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Kerbersdorf, Marborn, Romsthal und Wüllen- roth zu leisten gewesenen Jagd - und Waldkulturdienste , sind ' wir von kurfürstlichem Finanzministerium ermächtigt worden, den Kapitalbelrag von 4500 Gulden im 24 fl. Fuß, oder 25 71 Thlr. 10 Gr. 4 M im .21 fl. Fuße, und zwar 3000 Gülden für die aufgehobenen Jagddienste und 1500 - fl. für die aufgehobenen Waldculturdienste, zahlen zu lassen. — Indem wir dieses auf den Antrag der genannten Berechtigten, in Gemäßheit des,§. 14. des erwähnten Gesetzes vom 29. Febr 1832, zur öffentlichen Kennrniß bringen, fordern wir diejenigen, welche. Ansprüche auf jene Entschädigungs- beträge, aus irgend einem Rechtsgrunde, zu machen haben, hierdurch auf, diese Ansprüche binnen sechs Monaten, von heute an gerechnet, geltend zu machen, und bemerken zugleich, daß die Zahlung, falls kein Einspruch erfolgt, nach bem Ablauf dieser Frist, geleistet werden wird. Cassel am 20, November 1835.
Kurfürstlich hessische Direktion der Hauptstaatskasse.
(unterz.) Schotten.
vt. Bernhard.
4. Die suk Nr. 46 in dem Wochenblatts vom 12. Nov. d. I. angekündigte Verpachtung der SM- serei in Wächtersbach, welche durch einen Irrthum auf Mittrvoch den 30 November angekündigt war, wird Mittwoch den 9. Dezember d. J. vorgenommen. Wächtersback den 23. Nov. 1835.
Gräflich, isenbürgische Rentkammtr.
5. Durch die Versetzung des bisherigen Pfarrers in Langenschwarz im Kreise Hünfeld ist die dasige Pfarrstelle erledigt worden, welches mit dem Aussigen , daß Bewerbungsgesuche um diese Stelle binnen 6 Wochen 'dahier einzureichen sind, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hanau den 24. November 1835.
Kurhessisch evangelisches Konsistorium. -£ o tz.
vt Spaügenbcrg.
6. Alle diejenigen Besitzer solcher Hengste, welche sie im künftigen Jahre (1836) zur Bedeckung inländischer Stuten verwenden möchten und dazu eine Erlaubniß zu erhalten wünschen, haben diese Hengste den deßhtilb bestehenden Prüfungskommissionen an den von diesen nächstens näher bestimmt werdenden Tagen und Orten zur Untersuchung der Brauchbarkeit und zur Prüfung der Zulässigkeit jener Privathengste zrw Stutenbedeckung gehörig vorzuführen.
Die zu diesem Behufe angeordneten Kommissionen bestehen:
1) zu Cassel,
für die Kreise Cassel, Hofgeismar, Wolshagen, Fritzlar, Homberg, Messungen, Witzenhausen und Eschwege, aus den Mitgliedern der unterzeichne
ten Direktion und aus den Herren Landrath Bockwitz, Stallmeister Crede und Kreisthierarzt Rathmann zu Cassel;
2) zu Marburg,
für die Kreise Marburg, Kirchhain und Frankenberg, aus den Herren Landrgth Rohde, Stallmeister Wolf und Krcisthicrarzt Hübe, ner zu Marburg;
3) zu Ziegenhain, für den Kreis Ziegenhain aus den Herren Landrath Hü pc den, Krcisthicrarzt Struve zu Ziegenhain und Domainenpachter Krause auf dem Schafhofe bei Ziegenhain;
4) zu Hanau,
für die Kreise Hanau und Gelnhausen, aus den Herren Landrath C ö st e r und Krcisthicrarzt Sommer zu Hanau und Domainenpachter Koch zu Kinzigheimer Hof;
5) zu Fulda,
für die Kreise Fulda, Hünfeld und Schlüchtern, aus den Herren Landrath Fondy, Poststallmeister Oswald und Krcisthicrarzt Hcßbcr- ger zu Fulda;
6) zu HerSfeld, für die Kreise Hersfeld und Rotcnburg,. aus den Herren Landrath Hart er t, Kreisthierarzl Walch, Postmeister Humburg zu Hersfeld und Domainenpachter Wittmcr zu Bingartes;
7)^W Ri nteln, für die Grafschaft Schaumburg, aus den Herren Landrath Schwarze nberg, KreiSthicr« arzt Kohlstädt zu Rinteln und Domainenpachter Brand zu Möllenbeck.
DiejenigenPrivathc ngsthalter, welche in dem für sie anberaumten Termine mit ihren zur Stutenbedeckung zu verwendenden Privatbeschälern nicht erscheinen, haben es sich selbst beizumes- sen, wenn ihre etwaigen späteren Gesuche um Erlaubniß zur Verwendung ihrer Hengste zum Stu- tenbcdeckcn, für das nächste Jahr unberücksichtigt bleiben; wobei wir vorläufig bemerken, daß nur tüchtige, in jeder Hinsicht zur Nachzucht geeignete Hengste konccssionirt werden.
Sodann machen wir noch wiederholt darauf aufmerksam, daß durch den §. 4. der Landgestütever. ordnung vom 14. November 1827 die Stutenbe- deckung durch —nicht koncessionirte — Privathengste verboten ist, und daß hiernach demjenigen Hengst- besitzer oder Beschälhalter, welcher ohne unsere vorherige Erlaubniß (welche in einem gedruckten Zulaßscheine bestehet) durch seinen Hengst Stuten bedecken läßt, nicht nur der hierzu — ohne ausdrückliche Erlaubniß — verwendete Hengst mit Arrest belegt, sondern auch dessen Eigenthümer im ersten Betretungsfalle für jede erwiesene einzelne Stutenbedeckung um 10 Thlr. gestraft, bei dem zweiten Kontraventionsfalle aber der gebraucht« Hengst auf Kosten des Kontravenienten kastrirt