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eine Erlaubniß zu erhalten wünschen, haben diese Hengste den deßhalb bestehenden Prüfungskom­missionen an den von diesen nächstens nä­her bestimmt werdenden Tagen und Or­ten zur Untersuchung der Brauchbarkeit und zur Prüfung der Zulässigkeit jener Privathengste zur Stutenbedeckung gehörig vorzuführen.

Die zu diesem Behufe angeordneten Kommissio­nen bestehen:

1) zu Cassel,

für die Kreise Castel, Hofgeismar, Wolfhagen, Fritzlar, Homberg, Messungen, Witzenhausen und Eschwege, aus den Mitgliedern der unterzeichne­ten Direktion und aus den Herren Landrath Bockwitz, Stallmeister Crede und Kreisthier- arzt R a t h m a n n ju Cassel;

2) zu Marburg,

für die Kreise Marburg, Kirchhain und Fran­kenberg-, aus den Herren Landrath Rohde, Stallmeister Wolf und Kreisthierarzt Hübe- ner zu Marburg;

3) zu Ziegenhain, für den Kreis Ziegenhain aus den Herren Land­rath Hupe den, Kreisthierarzt Struve zu Ziegenhain und Domainenpachter Krause auf dem Schafhofe bei Ziegenhain;

4) zu Hanau, für die Kreise Hanau und Gelnhausen, aus den Herren Landrath C ö st e r und Kreisthierarzt Eommer ^u Hanau und Domainenpachter Koch zu Kinzigheimer Hof;

5) zu Fulda, für die Kreise Fulda, Hünseld und Schlüchtern, aus den Herren Landrath Fondy, Poststall­meister Oswald und Kreisthierarzt Heßber- ger zu Fulda;

6) zu Hersfeld, für die Kreise Hersfeld und Rotenburg, ans den Herren Landrath Hartert, Kreisthierarzt Walch, Postmeister H um bürg zu Hersfeld und Domainenpachter Wittmer zu Bingartes;

7) zu Ri n te l n, für die Grafschaft Schaumburg, aus den Her­ren Landrath Schwarzenberg, Krcisthier- arzt Kohlstädt zu Ninteln und Domainen­pachter Brand zu Möllenbeck.

Diejenigen Privathengsth alter, welche in dem für sie anberaumten Termine mit ihren zur Stutenbedeckung zu verwendenden Privatbeschälern nicht erscheinen, haben es sich selbst beizumes- sen, wenn ihre etwaigen späteren Gesuche um Er­laubniß zur Verwendung ihrer Hengste zum Stu- tenbedecken, für das nächste Jahr unberücksichtigt bleiben; wobei wir vorläufig bemerken, daß nur tüchtige, in jeder Hinsicht zur Nachzucht geeig­nete Hengste koncessionirt werden.

Sodann machen wir noch wiederholt darauf auf­merksam, daß durch den §. 4. der Landgestütever­

ordnung vom 14. November 1827 die Stutenbe. deckung durch — nicht koncessionirte — Privathengste verboten ist, und daß hiernach demjenigen Hengst- besitzer oder Beschälhalter, welcher ohne unsere vorherige Erlaubniß (welche in einem gedruck­ten Zulaßscheine bestehet) durch seinen Hengst Stuten bedecken läßt, nicht nur der hierzu—ohne ausdrückliche Erlaubniß — verwendete Hengst mit Arrest belegt, sondern auch dessen Eigenthümer im ersten Betretungsfalle für jede erwiesene ein­zelne Stutenbedeckung um 10 Thlr. gestraft, bei dem zweiten Kontravcnlionsfallc aber der gebrauchte Hengst auf Kosten des Kontravenienten kastrirck werden soll; weßhalb wir diesem zufolge die surf. Krcisamter ersuchen, durch die Ortsvorstände und Polizeiofficianten genau darauf wachen zu lassen, daß alle diejenigen, welche ihre Privathengste ohne unsere Erlaubniß zur Stutenbedeckung verwenden oder brauchen lassen, den Polizeigerichten zur Be­strafung angezeigt werden. Cassel am 18. Nov. 1835.

Kurfürstliche Landgestütedirektion.

2 Zur anderweiten neunjährigen Verpachtung des am 1. Mai 1836 pachtlos werdenden Domänen» guts Thalhof, im Nentereibezirk Steinau, welches außer den vorhandenen Wohn- und Wirthschafts« gebäuden, aus ungefähr 1’ Morgen Garten, 234 Morgen Ackerland, 96 Morgen Wiesen und den herkömmlichen Hutweiden besteht, soll ein nochma« liger öffentlicher Stcigerungstermin, Montag den 14 Dezember d. I., Vormittags um 9 Uhr, bei der Renterei zu Steinau abgehalten werden.

Pachtkompetenten haben sich daher an dem ge­nannten Tage und zur bestimmten Stunde, in dem Rentereilokale M Steinau einzufinden, über ihre ökonomischen Kenntnisse und Vermö'gensver« Hältnisse vollständige obrigkeitliche Zeugnisse, ohne welche zum Mitbieten nicht zugelasscn wird, vor« zulegen, und sodann nach vorgangiger Vernehmung der Pachtbedingungen, welche auch schon von jetzt an, und bis zum Termin sowohl bei der Ober« sinanzkammer, als bei der Meuterei zu Steinau eingesehen werden könnrn, ihre Gebote zu Proto­koll zu geben. Cassel am 23. Nov. 1835.

Kurfürst!. Oberfinanzkammer.

3. Bei dem Schullehrerseminar zu Homberg ist eine Lehrerstelle erledigt, welche nach einem Beschlusse kurfürstlichen Ministeriums des Innern mit einem Manne besetzt werden soll, welcher sich im Allge­meinen über tüchtiges Wissen und Können im Fa­che der Pädagogik und Methodik, und im Beson­deren darüber gehörig ausweisen kann, daß er zur Ertheilung eines gründlichen und bildenden Unter­richts im Rechnen, in der Formenlehre und in der Geometrie im Stande ist, auch einige Erfahrung im Gartenbau und der Obstbaumzucht, namentlich aber Neigung besitzt, sich mit Gartenbau und Obst­baumzucht abzugeben, die Seminaristen hierin, in­nerhalb der durch den Zweck der Anstalt gezogenen