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^FS. 1836.

Wochenblatt für d i e Provinz H a n a n. --------pm---7--", Hanau, Donnerstag den 14. Januar 1836»

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben dem Forstinspektor der Inspektion Habichtswald, Forst­meister von Eschwege, und dem Forstinspektor, Forstmeister Gunckel, in Melsungen, das Prädikat ,,Oberforstmeistcr" zu verleihen huldreichst geruhet.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Direktor der Medizinaldeputa- tion dahier, Oberhofrath 0r. Osius, zum Medizi­naldirektor zu ernennen, den Schulrektor und außerordentlichen Pfarrer Franz Gottlieb Eduard Meyer zu Grove, zum zwei­ten Pfarrer zu Obernkirchen zu bestellen, und den Rektor des Lyceums zu Cassel, Professor Dr. ßa» sar, auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Oberstallmeister von Ver- schuer von den ihm übertragenen Geschäften eines Direktors des Landgestütes wieder zu entbinden.

Gesetzgebung.

Die Mr. Xlk des Gesetzblattes vorigen Jahrs enthält: Ausschreiben des Fmanzministenums, vom 21. Dezember 1835, die Joll- nnd Handelsverhältnisfe mit dem Herzogthume Nassau betreffend.

Auf den Grund der mit der herzoglich yassauischen Regierung fortgesetzten Verhandlungen über den An­

schluß der Herzoglichen Lande an den Zollverein wird Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

§. 1.

Mit Rücksicht auf die schon im Monat August d. I. im Herzogthume Nassau erfolgte Einführung einer dem Vereinszolltarif in allen wesentlichen Punkten entsprechenden provisorischen Zollrolle ist mit der her­zoglichen Regierung die weitere Vereinbarung getrof­fen, daß diejenigen Beschränkungen des gegenseitigen Verkehrs, welche nach dem Ausschreiben der Ministe­rien der Finanzen und des Innern vom 10. Sep­tember d. J. in Bezug auf die vom zollfreien Ueber« gange ausgeschlossenen, ingleichen wegen der nur ge­gen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse frei­bleibenden Gegenstände angeordnet sind, vom 1. Ja­nuar 1836 an wegfallen sollen, mithin vom ebenge- dachten Zeitpunkte an der gegenseitig abgaben­freie Verkehr zwischen dem Kurfürstenthume und den herzoglich nassauischen Landen, mit alleiniger Ausnahme des Kochsalzes, der Spielkarten und der einer Ausgleichungsabgabe unterliegenden Gegenstän­de, eintreten wird

§ 2.

Es bleibt daher vom 1. Januar 1836 an nur die Einfuhr des Salzes und der Spielkarten aus dem Herzogthume Nassau nach dem Kurfürstenthume un­ter den gesetzlich angedroheten Strafen verboten; so­wie umgekehrt auch die Einfuhr beider ebengenann­ten Artikel aus dem Kurfürstenthume nach dem Her­zogthume Nassau untersagt ist.