 Uhr, auf hiesigem Amtslokal öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden, welches mit dem Anfügen bekannt gemacht wird, daß alle diejenigen, welche an den zu verkaufenden Objekten bevorzugte Rechte zu haben vermeinen, solche im ersten Verkausstermin, bei Meldung des gemein­rechtlichen Nachtheils, anzumelden und zu begrün­den haben. Langenselbold den 10. Dezbr. 1835. Kurf. fürstl. isenb. Justizamt. Wörish offer.

vt. Keim.

6. N au heim. Johann« Philipp Zelli, g«- boren zu Nauheim am 27. Februar 1746, soll in seinem 24. oder 25. Jahre nach Rußland gegangen seyn, und von dieser Zeit an niemals etwas von sich haben hören lassen. Dessen dahier bekannte Er­ben haben daher, da Zelli bereits im Jahr 1817 sein ein und siebenzigstes Jahr erreicht haben würde, darauf eingetragen, denselben für todt zu erklären, und hiernachst ihnen das in 2 M. 1 V- 37 4 R. bestehende Vermögen desselben als Eigenthum zu übergeben, welchem Ansuchen auch unter dem Heu­tigen^ Tag mit der Verfügung Statt gegeben wor­den ist, daß von heute an, binnen 3 Monaten, Johann Philipp Zelli oder dessen etwaige Leibes­oder Testamentserben dahier zu erscheinen, und diese sich zugleich als solche gehörig nachzuweisen haben, gegenfalls sonst jener für todt erklärt und dessen Nachlaß alsdann an die sich als nächste Er­ben gemeldet habenden Personen als deren Ei­genthum ausgeantwortet werden wird. Dorheim am 17. Dez. 1835.

Kurfürstl. Justizamt. Halberstadt.

7. Ramholz. Nachstehendes Urtheil gegen Jo­hann Georg Böhm von Vollmerts, wegen nicht erfüllter Militärpflicht,

Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung des Kreisamtes zu Schlüchtern, wonach der in dem