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den Dvergrrrchtörrfefendar Aonrad Aber dahier zum Sekretär im Justizministerium zu ernennen, so­dann

den Aktuar bei dem Landgerichte in Rinteln, Karl , Clemen daselbst, als ersten Aktuar zu dem Justiz­amte in Burghaun zu versetzen, und

den Rechtsprakrikanten Friedrich Ritter in Fulda zum zweiten Akmar bei dem genannten Justizamte, sowie

den bei der vormaligen fürstlich Rotenburgischen Kanzlei zu Rotenburg angestellr gewesenen Kanzlisten Martin Popp daselbst zum Erpedienten bei dem Oberappellationsgerichte zu ernennen, auch

dem Skribenten bei dem Stadtgerichte in Cassel, George Sträube daselbst, das Prädikat„Registrator" zu verleihen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, dem Baueleven Karl Kördell zu Cassel, und dem Bauprakrikanten Jakob Selig zu Ziegenhain, das Prädikat „Baukonduktcur", — und dem Erpedienten bei der Oberbaudirekrion, Chri- stian Heinrich Israel das Prädikat „Kalkulator" zu verleihen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben huldreichst geruhet:

dem Obersinanzrathe Consbruchbei der Ober- smanzkammer zu Cassel das Prädikat „Geheimeober- finanzrath" zu verleihen;

den Obersinanzrath von Lützow bei der Finanz­kammer zu Hanau in gleicher Eigenschaft zur Ober­finanzkammer zu Cassel zu versetzen;

dem Landmesserinspektor Kraus zu Cassel unter Beilegung deS Prädikats „Oberlandmesserinspektor" die obere Aufsicht über die sämmtlichen Landmesser im Lande, sowie über sämmtliche Kartenreposiruren zu übertragen, und

den Oberlandmesser Normann zu Hanau zum Landmesserinspektor bei dem Obersteuerkollegium zu Cassel zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen und Bekauntma- chungen der Oberbehörden.

1. Das dermalen für herrschaftliche Rechnung be­wirthschaftet werdende Hofdomainengut Wildeck, im Kreise Rotenburg gelegen, welches außer den vor­handenen geräumigen Wohn- und Oekonomiege- bäuden, worin sich unter andern ein sehr geeigne­tes Brennereilokal befindet, aus ungefähr 274 Acker Land und 92 Acker Wiesen besteht, soll mit Ein­schluß der, Gastwirthscbaft daselbst, wozu ein ge­räumiges Gasthaus nebst erforderlichen Stallung, Remisen:c. gehören, von Petritag 1836 an, auf neun Jahre verpachtet und zu dem Ende Mitt­woch den 23. Dezember d. I., Vormittags 10 Uhr, Steigerüngstermin bei der Hofdomainenkam-

mer dahier abgehallen werden. — Pachtkompeten« tcn haben sich daher an dem genannten Tage und zÄ bestimmten Stunde in dem Lokal der'unter­zeichneten Behörde, im Hofverwaltungsgebäude am Friedrichsplatz, einzufinden, über ihre ökonomischen Kenntnisse und den Besitz eines zur Kautionolei- stung und Pachtübernahme jenes Guts erforderli­chen eigenen Vermögens, vollständige obrigkeitliche Zeugnisse, ohne welche Niemand zum Pachtgebot zugelassen wird, beizubringen und sodann, 'nach vorgängiger Vernehmung der Pachtbcdingungcn, welche auch schon vor dem Termin bei dem Se­kretariate der Hofdomainenkammer dahier, sowie bei dem Hoftentamte zu Rotenburg eingesehen wer­den können, ihre Gebote zu Protokoll zu geben. Cassel am 27. November 1835.

Kurfürstliche Hofdomainenkammer hierselbst.

2. In Folge eines,. durch kurfürstliche Obcrsinanz. kammer dahier, mit den Gebrüdern Freiherr» von Hütten, dem großherzoglich toskanischen Kammer­herrn und königlich baierischen Rittmeister a la suite, Ferdinand von Hütten zu Steinbach, und dem kö­niglich baierischen Kammerherrn und Major ä la suite, Friedrich von Hütten zu Würzburg, sowie mit dem Freiherr» von Köller zu Matz, und der Freifrau von Lindenau, geborne Freiin von Hütten, zu Romsthal, abgeschlossenen Vertrages, betreffend die, nach dem Gesetze vom 29. Febr. 1832, zu lei­stende Entschädigung für die durch den §. 33. der Verfassungsurkunde ausgesprochene Aufhebung der denselben, als gemeinschaftlichen Besitzern des Ful- daischen Lehnwaldes bei Marborn, zu leisten ge­wesenen Waldkulturdienste, sind wir von kurfürst­lichem Finanzministerium ermächtiget worden, einen Kapitalbetrag von 300 fl. im 24 fl.Fuße, oder 171 Thlr. 10 gGr. 4 hlr. im 21 fl. Fuße, zahlen zu lassen. — Indem wir dieses anf den Antrag der genannten Berechtigten, in Gemäßheit des §. 14 des erwähnten Gesetzes vom 29. Februar 1832, zur öffentlichen Kenntniß bringen, fordern wir die­jenigen, welche Ansprüche auf jenen Entschädigungs­betrag aus irgend einem Rechtsgrunde zu machen haben, hierdurch auf, diese Ansprüche binnen sechs Monaten, von heute an gerechnet, geltend zu ma­chen , und bemerken zugleich, daß die Zahlung, falls kein Einspruch erfolgt, nach dem Abläufe die­ser Frist geleistet werden wird. Cassel den 30. No­vember 1835.

Kurfürstl. hessische Direktion der Hauptstaatskasse. Schotten.

vt. Bernhard.

3. Die Amtswundarztstelle. zu Naumburg ist durch die Versetzung des Amtswundarztes Gottfchalk da­selbst in gleicher Eigenschaft nach Wolfhagen erle­digt worden. — Geeignete Bewerber können daher um jene Stelle, unter Vorlegung ihrer Zeugisse,