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eine Erlaubniß zu erhalten wünschen, haben diese Hengste den deßhalb bestehenden Prüfungskommissionen an den von diesen nächstens näher bestimmt werdenden Tagen und Orten zur Untersuchung der Brauchbarkeit und zur Prüfung der Zulässigkeit jener Privathengste zur Stutenbedeckung gehörig vorzuführen.
Die zu diesem Behufe angeordneten Kommissionen bestehen:
1) zu Cassel,
für die Kreise Castel, Hofgeismar, Wolfhagen, Fritzlar, Homberg, Messungen, Witzenhausen und Eschwege, aus den Mitgliedern der unterzeichneten Direktion und aus den Herren Landrath Bockwitz, Stallmeister Crede und Kreisthier- arzt R a t h m a n n ju Cassel;
2) zu Marburg,
für die Kreise Marburg, Kirchhain und Frankenberg-, aus den Herren Landrath Rohde, Stallmeister Wolf und Kreisthierarzt Hübe- ner zu Marburg;
3) zu Ziegenhain, für den Kreis Ziegenhain aus den Herren Landrath Hupe den, Kreisthierarzt Struve zu Ziegenhain und Domainenpachter Krause auf dem Schafhofe bei Ziegenhain;
4) zu Hanau, für die Kreise Hanau und Gelnhausen, aus den Herren Landrath C ö st e r und Kreisthierarzt Eommer ^u Hanau und Domainenpachter Koch zu Kinzigheimer Hof;
5) zu Fulda, für die Kreise Fulda, Hünseld und Schlüchtern, aus den Herren Landrath Fondy, Poststallmeister Oswald und Kreisthierarzt Heßber- ger zu Fulda;
6) zu Hersfeld, für die Kreise Hersfeld und Rotenburg, ans den Herren Landrath Hartert, Kreisthierarzt Walch, Postmeister H um bürg zu Hersfeld und Domainenpachter Wittmer zu Bingartes;
7) zu Ri n te l n, für die Grafschaft Schaumburg, aus den Herren Landrath Schwarzenberg, Krcisthier- arzt Kohlstädt zu Ninteln und Domainenpachter Brand zu Möllenbeck.
Diejenigen Privathengsth alter, welche in dem für sie anberaumten Termine mit ihren zur Stutenbedeckung zu verwendenden Privatbeschälern nicht erscheinen, haben es sich selbst beizumes- sen, wenn ihre etwaigen späteren Gesuche um Erlaubniß zur Verwendung ihrer Hengste zum Stu- tenbedecken, für das nächste Jahr unberücksichtigt bleiben; wobei wir vorläufig bemerken, daß nur tüchtige, in jeder Hinsicht zur Nachzucht geeignete Hengste koncessionirt werden.
Sodann machen wir noch wiederholt darauf aufmerksam, daß durch den §. 4. der Landgestütever
ordnung vom 14. November 1827 die Stutenbe. deckung durch — nicht koncessionirte — Privathengste verboten ist, und daß hiernach demjenigen Hengst- besitzer oder Beschälhalter, welcher ohne unsere vorherige Erlaubniß (welche in einem gedruckten Zulaßscheine bestehet) durch seinen Hengst Stuten bedecken läßt, nicht nur der hierzu—ohne ausdrückliche Erlaubniß — verwendete Hengst mit Arrest belegt, sondern auch dessen Eigenthümer im ersten Betretungsfalle für jede erwiesene einzelne Stutenbedeckung um 10 Thlr. gestraft, bei dem zweiten Kontravcnlionsfallc aber der gebrauchte Hengst auf Kosten des Kontravenienten kastrirck werden soll; weßhalb wir diesem zufolge die surf. Krcisamter ersuchen, durch die Ortsvorstände und Polizeiofficianten genau darauf wachen zu lassen, daß alle diejenigen, welche ihre Privathengste ohne unsere Erlaubniß zur Stutenbedeckung verwenden oder brauchen lassen, den Polizeigerichten zur Bestrafung angezeigt werden. Cassel am 18. Nov. 1835.
Kurfürstliche Landgestütedirektion.
2 Zur anderweiten neunjährigen Verpachtung des am 1. Mai 1836 pachtlos werdenden Domänen» guts Thalhof, im Nentereibezirk Steinau, welches außer den vorhandenen Wohn- und Wirthschafts« gebäuden, aus ungefähr 1’ Morgen Garten, 234 Morgen Ackerland, 96 Morgen Wiesen und den herkömmlichen Hutweiden besteht, soll ein nochma« liger öffentlicher Stcigerungstermin, Montag den 14 Dezember d. I., Vormittags um 9 Uhr, bei der Renterei zu Steinau abgehalten werden.
Pachtkompetenten haben sich daher an dem genannten Tage und zur bestimmten Stunde, in dem Rentereilokale M Steinau einzufinden, über ihre ökonomischen Kenntnisse und Vermö'gensver« Hältnisse vollständige obrigkeitliche Zeugnisse, ohne welche zum Mitbieten nicht zugelasscn wird, vor« zulegen, und sodann nach vorgangiger Vernehmung der Pachtbedingungen, welche auch schon von jetzt an, und bis zum Termin sowohl bei der Ober« sinanzkammer, als bei der Meuterei zu Steinau eingesehen werden könnrn, ihre Gebote zu Protokoll zu geben. Cassel am 23. Nov. 1835.
Kurfürst!. Oberfinanzkammer.
3. Bei dem Schullehrerseminar zu Homberg ist eine Lehrerstelle erledigt, welche nach einem Beschlusse kurfürstlichen Ministeriums des Innern mit einem Manne besetzt werden soll, welcher sich im Allgemeinen über tüchtiges Wissen und Können im Fache der Pädagogik und Methodik, und im Besonderen darüber gehörig ausweisen kann, daß er zur Ertheilung eines gründlichen und bildenden Unterrichts im Rechnen, in der Formenlehre und in der Geometrie im Stande ist, auch einige Erfahrung im Gartenbau und der Obstbaumzucht, namentlich aber Neigung besitzt, sich mit Gartenbau und Obstbaumzucht abzugeben, die Seminaristen hierin, innerhalb der durch den Zweck der Anstalt gezogenen